Das nächste Kapitel in der Pleite des Modekonzerns Steilmann ist aufgeschlagen: Das Amtsgericht Dortmund hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Steilmann SE, die Steilmann Holding AG und weitere Tochterfirmen am 1. Juni eröffnet.
Die Anleihe-Anleger, die insgesamt rund 88 Millionen Euro in das Modeunternehmen investiert haben, und alle anderen Gläubiger sind nun aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 23. August anzumelden. Die erste Gläubigerversammlung findet dann am 7. September statt. Die form- und fristgerechte Anmeldung der Forderungen ist für die Anleger ein erster Schritt, etwas von ihrem investierten Geld wiederzusehen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen. Daher sollte die Anmeldung der Forderungen nur der erste aber nicht der letzte Schritt sein.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Auch wenn die Anleger auf eine Quote im Insolvenzverfahren hoffen können, müssen sie weiterhin finanzielle Verluste befürchten. Daher sollten sie unabhängig vom Insolvenzverfahren auch ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht können zum Beispiel Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Vermittler kommen. Daher sollte ein genauer Blick auf die Prospektangaben geworfen werden. Mögliche Prospektfehler können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Ebenso wie eine fehlerhafte Anlageberatung, bei der z.B. die Risiken des Investments nicht erläutert wurden.
Da die Aktionäre im Insolvenzverfahren vermutlich leer ausgehen werden, sollten auch hier mögliche Schadensersatzansprüche geprüft werden. Insbesondere die kurze Spanne von rund fünf Monaten zwischen Börsengang und Insolvenz wirft Fragen auf und könnte zumindest ein Hinweis auf Ungereimtheiten sein.