Immer wieder stellt sich die Frage, welche Rechte der nichteheliche Vater geltend machen kann

So hat das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 09.03.2012, Az.: 2 UF 174/11 deutlich gemacht, dass ein gemeinsames Sorgerecht dann begründet werden kann, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

Danach ist eine gemeinsame elterliche Sorge nur dann möglich, wenn zwischen den Eltern nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, sondern die Eltern müssen auch kooperationsfähig und -willig sein.

Fehlt es daran, so das OLG Braunschweig, würde das gemeinsame Sorgerecht bei unüberwindbaren Differenzen nur das Kind belasten und ist deshalb abzulehnen.


Will man also erfolgreich so ein Sorgerecht beantragen, muss dargelegt werden, dass die beabsichtigte Veränderung des Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entsprechen wird - Auseinandersetzungen sollten somit vermieden werden.

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle