Steuerliche Rahmenbedingungen 

Klärungsbedarf

Viele Betreiber einer Photovoltaikanlage machen sich im Vorfeld keine Gedanken darüber, welche steuerlichen Folgen die Installation und der Betrieb einer Photovoltaikanlage haben und welche steuerlichen Pflichten damit einhergehen. Die Anlagenbetreiber kommen grundsätzlich mit der gesamten Bandbreite des deutschen Steuer­rechts in Berührung. Neben einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Frage­stellungen können auch grunderwerbsteuerliche und erbschaft­steuerliche Themen eine Rolle spielen. Um hier keine Nachteile zu erleiden, sollte rechtzeitig vor dem Erwerb der Anlage das Gespräch mit dem steuerlichen Berater gesucht werden. Nur so lassen sich „Fehler“ ver­meiden, die sich später womöglich nicht mehr korrigieren lassen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, verkündet am 20.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294), wurden weitgehende steuerliche Entlastungen für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer eingeführt. Die gesetzliche Neuregelung bringt neben deutlichen Vereinfachungen auch eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten mit sich. Mit diesen Erleichterungen will der Bundesgesetzgeber den Ausbau von erneuerbaren Energien aus Sonnenkraft weiter fördern und begünstigt insbesondere Betreiber oder Miteigentümer von kleinen Photovoltaikanlagen.

Die nachfolgenden Ausführungen enthalten zwar wichtige Eckpunkte der Besteuerung von Photovoltaikanlagen, ein ausführliches, auf den Einzelfall bezogenes Beratungsgespräch können sie jedoch nicht ersetzen. Die steuerliche Planung im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung erfolgen.

Betreiber einer Photovoltaikanlage, die Strom erzeugen und diesen in das öffentliche Stromnetz einspeisen oder an Dritte veräußern, erzielen hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ stellt grundsätzlich eine eigenständige Einkunftsquelle dar und ist für sich zu beurteilen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Anlagenbetreiber neben der „Stromerzeugung“ eine weitere betriebliche Betätigung ausübt. Es ist in aller Regel nicht davon auszugehen, dass beide Tätigkeiten sich ergänzen und folglich als Einheit anzusehen sind. Allein die räumliche Nähe der beiden Tätigkeiten führt noch nicht zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb.

Steuerfreiheit nach § 3 EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 EStG die Steuerfreiheit von Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von kleineren Photovoltaikanlagen eingeführt, um die bürokratischen Hürden abzubauen und die Betreiber einer Photovoltaikanlage von den steuerlichen Pflichten zu entlasten. Die Neuregelung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 in Kraft getreten.

Die Steuerfreiheit greift für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstamm­daten­register von bis zu 30 kW (peak), welche auf, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich der Nebengebäude oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind. Diese Voraussetzungen erfüllen allerdings die allermeisten Aufdach-Photovoltaikanlagen, welche im privaten Umfeld installiert werden.

Beispiel 1: Aufgrund der stark gestiegenen Strompreise beabsichtigten die Eheleute Muster auf dem nach Süden ausgerichteten Dach ihres privaten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 22 kWp zu installieren und beauftragten einen Solateur mit der Errichtung der Anlage. Die Photovoltaikanlage wurde im August 2022 in Betrieb genommen. Die Eheleute Muster können aufgrund des eingebauten Batteriespeichers ca. die Hälfte des Stroms selbst verbrauchen, die andere Hälfte wird gegen Einspeisevergütung in das Stromnetz eingespeist.

Lösung: Die Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms und aus der Entnahme des selbst verbrauchten Stroms sind steuerfrei und unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Begünstigt sind demnach nicht nur die klassischen Aufdachanlagen, sondern auch Photovoltaikanlagen, welche an der Fassade oder auf der Garage oder dem Carport errichtet werden.

Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude ist eine eigenständige Leistungsgrenze zu beachten. Die Steuerfreiheit greift in diesen Fällen ein, wenn die installierte Leistung maximal 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt.

Beispiel 2: Frau Müller betreibt eine Bäckerei im Erdgeschoss ihres Hauses. Im Obergeschoss des Hauses befindet sich ihre private Wohnung. Die Dachgeschosswohnung hat sie vermietet. Sie lässt auf dem Dach ihres Hauses eine Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 35 kWp errichten.

Lösung: Das gemischt genutzte Gebäude verfügt über zwei Wohn- und eine Gewerbeeinheit. Die Steuerfreiheit greift folglich bei einer Maximalleistung der Photovoltaikanlage von 45 kWp (= 3 x 15 kWp) ein. Die Einnahmen und die Entnahmen von Frau Müller sind daher steuerfrei, da die von ihr installierte Photovoltaikanlage lediglich eine Leistung von 35 kWp hat.

Die Verwendung des produzierten Stroms ist für die Frage der Steuerfreiheit irrelevant. Die Steuerbefreiung gilt daher sowohl für den veräußerten als auch den selbst verbrauchten Strom. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Strom an den Netzbetreiber oder beispielsweise an einen Mieter veräußert wird. Es ist insbesondere auch nicht erforderlich, dass der Strom ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Auch ein Verbrauch des produzierten Stroms in einem „anderen“ Gewerbebetrieb führt nicht zu einer Aberkennung der Steuerfreiheit.

Hinweis: Sofern Frau Müller aus Beispiel 2 den selbst produzierten Strom sowohl in ihrer Privatwohnung als auch in ihrer Bäckerei verbraucht und lediglich den verbleibenden Strom ins öffentliche Stromnetz einspeist, gilt auch in diesem Fall die Steuerbefreiung. Die Einnahmen und die Entnahmen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Die neu eingeführte Steuerbefreiung gilt nicht nur für neu errichtete bzw. erstmals in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen, sondern erfasst auch sämtliche Bestandsanlagen, welche die vorgenannten Voraus­setzungen erfüllen.

Die Steuerbefreiung greift allerdings nur dann ein, wenn die Gesamtleistung aller Photovoltaikanlagen des Betreibers zusammen höchstens 100 kW (peak) beträgt. Die Prüfung der 100-kW-(peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen oder pro Gesellschaft durchzuführen. Diese Grenze dürfte allerdings für die allermeisten Anlagenbetreiber unproblematisch sein, da eine Vielzahl von Photovoltaikanlagen eher die Ausnahme sein dürfte.

Rechtsfolge der Steuerbefreiungsvorschrift ist die Steuer­freiheit sämtlicher Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Sowohl der Verkauf des produzierten Stroms als auch der Eigenverbrauch unterliegen nicht der Einkommensteuer. Im Gegenzug können allerdings auch keine Betriebsausgaben mehr geltend gemacht werden. Sowie die Einnahmen bleiben auch sämtliche Aufwendungen einkommensteuerlich unberücksichtigt. Es können weder Aufwendungen für die Wartung oder Instandhaltung der Photovoltaikanlage noch die Abschreibung der Anlage steuerlich Berücksichtigung finden.

Da sowohl die Betriebseinnahmen steuerfrei sind als auch die Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen, ist die Ermittlung eines Gewinns nicht mehr erforderlich. Die Abgabe einer Gewinnermittlung ist in diesen Fällen nicht notwendig. Eine Angabe in der Einkommensteuererklärung entfällt daher vollständig.

Hinweis: Durch Einführung der Steuerbefreiung wird zukünftig ein aufwändiges Besteuerungsverfahren, welches häufig die Einbeziehung des steuerlichen Beraters erforderte, vermieden. Im Bereich der Einkommensteuer entfällt damit jegliche Besteuerung. Auch die Erfüllung sämtlicher bürokratischer Pflichten hat sich hiermit erledigt.

Ein Wahlrecht gibt es allerdings nicht. Die völlige Steuerfreiheit gilt bei Erfüllen der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen zwangsweise.

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher Betreiber einer Photovoltaikanlage, welche die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG nicht erfüllen.

Betriebsvermögen

Die Photovoltaikanlage ist notwendiges Betriebsver­mögen, auch wenn der selbst produzierte Strom teilweise privat verbraucht wird. Durch die Betriebs­vermögens­eigenschaft der Anlage unterliegt auch eine spätere Veräußerung der Photovoltaikanlage der Einkommensteuer. Dient die Photovoltaikanlage ausschließlich dem Selbst­verbrauch des produzierten Stroms im privaten Haushalt, stellt die Anlage notwendiges Privatvermögen dar. In diesem Fall ergeben sich keine einkommensteuerlichen Folgen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Bei einem Batteriespeicher ist hinsichtlich der Art und Weise des Einbaus zu unterscheiden. Wird der Batteriespeicher vor dem Wechselrichter eingebaut, ist der Batteriespeicher unselbständiger Bestandteil der Anlage. Die Zuordnung der einheitlichen Photovoltaikanlage richtet sich nach den zuvor dargestellten Grundsätzen. Bei einem Einbau nach dem Wechselrichter stellt der Batteriespeicher hingegen ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Dient der Batteriespeicher ausschließlich der Erhöhung des Selbstverbrauchs im privaten Haushalt, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens. Eine steuerliche Berücksichtigung des Batteriespeichers scheidet in diesem Fall aus.

Gewinnermittlung

Der Gewinn kann regelmäßig mangels Buchführungspflicht durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Hierzu werden grundsätzlich die in einem Kalenderjahr zu­geflossenen Betriebseinnahmen den im gleichen Kalender­jahr abgeflossenen Betriebsausgaben gegenübergestellt. Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalender­jahr. Erst wenn ein Gewinn von mehr als 60.000 € pro Jahr erzielt wird oder der jährliche Stromumsatz 600.000 € über­steigt, ist der Gewinn durch Betriebsvermögens­vergleich zu ermitteln. In diesem Fall ist der Anlagenbetreiber ver­pflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig einen Abschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen.

Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählen in erster Linie die Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom. Ist der Anlagenbetreiber als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, zählt auch die vereinnahmte Umsatzsteuer sowie die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer zu den Betriebseinnahmen.

Für den privat verbrauchten Strom ist darüber hinaus eine Sachentnahme als „fiktive“ Betriebseinnahme anzusetzen. Nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ist die Sach­entnahme mit dem Teilwert zu bewerten. Dieser entspricht den Reproduktionskosten des selbst­ver­brauch­ten Stroms. Hierzu gehören neben den Herstellungs­kosten auch die Verwaltungs- und Betriebskosten. Der Teilwert kann entweder durch die individuell angefallenen Kosten (sog. progressive Methode) oder durch Ableitung aus dem Verkaufspreis (sog. retrograde Methode) ermittelt werden. Die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertab­gabe ist noch hinzuzurechnen, sofern der private Verbrauch der Umsatzsteuer unterliegt.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Sowohl Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen stellen aus Sicht der Finanzverwaltung selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Photo­voltaikanlage sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungs­dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben. Die abzugsfähige Vorsteuer, soweit der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, gehört nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungs­kosten. Die Abschreibung beginnt im Zeit­punkt der Lieferung der Anlage, dies ist der Abnahme­zeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Fertigstellung. Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung ist die AfA zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung bzw. Herstellung zu berücksichtigen.

Investitionsabzugsbetrag

Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für die künftige Anschaffung bzw. Herstellung einer Photo­voltaik­anlage können grundsätzlich bis zu 50 % der Anschaffungs- bzw. Her­stellungs­kosten als vorgezogener Aufwand (Betriebs­ausgabe) geltend gemacht werden, da es sich bei der Photovoltaikanlage um ein bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Die Voraussetzungen der erforderlichen betrieblichen Nutzung sind grundsätzlich erfüllt.

Sonderabschreibung

Grundsätzlich ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der regulären AfA eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich, da es sich bei der Photovoltaikanlage um ein bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, welches aus­schließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Übrige Betriebsausgaben

Schuldzinsen und weitere Finanzierungskosten für den Erwerb der Anlage sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Abzugsfähig sind auch die laufenden Kosten für die Anlage, z. B. Ausgaben für Wartung, Zählermiete, Versicherung oder Instandhaltungsarbeiten.

Hinweis: Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten am Gebäude, insbesondere am Dach, nicht abziehbar sind. Anders ver­hält es sich nur, soweit eine Einzelmaßnahme ausschließ­lich der Photovoltaikanlage zugeordnet werden kann.

Betriebsveräußerung

Die Veräußerung der Photovoltaikanlage, in aller Regel gemeinsam mit dem Verkauf des gesamten Grundstücks, ist eine Betriebsveräußerung des gesamten Gewerbebetriebs „Stromerzeugung“. Der Veräußerungs­gewinn ermittelt sich durch Gegenüberstellung des auf die Anlage entfallenden Verkaufspreises und des steuerlichen Restbuchwerts im Zeitpunkt der Veräußerung. Etwaige Veräußerungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gewerbebetriebs, z. B. Steuerberatungs­kosten, können in Abzug gebracht werden. Die Ver­äußerung des gesamten Gewerbebetriebs ist steuerlich begünstigt und unterliegt der sog. Fünftelregelung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen ggf. weitere Be­günstigungen (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) in Be­tracht.

Gewerbesteuer

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Betrieb einer Photo­voltaikanlage um einen gesonderten Gewerbebetrieb. Auch wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage weitere betriebliche Tätigkeiten ausübt, sind diese in aller Regel nicht zu einer Einheit zusammenzufassen.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt auch für Zwecke der Gewerbesteuer. Folglich sind die Einnahmen oder Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Einkommensteuer auch bei der Gewerbesteuer freigestellt.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch für gewerbesteuerliche Zwecke die bisher bereits bestehende gesetzliche Regelung zur gewerbesteuerlichen Steuer­freiheit an die Größenmerkmale der Einkommensteuer mit Wirkung für den Erhebungszeitraum 2022 angepasst. Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Anlage beschränkt. Aufgrund dieser Steuerbefreiung sind die Anlagen­betreiber nicht mehr Mitglied der IHK, die zuvor bestehende Pflichtmitgliedschaft entfällt.

Eine Gewerbesteuererklärung müssen die Anlagen­betreiber daher nicht mehr abgeben.

Sofern die Größenmerkmale überschritten werden und der Betrieb der Photovoltaikanlage grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegt, ist für gewöhn­lich nicht mit einer gewerbesteuerlichen Belastung zu rechnen, da dem Betreiber einer Photovoltaikanlage ein Freibetrag von 24.500 € für jeden Gewerbebetrieb zusteht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gerade in den Anfangs­jahren aufgrund der Schuldzinsen, der AfA und ggf. der Sonder­abschreibung in vielen Fällen Verluste bzw. nur geringe Gewinne erwirtschaftet werden. Gewerbesteuerliche Konsequenzen sind in aller Regel auch bei Nichterfüllen der Steuerbefreiungen nicht zu erwarten.

Umsatzsteuer

Unternehmereigenschaft

Der Betreiber der Anlage wird den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeisen. Damit dient die Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Der Betreiber der Photovoltaikanlage ist daher ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer ist hierbei, wer den Vertrag mit dem Netzbetreiber bzw. einem Dritten über die Lieferung des Stroms schließt.

Kleinunternehmerregelung

In vielen Fällen werden die Betreiber der Photovoltaikanlage die Voraus­setzungen der sog. Klein­unter­nehmer­regelung erfüllen, da deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraus­sichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Nimmt der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist allein auf den voraus­sichtlichen Umsatz des laufenden Jahres abzustellen. Die maßgebliche Grenze beträgt in diesem Fall 22.000 €.

Bei der Ermittlung der vorgenannten Grenzen ist jeweils auf den Gesamtumsatz des Unternehmers abzustellen. Hierbei sind alle unternehmerischen Tätigkeiten des Anlagen­betreibers miteinzubeziehen, d. h. sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.

Folge der Kleinunternehmerregelung ist, dass die ge­schuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird und die Rege­lungen über den Vorsteuerabzug keine Anwendung finden. Ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen, ins­besondere dem Erwerb der Anlage, ist nicht möglich. Der Kleinunternehmer muss folglich auch keine Umsatzsteuer­voranmeldungen einreichen.

Die Kleinunternehmerregelung war in der Vergangenheit für die Betreiber einer Photovoltaikanlage weniger interessant. Durch sie ergaben sich zwar deutliche bürokratische Erleichterungen, allerdings auch ökonomische Nachteile, da die Vorsteuer aus der Anschaffung bzw. dem Erwerb der Photovoltaikanlage nicht geltend gemacht werden konnte. Daher entschieden sich viele Betreiber einer Photovoltaikanlage dazu, auf die Klein­unternehmer­regelung zu verzichten. Hierdurch war sichergestellt, dass die Vorsteuer im Rahmen der Anschaffung oder des Erwerbs der Photovoltaikanlage geltend gemacht werden konnte. Der Anlagenbetreiber musste lediglich die Netto-Anschaffungskosten der Anlage finanzieren, die Vorsteuer wurde durch das zuständige Finanzamt erstattet. Im Gegenzug unterlag auch die Einspeisevergütung der Umsatzsteuer. Eine wirtschaftliche Belastung war hiermit allerdings nicht verbunden, da der Netzbetreiber neben der Netto-Einspeisevergütung auch die Umsatzsteuer zusätzlich an den Betreiber der Photovoltaikanlage entrichtete. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung brachte allerdings allerhand administrativen Mehraufwand mit sich.

Durch Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wurde die Grundlage für die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug (sog. Nullsteuersatz) geschaffen. Der deutsche Steuergesetzgeber hat mit dem Jahres­steuergesetz 2022 diese Möglichkeit aufgegriffen und sieht ab dem Jahr 2023 für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 0 % vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Gleiches gilt auch für die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Batteriespeicher, wenn die Installationsleistung separat beauftragt wurde und für die Lieferung der Bauteile der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 0 % zum Tragen kommt. Bisher galt für diese Leistungen und Installationsleistungen der reguläre Steuer­satz von 19 %. Folglich wird die Eingangsrechnung des Anlagenbetreibers einen Bruttobetrag enthalten, welcher zugleich dem Nettobetrag entspricht.

Dieser Nullsteuersatz stellt ein Novum im deutschen Umsatzsteuerrecht dar und gilt bisher lediglich im Bereich der Photovoltaikanlagen. Zielsetzung ist die Entlastung der meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen von bürokratischen Aufgaben. Denn aufgrund der Einführung des sog. Nullsteuersatzes sind die Lieferung sowie die Installation der Photovoltaikanlage aus Sicht des Anlagenbetreibers nicht mit Vorsteuerbeträgen belastet, so dass der Betreiber der Photovoltaikanlage ohne finanzielle Nachteile bei der Klein­unter­nehmer­regelung bleiben kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Photovoltaikanlage einschließlich ihrer Komponenten nach dem 31.12.2022 geliefert bzw. montiert worden sind. Für sog. Altanlagen, welche vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Der Lieferant bzw. der Installationsbetrieb der Photovoltaikanlage muss den sog. Nullsteuersatz unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

Begünstigt sind die Lieferung und die Montage der Photovoltaikanlage. Die Vermietung oder Verpachtung einer Photovoltaikanlage stellt hingegen keine Lieferung dar und unterliegt folglich der Regelbesteuerung. Der Vermieter bzw. Verpächter muss in diesen Fällen das Miet- bzw. Pachtentgelt zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Hinweis: Die Anbieter von Photovoltaikanlagen bieten hier unterschiedlichste Varianten von Mietmodellen an. Je nach Ausgestaltung des Miet-, Pacht- oder Leasingvertrages kann es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine Lieferung der Photovoltaikanlage handeln. Die Vereinbarung einer sehr günstigen Kaufoption am Ende der Vertragslaufzeit unter Abtretung noch bestehender Garantieansprüche kann eine Lieferung begründen. Bei diesen Verträgen empfiehlt sich eine detaillierte Prüfung durch den steuerlichen Berater.

Nicht begünstigt sind allerdings selbständige Serviceleistungen, wie beispielsweise Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Diese unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Der sog. Nullsteuersatz setzt voraus, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Es kommt daher entscheidend auf den Installationsort der Photovoltaikanlage an.

Eine Wohnung liegt bereits dann vor, wenn die Räumlichkeiten zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden.

Hinweis: Auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken oder Gartenlauben in Kleingartensiedlungen erfüllen den Wohnungsbegriff. Auch ein Wohnwagen oder ein Hausboot erfüllen diese Voraussetzungen, wenn diese ortsfest genutzt und allenfalls gelegentlich fortbewegt werden.

Besonderheiten sind bei gemischt genutzten Gebäuden zu beachten. Wird ein Gebäude sowohl zu Wohnzwecken als auch für betriebliche Aktivitäten genutzt, liegen die Voraussetzungen für den sog. Nullsteuersatz grundsätzlich vor, wenn die Flächen, welche für die begünstigten wohnwirtschaftlichen Zwecke genutzt werden, mindestens 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche ausmachen.

Fortführung Beispiel 2: Die Bäckerei von Frau Müller hat eine Gesamtfläche von 120 qm. Die beiden Wohnungen im Obergeschoss bzw. Dachgeschoss verfügen insgesamt über eine Wohnfläche von 140 qm.

Lösung: Die Lieferung der Photovoltaikanlage unterliegt dem Nullsteuersatz, da es sich bei dem Gebäude von Frau Müller insgesamt um ein begünstigtes Gebäude handelt, da die wohnwirtschaftlich genutzte Fläche mindestens 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche (hier 53,85 %) beträgt.

In der Nähe einer Privatwohnung bzw. einer Wohnung befindet sich die Photovoltaikanlage, wenn diese auf demselben Grundstück installiert wird, auf welchem sich die Wohnung befindet.

Die Voraussetzungen des sog. Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. In diesem Fall muss weder die Gebäudeart geprüft werden noch, ob die Anlage sich in, auf oder in Nähe eines begünstigten Gebäudes befindet. Durch diese Vereinfachungsregelung sind daher auch Photo­voltaik­anlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden, z. B. Büro- oder Produktionsgebäuden, erfasst.

Abwandlung Beispiel 2: Die Gesamtfläche der Bäckerei beträgt 300 qm. Neben der Bäckerei befindet sich lediglich ein kleines Appartement mit einer Wohnfläche von 25 qm in diesem Gebäude.

Lösung: Die Lieferung der Photovoltaikanlage unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, da die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 35 kW (peak) beträgt und das Gebäude nicht mindestens zu 10 % der Gesamtgebäudenutzfläche zu Wohnzwecken genutzt wird (hier 7,69 %). Würde die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage maximal 30 kW (peak) betragen, wäre die Lieferung der Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich begünstigt und würde dem Nullsteuersatz unterliegen. Auf die Gebäudeart käme es in diesem Fall nicht an.

Aus Sicht der Finanzverwaltung muss der leistende Unternehmer nachweisen, dass die Tatbestandsvoraus­setzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt. Alternativ kann der Lieferant bzw. Installationsbetrieb diesen Nachweis auch durch die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage führen, wenn diese laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Hinweis: Die Erklärung des Anlagenbetreibers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass bereits im Rahmen des Liefervertrages bzw. Werk(liefer)vertrages durch den Lieferanten bzw. Installationsbetrieb entsprechende Erklärungen aufgenommen werden. Für die Betreiber einer Photovoltaikanlage ist hier ein besonderes Augenmerk erforderlich, um keine fehlerhaften oder unrichtigen Angaben zu machen.

Es ist zwar auch in den Fällen der Klein­unter­nehmer­regelung erforderlich, dass der Betreiber der Photo­voltaik­anlage bei Inbetriebnahme oder Erweiterung der Anlage, dies der Finanzverwaltung anzeigt. Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der administrative Mehraufwand im Zusammenhang mit der Ermittlung beispielsweise der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt allerdings.

Kleinunternehmer können sich allerdings für die Regel­besteuerung entscheiden. Durch die Option zur Regelbesteuerung können Betreiber einer Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Erwerb der Anlage geltend machen. Dies ist seit dem 1.1.2023 allerdings nur noch dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht vorliegen und der Lieferant bzw. Installationsbetrieb eine Rechnung inklusive 19 % Umsatzsteuer erteilt. Durch die Option zur Regel­besteuerung kann in den Fällen der umsatz­steuer­pflichtigen Lieferung sichergestellt werden, dass in diesem Fall nur die Netto-Anschaffungskosten der Anlage finanziert werden müssen. Die Vorsteuer wird durch das zuständige Finanzamt erstattet. Im Gegenzug unterliegen die Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer. Der Verzicht auf die Klein­unter­nehmerregelung ist für den Unternehmer für fünf Jahre verbindlich. Erst nach Ablauf dieser fünf Jahre können Anlagenbetreiber wieder zur Kleinunter­nehmer­regelung zurückkehren und ihren Verzicht widerrufen. Hier ist allerdings zu berück­sichtigen, dass dies ggf. eine Vor­steuerberichtigung zur Folge haben kann. Vor einem Widerruf des Verzichts sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob der Vorsteuer­berichtigungs­zeitraum der Anlage noch läuft und ein Widerruf zu einer teilweisen Rück­zahlung der ursprünglich erhaltenen Vorsteuer führen kann.

Umsatzsteuervoranmeldungen

Wird der Anlagenbetreiber mit Inbetriebnahme der Anlage erstmals unternehmerisch tätig und verzichtet er auf die Kleinunternehmerregelung, ist er grundsätzlich verpflichtet, im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatz­steuervoranmeldungen abzugeben. Für die folgenden Jahre gilt grundsätzlich das Kalendervierteljahr als Vor­anmeldungszeitraum. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Jahr nicht mehr als 1.000 €, kann die Finanz­verwaltung den Anlagenbetreiber von der Ver­pflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreien. Dies wird sie in aller Regel auch tun. Für die Jahre 2021 bis 2026 gibt es in Neugründungsfällen Erleichterungen dahingehend, dass die allgemeinen Regelungen zum Voranmeldungszeitraum bereits ab Neugründung gelten und damit die voraussichtliche Höhe der Umsatzsteuer entscheidend ist.

Besteuerungsart (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten)

Sofern der Betreiber einer Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, wird sich die Ist-Ver­steuerung in aller Regel als vorteilhaft erweisen. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist die Umsatzsteuer erst dann gegenüber dem Finanzamt zu erklären und ab­zu­führen, wenn die Zahlungen auf dem Konto des Anlagenbetreibers eingegangen sind.

Die Voraussetzung für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, ein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 600.000 €, werden im Normalfall erfüllt. Der Anlagenbetreiber kann daher die Ist-Versteuerung bei dem zuständigen Finanzamt form­los beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Ist-Ver­steuer­ung vor, wird dem Antrag durch die Finanzverwaltung grundsätzlich ent­sprochen.

Unternehmensvermögen

Sofern der erzeugte Strom nur zum Teil unternehmerisch verwendet und im Übrigen privat verbraucht wird, liegt eine teilunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage vor. In diesem Fall ist der Anlagenbetreiber grundsätzlich nur im Um­fang der unternehmerischen Verwendung zum Vorsteuer­abzug berechtigt. Dem Anlagenbetreiber steht in diesen Fällen allerdings ein Zu­ordnungs­wahlrecht zu. Er kann die Photovoltaikanlage in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuordnen und folglich auch den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Im Gegenzug hat er eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Dies gilt selbstverständlich nur in den Fällen, in denen der Nullsteuersatz keine Anwendung findet und der Anlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die vollständige Zuordnung der Anlage erfordert allerdings eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungs­entscheidung des Unternehmers. Es bedarf daher einer zeitnahen Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung (bis zum 31.7. des Folge­jahres, Regelabgabefrist für Steuererklärungen).

Wird ein Batteriespeicher zusammen mit der Photovoltaikanlage angeschafft, ist dieser Teil des einheitlichen Zuordnungsobjekts „Photo­voltaik­anlage“. Wird der Stromspeicher allerdings erst nachträglich erworben, stellt der Batteriespeicher ein eigenständiges Zu­ordnungs­objekt im umsatzsteuerlichen Sinne dar, dessen Zu­ordnung zum Unternehmensvermögen grundsätzlich daran scheitert, dass der Batteriespeicher zur Erhöhung des Eigenverbrauchs angeschafft wird.

Umsätze

Die Lieferung des erzeugten Stroms unterliegt bei Option zur Regelbesteuerung der Umsatz­steuer in Höhe von 19 %. Bemessungsgrundlage der Umsatz­steuer ist die vom Netzbetreiber gezahlte Ein­speisevergütung bzw. im Falle der Direktvermarktung das mit dem Dritten vereinbarte Entgelt. Hierbei handelt es sich um einen Nettobetrag, also die Vergütung ohne Umsatz­steuer.

Wird der durch eine Photovoltaikanlage produzierte Strom teilweise selbst verbraucht, ist für den dezentral ver­brauchten Strom eine unentgeltliche Wertabgabe („Eigen­verbrauch“) zu versteuern, sofern aus der Anschaffung oder Herstellung der Anlage ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Bemessungsgrundlage dieser unentgelt­lichen Wertabgabe ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs. Bezieht der Anlagenbetreiber von einem Energieunternehmen zusätzlichen Strom, ist dieser Strompreis als fiktiver Einkaufspreis für die unent­geltliche Wertabgabe anzusetzen. Ein ggf. zu zahlender Grundpreis ist im Rahmen des fiktiven Einkaufspreises zu berück­sich­tigen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemes­sungs­grundlage, maßgebend ist der Nettopreis.

Vorsteuerabzug

Die Vorschriften über den Vorsteuerabzug finden nur Anwendung, wenn der Anlagenbetreiber zur Regelbesteuerung optiert hat. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen des Anlagenbetreibers erbracht wird. Die Photovoltaikanlage wird von demjenigen betrieben, der den Strom entgeltlich liefert und damit Vertragspartner mit dem Netzbetreiber oder einem Dritten ist. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss der Anlagenbetreiber als Stromlieferant auch der Käufer der Photovoltaikanlage sein und über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügen. Insbesondere Ehegatten müssen auf eine klare und eindeutige Vereinbarung achten, um hier keine Nachteile zu erleiden. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage ist allerdings nur möglich, wenn der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommt.

Auch aus den laufenden Kosten ist ein Vorsteuerabzug möglich, sofern die Umsatzsteuer in den Rechnungen gesondert aus­gewiesen wurde und die Rechnungen ordnungsgemäß sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den Gebäudekosten des Gebäudes, an bzw. auf welchem eine Photovoltaikanlage installiert ist, möglich, da das Betreiben einer Photovoltaikanlage zu einer unternehmerischen Mitbenutzung des Gebäudes führt. Der Vorsteuerabzug ist anhand der Verwendung des gesamten Gebäudes nach dem Verhältnis der (fiktiven) Mieteinnahmen zu ermitteln. Hierbei muss allerdings in den Fällen der Werklieferung eine unternehmerische Mindestnutzung des Gebäudes von 10 % vorliegen; diese dürfte häufig nicht erfüllt sein.