Geldwerter Vorteil versteuern
Beantwortet von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag!
Meine Frage betrifft: Ausländer im Ausland.
Mein steuerlicher Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ( Ehe, Kind etc) liegen seit über 20 Jahren in Frankreich. Ich bin deutsche Staatsbürgerin. Ich arbeite unter anderem ca 3 Monate pro Jahr im befristeten Angestelltenverhältnis für deutsche Firmen, manchmal in Deutschland, manchmal im Ausland.
Ich bin im Rahmen eines Vertrages ( während dieser Verträge wechselt mein Abrechnungsstatus manchmal mehrmals von Ausländer in D und Ausländer im Ausland) nach Borneo geflogen, wo ich auf ein Schiff unter deutscher Flagge einschiffte und dort meine Arbeit fortführte.
Zu dem Zeitpunkt meiner Abreise war mein Status seit über einer Woche :Ausländer im Ausland
Ich bin von meinem Wohnort ( Frankreich) losgefahren - Lufthansa Busshuttle von Frankreich nach Frankfurt,Flug von Frankfurt nach Borneo ; ich habe auf Borneo eine Nacht im Hotel übernachtet und bin am nächsten Tag an Bord des deutschen Schiffes gegangen.
Auf meiner Abrechnung finde ich nun die Flugkosten als steuerwerten Vorteil.
Meiner Argumentation:
1.) mein Status Ausländer im Inland besteht erst wieder mit der Einschiffung auf Borneo
ich bin zum Zeitpunkt der Reise also Ausländer im Ausland
und
2;) meine Reise ging vom Ausland ins Ausland (Übernachtung auf Borneo)
entgegnet die Firma:
die Reise ging vom Ausland nach Deutschland ( deutsches Schiff)
Wie sieht die Rechtslage aus?
Mit herzlichem Dank und Gruss
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung, des gebotenen Einsatzes und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ihre Frage berührt die kompliziertesten Fragen des Steuerrechts (Auslandstätigkeit, Doppelbesteuerungsabkommen, internationales Steuerrecht), weshalb im Hinblick auf den Einsatz nur ein grober Überblick gegeben werden kann.
Es ist irrelevant, welche Staatsgehörigkeit sie haben. Die Steuerpflicht knüpft an Ihren Wohnsitz (Frankreich) bzw. an den Ort der Ausübung (Deutschland) der zu besteuernden Tätigkeit an. Aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits 20 Jahre in Frankreich leben, sind Sie auch in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig, grundsätzlich mit Ihrem Welteinkommen.
Im Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich steht sinngemäß:
"Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes werden Vergütungen für an Bord eines Seeschiffes (...)im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Tätigkeit nur in dem Vertragssaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet."
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschalnd geschlossen hat, beinhalten diese Klausel zu unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) auf Seeschiffen.
Der Sitz der Geschäftsleitung Ihres Arbeitgebers ist Deutschland. Also wäre obiges Abkommen anwendbar.
Wird Ihr Einkommen sodann in Frankreich besteuert, greift § 50d Abs. 8 EStG:
"Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern."
Das heisst vereinfacht gesagt: Sie müssen Ihr Einkommen in aller Regeln nicht zweimal versteuern. Wird ihr Einkommen in dem Tätigkeitsland besteuert, in dem Sie arbeiten bzw. in dem (bei Seeschiffen) ihr Arbeitgeber sitzt, wird eine Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass Sie in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt werden, wenn Sie nachweisen, dass die Steuer im Ausland tatsächlich erhoben wurde bzw. au die Erhebung verzichtet wurde.
Fazit: Die Reise erfolgte tatsächlich vom Ausland nach Deutschland (Schiff).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Arens
Steuerberater aus Bielefeld
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Antwort des Experten: Vielen Dank. Gerne wieder.
beim Antritt meiner Reise war mein "Besteuerungsstatus": Ausländer im Ausland.
Erst mit Betreten des deutschen Schiffes wurde ich doch wieder "Ausländer im Inland"
Ist es rechtens, dass die Flugkosten als steuerwerter Vorteil auf meiner Abrechnung angerechnet werden?
(meines Wissens : bei Ausländer im Inland ja, bei Ausländer im Ausland nein, denn in diesem Moment unterliege ich ja nicht der pauschalen deutschen pauschalen Besteuerung).
1. Müssen Sie selbst dafür Sorge tragen, dass Sie auf Borneo zur rechten Zeit auf dem Schiff sind und wie Sie dahin kommen?
2. Oder ist Vertragsbestandteil, dass Sie von Deutschland aus hingebracht werden.
Im Fall 2 haben Sie in keiner Weise einen geldwerten Vorteil, da dass Teil der vertraglichen Vereinbarung wäre und Ihre Tätigkeit bereits in Frankfurt beginnt (auch wenn es hierfür keine Vergütung gäbe).
Im Fall 1 - klar, da haben Sie einen geldwerten Vorteil. Ob dieser allerdings in Deutschland oder Frankreich zu besteuern wäre, ist näher zu prüfen. Ich meine, letztlich müsste hier eine Besteuerung in F erfolgen. Hinsichtlich des korrekten Ablaufs kann ich noch nichts sagen. Dazu fehlen mehr Informationen.
Über welchen Betrag des geldwerten Vorteils sprechen wir hier? Welche Steuern wurden hierauf einbehalten?
Bis bald.
Erneut Danke für diese - sehr interessante - Antwort!
Ein kleines Missverständnis scheint mir zu bestehen:
ich bin durchgehend für z;B 3 Monate beschäftigt.
Innerhalb dieser drei Monate bin ich mal im Ausland, mal in D,
Dies nur zur Klärung, weil Sie schreiben:
"...ihre Tatigkeit bereits in Frankfurt beginnt."
Ich werde von der Firma nicht von Frankfurt aus irgendwohin gebracht; ich werde - in diem Fall- von meinem französischen Wohnort irgendwo hingebracht.
Hochinteressant ist Ihr Kommentar für mich aus folgendem Grund:
ich frage mich seit langem wieso alle möglichen Transportmittel ( sowohl Leihwagen, als auch Bahnfahrten und Flüge) als geldwerter Vorteil aufgrechnet werden, wobei ich diese Transportmittel definitiv FÜR und im Rahmen der Ausübung meiner Tätigkeit brauche.
Ich denke, dass Ihre Auskunft den Rand dmeiner Finanzierung erreicht hat und werde mich ggf bei Ihnen melden, falls ich weitere Hilfe benötige
Herzlichen Dank!