Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben gemeinschaftlich.
Da gibt es keine Ausnahme, es sei denn, der Erblasser hätte dahingehend etwas anderes bestimmt.
Für die Schulden des Nachlasses haften die Erben grundsätzlich voll und ganz, auch mit eigenem Vermögen.
Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, das ist die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge, wobei alle Recht und Pflichten (aus Vertragsverhältnissen insbesondere ) zum Todestag übergehen. Der Stand an diesem Tag ist entscheidend, so dass alle vorhandenen Aktiva und Passiva, also Vermögenswerte, aber auch Schulden, zu diesem Zeitpunkt übergehen.
Bevor der Nachlass zwischen den Erben geteilt wird, werden Nachlassverbindlichkeiten vorrangig berücksichtigt und nachlassmindernd abgezogen.
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich jedoch nur auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, s. o.
Vorher können die Erben form- und fristgerecht das Erbe ausschlagen, wenn sie zum Ergebnis kommen, dass der Nachlass überschuldet sein dürfte.