Erbengemeinschaft Solaranlage
Fragestellung
2010 haben wir eine Solaranlagen auf unserem Dach errichtet. Da wir Strom in das Netz einspeisen wurden wir zu Unternehmern, haben also ein Gewerbe. Nun ist mein Mann vor 2 Jahren verstorben und meine Kinder und ich bilden eine Erbengemeinschaft, auch für dieses Unternehmen. Die Kinder möchten aber damit nichts zu tun haben. Zur Zeit kümmere ich mich eh um alle Belange und noch gibt es nur Gewinn auf dem Papier durch die Ableistung der Kreditforderungen mit Hilfe der Einnahmen.
Jetzt möchten wir, dass nur noch ich als Unternehmer fungiere.
Können wir ein formloses Schreiben aufsetzen in dem die Kinder auf ihre Rechte an dem Unternehmen verzichten? Wenn ja, welche inhaltlichen Schwerpunkte sollten in diesem Schreiben enthalten sein, damit es z.B. vom Finanzamt anerkannt wird?
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Mit Ihren Kindern bilden Sie eine Erbengemeinschaft in Bezug auf den Nachlass Ihres Mannes. Bis zur Auseinandersetzung i.S.d. § 2042 BGB besitzt jeder Erbe einen ideellen Anteil am Nachlass, allesn gehört also alles in Höhe der Erbquote.
Wollen Sie nun einen konkreten Gegenstand des Nachlasses einem Erben zuordnen, so müssen Sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anstreben.
Es gilt also alle Bestandteile des Nachlasses einem Erben zuzuordnen. Dieser letzte Schritt, nämlich die dingliche Übertragung der Vermögensgegenstände aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in das der einzelnen Miterben wird auch als Teilung des Nachlasses im Sinne des § 2059 Abs. 1 BGB bezeichnet.
Dies passiert am besten über einen Teilungsplan, dieser ist grundsätzlich formfrei, so dass es hier ausreicht, wenn Sie mit den restlichen Erben ein Schreiben aufsetzen und den Nachlass verteilen.
Sie können auch eine Teilauseinandersetzung veranlassen, wenn alle Erben zustimmen. Dann wird eben nur über das Unternehmen verfügt. Der Rest verbleibt im Nachlass.
Streben Sie eine Gesamtauseinandersetzung an, so sollten vorher alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden.
Was in die Teilungsvereinbarung rein soll, bleibt Ihnen überlassen, Sie sollten nur klar stellen wer was erhält und Sie sollten sich an die Erbquoten halten. Werden diese überschritten, wären die anderen Erben in Geld abzugelten.
Als Ehefrau haben Sie einen Freibetrag von 500.000,00 EUR, so dass hier in den meisten Fällen keine Steuer anfällt.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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