Erbangelegenheiten
Beantwortet
Fragestellung
Zur Erläuterung:
Erbengemeinschaft bestehend aus 5 Personen (Geschwister).
Nach Elterntod 2/2015 Nachlass: -1- Immobilie (2 Fam.Haus) und Barvermögen.
Barvermögen: a) Girokonto (Erfüllung jährl. Verpflichtungen für Immobilie);
b) Sparkonto (um eventuell Girokonto zu bedienen).
Beide Konten wurden nicht in Erbengemeinschaftskonten umgewandelt, ein Miterbe hat zu Lebzeiten die Vollmachten (über den Tod hinaus) erhalten und verfügt darüber.
Eine Grundbuchänderung erfolgte nicht.
In 2015 beschließen die Erben:
die Immobilie wird verkauft, keine Vermietung;
das Barvermögen (Giro-u. Sparkonto) wird nach dem Verkauf anteilmäßig aufgeteilt;
ein Miterbe, der Räumlichkeiten der Immobilie bewohnt, muss spätestens bis Ende 2015 ausziehen;
für das Bewohnen ist monatl. eine Nutzungsgebühr (beinhaltet alle Nebenkosten) zu zahlen;
ein Miterbe, der die Vollmachten für die Konten besitzt, wird als Vertreter der Erbengemeinschaft bestimmt und verfügt über die Bankkonten.
Momentane Situation:
Der Miterbe, der die Immobilie bewohnt, ist nicht ausgezogen.
Dadurch scheiterte ein Verkauf in 2017.
Dieser Miterbe verursacht durch das Bewohnen übermäßige Kosten (Wasser/Heizung/Strom), die, die jährliche Nutzungsgebühr von 3600.00 € um das 2-fache überschreitet.
Das Barvermögen wird dadurch erheblich reduziert.
Die Erben können sich auf keine gemeinsame Vorgehensweise einigen, so dass ein Miterbe, der diesen Missstand ändern möchte, Maßnahmen ergriffen hat.
Er hat die Vollmacht dem Miterben entzogen in seinem Namen zu handeln.
Die Bankvollmachten hat er bei den Instituten widerrufen, der Widerruf wurde durch die Banken bestätigt.
Er hat die Miterben mehrmals zu einem Gespräch aufgefordert, um durch Lösungen die Missstände abzustellen. Die Miterben möchten kein Gespräch, da sie verärgert sind über das Vorgehen des Erben.
Der Miterbe fordert den Einbau von Verbrauchszählern in der Immobilie, um die tatsächlichen Kosten dem anderen Miterben, der in der Immobilie wohnt, zuzuordnen. Die anderen Erben lehnen eine Beteiligung an den Kosten ab.
Die Fragen:
Wie sind die Maßnahmen des Miterben und das Verhalten der anderen Erben rechtlich zu bewerten?
Da die Erben nicht mehr mit einer Sprache sprechen, sind dann alle Erben einzeln für die Verwaltung des Erbes zuständig? Oder kann es dann auch noch sog. Gruppenbildung (z.B. 3/1/1) geben?
Kann in einer solchen Situation ein Miterbe einen neutralen Verwalter für das Erbe fordern?
Kann ein Miterbe (wie in diesem Fall) Überweisungen vom Sparkonto auf das Girokonto verhindern?
Kann ein Miterbe die Belastung des Erbes (hier Immobilie) verhindern bzw. fordern? In einem solchen Fall, dass sein Erbteil belastet wird oder befreit bleibt.
Was wäre ratsam zu veranlassen?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
1) Wenn der Miterbe weit über den vereinbaren Rahmen hinaus verbraucht, macht er sich in der Regel im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach § 280 BGB haftbar.
2) Ab Widerruf der Vollmacht durch einen Miterben ist die Vollmacht unwirksam. Der Form halber sollten die Miterben auch gegenüber der Bank (mit-)widerrufen.
3) Wenn keine einstimmige Einigung zwischen den Erben mehr möglich ist, was immer - außer in Fällen der Notverwaltung - wegen § 2038 BGB zwingend ist, bleibt nur noch die Teilungsversteigerung. Einen neutralen Verwalter o.ä. gibt es nicht. Dies hätte der Erblassers im Rahmen einer Teilungsanordnung bestimmen müssen.
Erläuternd auch der Kollege unter
https://www.raklinger.de/erbengemeinschaft.html
Über eine Bewertung mit 5 Sternen freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
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Antwort 2 war wie ausgeführt -Bestätigung Widerruf durch Geldinstitut- nicht strittig, so dass dem Hinweis, die anderen Miterben sollten der Form halber ..... (mit) widerrufen, nicht gefolgt werden kann, denn die Miterben sind von dem Vorgehen nicht begeistert, da sollte ein solcher Widerruf schwerlich möglich sein.
Der Hinweis auf den kompetenden Fachanwalt in Sachen Erbangelegenheit ist hilfreich, da dort die noch gestellten Fragen eine Beantwortung finden.
MfG.