Häufig wird bei dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages am Ende eine Maklerklausel in dem Vertrag aufgenommen. Neben dem Kaufpreis muss der Käufer die Maklercourtage sowie die Grunderwerbsteuer und die Notar- und Grundbuchkosten einkalkulieren. Ärgerlich ist es, wenn aufgrund einer Maklerklausel die Kosten und Steuer höher als erwartet ausfallen.
So kann eine Maklerklausel mit nachfolgendem Inhalt eine Erhöhung der Kosten und Steuern bewirken.
"Die Beteiligten erklären, dass dieser Vertrag durch Vermittlung des Maklers XY zustande gekommen ist.
Nach Angaben der Beteiligten ist der Käufer verpflichtet, an den vorgenannten Makler eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5,95 % des Kaufpreises inkl. Umsatzsteuer gleich EUR 10.000,- zzgl. 1.900,- zu zahlen ohne hierdurch eine Zahlungsverpflichtung des Verkäufers zu übernehmen“
Mit einer solchen Klausel erhöht sich der Vertragswert, was zu einer höheren Grunderwerbsteuer und höheren Kosten führen kann. Dabei ist es unerheblich ob die Maklerkosten als Betrag oder Prozentgabe angegeben wird.
Problematisch ist auch eine Regelung wonach sich der Käufer wegen der Zahlung der Maklercourtage der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Eine solche Klausel ist keinesfalls zu akzeptieren.
Schließlich soll der Makler in den meisten Fällen eine Abschrift des Kaufvertrages erhalten.
Grundsätzlich hat eine Maklerklausel in einem notariellen Kaufvertrag nichts zu suchen und sollte daher gestrichen werden. Auch hat der Makler keinen Anspruch auf eine Abschrift des Kaufvertrages, da er nicht Vertragspartei ist.
Ein Maklervertrag wird gesondert vereinbart, so dass es nicht einer Regelung im Kaufvertrag bedarf.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eine Vereinbarung getroffen wird, wer in welcher Höhe die Maklerprovision übernimmt. Dann ist eine entsprechende Regelung aufzunehmen, die sich aber auch kosten- und steuererhöhend auswirkt.
Im Ergebnis sollten Sie daher eine Maklerklausel in dem notariellen Kaufvertrag nicht akzeptieren auch wenn der Makler hiermit nicht einverstanden sein sollte.