Bei der Berechnung der Betriebsgröße im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sind auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 24. Januar 2013, Az.  2 AZR 140/12).

Dies sei dann der Fall, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebiete dann eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Das Kündigungsschutzgesetz ist für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, anwendbar.