Kündigungsschutzklage
Fragestellung
Hallo,
ich habe die letzten rund 3,5 Jahre über eine Leiharbeitsfirma befristet bei einem großen LKW-Hersteller in der Produktion gearbeitet. Während dieser Zeit wurde mein Vertrag insgesamt 8x verlängert. Die letzte Verlängerung war wiederum befristet, und zwar bis zum 31.12.2015. Am 27.11.2015 wurde mir - wie auch weiteren rund 350 befristeten Leiharbeitern - zum 31.12.2015 gekündigt. Offenbar befürchtet hier der entleihende Betrieb, dass von gesetzlicher Seite die Bedingungen der Leiharbeit verschärft werden. Meine Vermutung wird dadurch untermauert, dass Leiharbeiter, die erst vor einigen Monaten die Arbeit aufgenommen haben, eine Verlängerung erhalten haben, während alle, die länger als 15 Monate dabei waren, unabhängig vom Familienstand, Qualifikation, guten Bewertungen etc., gehen mussten. Begründet wurde die Entlassung der 350 Leiharbeiter (von insgesamt ca. 800) mit einem schwierigen Marktumfeld und einem Auftragsrückgang.
Über einen mir bekannten Anwalt habe ich Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Unabhängig von diesem Anwalt würde ich gerne eine zweite Meinung zu folgenden Fragen einholen:
- Wie stehen die Chancen auf einen Vergleich vor Gericht?
- Sollte die Klage um den Punkt "Entfristung" ergänzt werden?
- Ich bin ehrenamtlich schon seit rund 12 Jahren im Gemeinderat meines Heimatortes aktiv. Laut § 18a der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz genießen Gemeinderatsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Meinung bin ich nach diversen Internetrecherchen auch
Als Beispiel:
http://www.felser.de/arbeitsvertragkuendigungde/kndigung-und-kndigungsschutz-htten-sie%C2%B4s-gewut/
- mein Anwalt allerdings nicht. Er meint: "die Gemeindeordnung ist ein Landesgesetz, welches die Verfassung und die sonstigen Rechtsverhältnisse der Gemeinden regelt. Sie bezieht sich nicht auf die sonstigen Rechtsverhältnisse (Arbeitsverhältnisse), die z.B. ein Gemeinderat mit einem privaten Unternehmen abschließt."
Wie ist Ihre Meinung hierzu?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Guten Abend,
der Einfachheit finden Sie meine Antworten jeweils nach Ihren Fragen:
- Wie stehen die Chancen auf einen Vergleich vor Gericht?
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die weit überwiegende Anzahl an Kündigungsschutzverfahren vergleichsweise beendet wird. Entsprechend sind die Chancen auf einen Vergleich sehr gut. Dies lässt sich jedoch nie vorhersehen, insbesondere in solchen „Massenfällen“.
Eine andere Frage ist natürlich die des Inhalts eines solchen Vergleichs. Hierzu ist mir die Sachlage nicht deutlich genug bekannt um hier eine Einschätzung abzugeben. Ich nehme an Ihr Rechtsanwalt hat Sie über die Anforderungen einer betriebsbedingten Kündigung informiert (v.a. Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, richtige Sozialauswahl)
- Sollte die Klage um den Punkt "Entfristung" ergänzt werden?
Meines Erachtens ja. Hierbei ist auch Eile geboten. Gem. § 17 TzBfG gilt nämlich eine Ausschlussfrist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages zur Klageerhebung.
Das Bundesarbeitsgericht hatte einmal einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer ging irrtümlich davon aus, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und macht er daraufhin geltend, dass die Kündigung unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht legte dies als Klage nach § 17 TzBfG aus.
Hier ist der Fall allerdings etwas anders, da Sie sich ja gerade wirklich (auch) gegen eine Kündigung wehren.
Bei der Frage ob die Kündigung wirksam war handelt es sich um eine ganz andere Frage.
- Ich bin ehrenamtlich schon seit rund 12 Jahren im Gemeinderat meines Heimatortes aktiv. Laut § 18a der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz genießen Gemeinderatsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz.
Ich muss zugeben, dass ich spontan Ihrem Anwalt Recht gegeben hätte. Leider findet dieses Thema – soweit ersichtlich – keine Behandlung in einschlägigen höherinstanzlichen Urteilen. Selbst in einem Kommentar (Praxis der Kommunalverwaltung) zur Gemeindeordnung konnte ich hier nichts finden. Auch in meinen Fachanwalts-Unterlagen finde ich hierzu nichts. Da sich dem Wortlaut der Gemeindeordnung keine Beschränkung entnehmen lässt und entsprechende Erörterungen in dem Kommentar fehlen gehe ich von der Einschlägigkeit des § 18a aus. Richtig ist, dass die Gemeindeordnung nur ein Landesgesetz ist. Allerdings würde dies nur dann von Bedeutung sein, wenn ein Bundesgesetz den gleichen Punkt abschließend regeln würde. Eine solche Regelung existiert jedoch nicht.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
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Danke für Ihre Mühe.
Weiter habe ich auch keine Literatur gefunden, die sich mit diesem Thema auseinandersetzt. Ich gehe allerdings - wie auch Sie - davon aus, dass § 18a Gemeindeordnung hier tatsächlich einschlägig ist. Jedenfalls sollte mit diesem Thema argumentiert werden.