Kündigung in der Probezeit - Gründe nicht nachvollziehbar- Anfechtung möglich?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau RA Ordemann,
am 15.7.18 habe ich eine unbefristete 40 Std.-Vollzeitstelle in einer Werkstatt für körperlich behinderte Menschen begonnen mit im Arbeitsvertrag 2 verschiedenen aufgeführten Arbeitsgebieten:
1. Verwaltungsfachangestellte mit 15 Wochenstunden und
2. Pflegehilfskraft in einer Arbeitsgruppe mit 25 Wochenstunden.
Es folgte durch diverse Kolleginnen ständig Mobbing und Intrigen.
Gestern 28.8.18 wurde mir durch die Werkstattleiterin mündlich mitgeteilt, dass sie das Arbeitsverhältnis mit mir während der Probezeit zum 30.09.18 aus folgenden Gründen beenden möchte:
1.Das wäre in der Pflege, hier handelt es sich lediglich um die Unterstützung der weiblichen Beschäftigten beim Toilettengang, d.h. aus dem Rollstuhl aufstehen helfen, auf die Toilette setzen u zurück in den Rollstuhl oder mit dem Deckenlifter aus dem Rollstuhl auf die Toilette und zurück.
2. Unterstützung einer Kollegin in der Verwaltung bei diversen Verwaltungs- u. Abrechnungstätigkeiten.
Mir wurde bei der Einstellung nicht gesagt, dass es 2 schwerer behinderte Beschäftigte gibt die viel Wiegen(Gewicht) und bei denen der Toilettengang länger dauert und nur mit viel Krafteinsatz, Heben u. Bücken verbunden ist.
Ich bin in den vergangenen Jahren schon mehrfach am Rücken operiert worden(Bandscheiben-OP´s an HWS u. LWS, sowie am Iliosakralgekenk und habe deshalb Vorschäden und muss beim schwerer Tragen, Heben usw. sehr vorsichtig sein bzw. sollte dies unterlassen.
Im normalen Alltag schränkt mich dies nicht ein, deshalb habe es es auch beim Vorstellungsgespräch nicht erwähnt.
Jetzt ist das der hauptsächliche Grund für die Kündigung, da ich jetzt nach Aufforderung zur Hilfe gesagt habe, dass ich diese beiden Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen nicht beim Toilettengang unterstützen kann. Es gibt noch andere Kolleginnen die sich auch aus gesundheitlichen Gründen bereits haben befreien lassen, aber von mir wird es verlangt.
Ich habe der Chefin gesagt, dass sie dies bei Einstellung nicht erwähnt hat und diese Beschäftigten nicht erwähnt/vorgestellt hat, sie gab den Fehler auch zu.
Trotzdem hat sie mir deshalb jetzt gekündigt. Sie benötigt eine Kraft die immer zu 100% einsatzfähig ist, war die Begründung.
Bei den Verwaltungsaufgaben hat sie mir den Vorwurf gemacht, dass ich nicht innerhalb v. 4 Wochen Einarbeitungszeit alles schnell genug verstanden u. erlernen konnte, u.a. um die andere Kollegin während des Urlaubes entsprechend zu vertreten. Sie machte mir auch noch weiter den Vorwurf, dass ich die Kostenabrechnung mit Kostenträgern nicht durchführe zum Monatsende, obwohl abgesprochen war, das sie selbst dies übernimmt, da mir die Kollegin die Abrechnungen vor dem Urlaub nicht mehr erklären konnte und das Programm auf meinem Computer nicht vollständig eingerichtet ist u. funktioniert.
In der Werkstatt herrscht unter allen Kollegen ein sehr angespanntes Verhältnis. Ein Miteinander gibt es nicht. Oft gibt es auch Streit. Jeder für sich oder jeder gegen jeden.Es gab u. gibt ständigen Pesonalwechsel. Ich bin stehts loyal geblieben und habe mich aus allem herausgehalten und bin mit allen Kollegen gleichermaßen freundlich umgegangen.Hier behauptet sie auch etwas anderes.
Frage: Kann ich diese Kündigung anfechten, da die Begründungen dazu schlichtweg unverschämt und in keinster Weise korrekt sind?
M.f.G.
P. E.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Nach § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) besteht grundsätzlich erst dann Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat. Erhebt der Arbeitnehmer nach Ablauf der 6 Monate Kündigungsschutzklage, prüft das Gericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Stellt das Gericht dann fest, dass die Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
2.
In Ihrem Fall hat das Arbeitsverhältnis aber noch nicht 6 Monate bestanden, so dass die Wartezeit für das Bestehen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht erfüllt ist. Sie können in diesem Fall zwar grundsätzlich auch Kündigungsschutzklage erheben. Die Klage muss gemäß § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Sie können die Klage auch mündlich auf der Geschäftstelle zu Protokoll geben.
Das Gericht prüft - wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht mindestens 6 Monate bestanden hat - dann aber nicht, ob die Kündigung aus einem der drei genannten Gründe, also aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen - unwirksam ist. Vielmehr prüft das Gericht dann ausschließlich, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt und aus diesem Grund nicht rechtmäßig ist. Dieser Kündigungsmaßstab ist nicht so streng wie der nach § 1 KSchG. Es muss sich dann um eine absolut willkürliche Kündigung handeln, die durch keinerlei Gründe sachlich gerechtfertigt ist. Falls zum Beispiel ein Arbeitgeber sagt, dass er die Art des Mitarbeiters einfach nicht mag und ihm deshalb kündigt, obwohl er an sich gute Arbeit geleistet hat, wäre dies willkürlich, da es keinen sachlichen Grund für die Kündigung gibt.
Grundsätzlich können Sie damit gegen die am 28.08. ausgesprochene Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Da aber noch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, würde das Gericht nur prüfen, ob hier ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Dieser Maßstab ist deutlich weicher als die Prüfung nach § 1 KSchG. Ihre Arbeitgeberin müsste dann absolut willkürlich gehandelt haben. Sie würde natürlich anführen, dass sich herausgestellt habe, dass Sie bestimmte Arbeiten nicht ausführen können und sie Ihnen aus diesem Grund gekündigt habe. Dann würde sich die Frage stellen, ob sie nicht vorher hierüber hätte informieren müssen, dass Sie auch köperlich sehr schwere Tätigkeiten ausüben müssen. Das Gericht müsste dann prüfen, ob die Kündigung vor diesem Hintergrund absolut willkürlich ist. Das Gleiche gilt für die Verwaltungstätigkeiten. Auch hier müsste geprüft werden, ob die von der Vorgesetzten angeführten Gründe willkürlich und nicht sachlich gerechtfertigt sind.
Die Aussichten, dass ein Gericht einer Kündigungsschutzklage wegen Willkür des Arbeitgebers vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit stattgibt, sind insgesamt leider nicht sehr hoch. Dieser Prüfungsmaßstab ist - anders als der nach dem Kündigungsschutzgesetz - nicht sehr streng.
Der Gesetzgeber wollte einen Kündigungsschutz grundsätzlich erst nach 6 Monaten greifen lassen. Während der Dauer der Erprobung wollte er den Parteien die Möglichkeit einräumen, sich leichter aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu lösen. Vor diesem Hintergrund wären die Erfolgsaussichten für den Fall, dass Sie sich entschließen sollten, gegen die Kündigung zu klagen, leider nicht sehr hoch.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Bin sehr zufrieden, würde mich bei Fragen zum Arbeitsrecht wieder an diese RA wenden u. kann klar eine Empfehlung aussprechen.
Melden Sie sich jederzeit gern, wenn Sie mal wieder einen rechtlichen Rat benötigen.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
ich habe doch noch 2 Rückfragen an Sie:
1. Meine Vorgesetzte hat mir angeboten u. auch zugesagt dass sie mich für alle Termine im Zusammenhang mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle wie z.b. für Vorstellungsgespräche etc. freistellt. Ich werde sie vorher davon in Kenntnis setzen.
Frage dazu: Dafür kann sie aber keine Bestätigung etc. verlangen oder?
2. Für mich ist die weitere Arbeit bis 30.9.18 in der Firma ein Spiessrutenlaufen. Ich werde gemieden, unfair behandelt, gemobbt usw. Das halte ich psychisch langsam nicht mehr aus und möchte eigentlich die restliche Zeit nicht mehr zur Arbeit gehen.
Eine schriftliche Kündigung zum 30.9.18 habe ich bisher aber noch nicht erhalten.
Frage dazu: Wenn ich mich jetzt vom Arzt krank schreiben lasse, kann der Arbeitgeber dann den Kündigungstermin boshaftig noch abändern z.b. bereits zum 15.9.18?
Vielen Dank schon einmal für Ihre Antworten.
M.f.G.
P. E.
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1.
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Sie ihm eine Bescheinigung des potentiellen neuen Arbeitgebers aushändigen, mit der bestätigt wird, dass Sie dort waren. Dann würde der vorherige Arbeitgeber ja erfahren, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt ist bzw es im Interesse des bisherigen Arbeitgebers ist, dass Sie sich woanders bewerben. Das würde die Bewerbungsbemühungen u.U. konterkarieren. Daher kann er eine solche Bescheinigung nicht verlangen.
2.
Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung muss zwingend immer schriftlich erfolgen. Falls in Ihrem Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthalten ist, gilt die 2-Wochen-Frist. Das bedeutet, dass Ihre Arbeitgeberin Ihnen, weil noch keine schriftliche Kündigung ausgesprochen ist, jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen kann. Daher sollten Sie versuchen, noch bis zum 14.9. durchzuhalten. Wird die Kündigung dann am 14.9. ausgesprochen, würde Sie erst mit Ablauf der Frist von 2 Wochen wirksam.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann