Prüfung Kostenrechnung Anwalt
Beantwortet von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Prüfung der gestellten Rechnung meines Anwalts, v.a.den Gegenstandswert betreffend.
Folgender Sachverhalt ergab die Grundlage weshalb ich um Prüfung bitte:
1) Die Kündigung wurde am 5. September 2017 seitens meines Arbeitgebers erstellt mit Erhalt am 8. September 2017 und Beendigungszeitpunkt zum 31.10.2017 innerhalb der vertraglich vereinbarten 6-wöchigen Kündigungsfrist.
2) Im darauf folgenden Erstberatungsgespräch mit meinem Anwalt wurden folgende Kosten und Punkte besprochen, die ich mir notiert hatte:
a) Maximale Kosten zwischen 1500,- und 2000,- € im Falle einer Klageerhebung.
b) Anwalt wurde damit beauftragt eine Abfindung auszuhandeln (2,5 Beschäftigungsjahre x 0,5 Monatsgehälter á 2860,- €), welche er mit 4500,- € ansetzen wollte. Zusätzlich Einforderung des anteiligen 13. Jahresgehaltes bis einschließlich Oktober, somit 2383,- €. Weiterhin Schadenersatz wegen Mobbing in Höhe von 5000,- €. Somit kamen wir auf einen Betrag von 11.883,- €. Um verhandlungsspielraum zu schaffen wollte er zunächst mit einer Gesamtforderung von 15.000,- € beginnen.
c) eine Freistellung sei nicht nötig, da der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung bereits mein Mitarbeiterkonto hatte löschen lassen (weiterer Mobbingversuch) und mir somit keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden. Ausserdem sei ich seit dem 5. September aufgrund der Vorfälle auf unbestimmte Zeit krank geschrieben, weshalb eine Freistellungsbitte aufgrund beider Sachverhalte entfällt. Ich solle vom Arzt ein Attest einholen, dass die Krankheit dem Mobbing verschuldet wurde.
d) Hinweis ich solle bitte eine Rechtschutz abschließen, da bei Klagen gerne das zeugnis zurückbehalten wird als Druckmittel. Sollte es hier zu Schwierigkeiten kommen, kann man im Anschluss nach der 4-wöchigen Sperrfrist handeln und die Angelegenheit das Zeugnis betreffend über die rechtschutz abrechnen. Meinerseits deshalb im Anschluss direkt abgeschlossen.
Bitte um Zahlung Erstberatung von 249,90 € --> erledigt
3) Erstes Vorgehen meines Anwalts: Schreiben an meinen Arbeitgeber mit Bitte um Zusendung eines Zeugnisses bis 30.09.2017 (siehe Anhang) --> Zeugnis bisher nicht erhalten!
Bitte um Vorschusszahlung von 750,- € für evtl. Klageerhebung--> erledigt
4) Schreiben der Gegenpartei mit Hinweis auf Interesse der Einigung, weshalb sich die gegnerische Partei telefonisch bei meinem Anwalt melden wird (siehe Anhang)
5) Telefonat meines Anwalts mit der Gegenpartei und Hinweis, dass wir ohne Abfindung Klage erheben werden, da Hinweise bestehen, dass die Kündigungsschutzklage entgegen der Aussage der gegnerischen Partei gerechtfertigt ist, da die Zentrale mehr als 10 Mitarbeiter hat und diese den Hauptsitz der Firma darstellt.
6) Darauf folgender Einigungsvorschlag der Gegenpartei (siehe Anhang), dem ich so zugestimmt hatte.
7) Anwalt macht darfaufhin eigenständig am 25.09.2017 nochmals einen korrigierten Vorschlag (siehe Anhang) mit Übernahme der bereits im Einigungsvorschlag erwähnten Punkte der gegnerischen Partei, sowie zusätzlicher nochmaliger Forderung des Zeugnisses, da Zeugnis noch nicht eingetroffen und zu meiner Absicherung mit Note Gut und Dank-und Bedauernformel (kein Hinweis an mich, dass dies Sonderkosten für mich darstellt), sowie Bitte um Freistellung.
8) Meinerseits daraufhin das okay zu dieser Auflistung, da vorher schon mein okay auf den Einigungsvorschlag der Gegenpartei gegeben und Hinweis dass die Freistellung sinnfrei ist da ich kein Mitarbeiterkonto mehr habe und somit keinen Zugriff auf den PC und gar nicht arbeiten kann zur Zeit, sowie okay für Zeugnis weil ich es brauche (zumindest ein zwischenzeugnis) für Bewerbungen. Wurde dennoch so abgeschickt, obwohl ausdrücklich von mir gesagt die Freistellung braucht es nicht und auch im Vorfeld so besprochen.
Frage meinerseits was wir mit dem Schadenersatz wegen Mobbing machen. Antwort: Hierauf können wir gesondert Klage erheben, ich solle darüber nachdenken. Meinerseits darum Bitte um Prüfung der chronologischen Schilderung der Vorfälle und Rückmeldung des Anwalts ob er einen Sinn darin sieht, bzw. Erfolgsaussichten. Bis heute keine Rückmeldung hierzu trotz Nachfrage.
9) Annahme der gegenerischen Partei zum korrigierten Einigungsvorschlag.
10) Zusendung der Rechnung, obwohl ich bisher weder ein Zeugnis, noch eine Zahlung erhalten habe.
Für mich unverständlich ist nun der Gegenstandswert von 14.983,- €. Beauftragt war meinerseits nur die Abfindung und das anteilige 13. Gehalt, mithin 6883,- € Streitwert, die ich nun auch erhalte. Und evtl. 5000,- € Schadenersatz wegen Mobbing (was nun aber zurück gestellt wurde).
Es hieß mit Klage würden die Kosten zwischen 1500,- € und 2000,- € liegen. Wir haben nun aber nicht mal klagen müssen, sondern eine aussergerichtliche Einigung erzielt und die Rechnung lautet dennoch 1840,- €. Die Berechnungsgrundlage ist mir schleierhaft, da es nach Bitte meinerseits mir das zu erklären folgendermaßen erklärt wurde:
"Sie bitten uns um Erörterung der Streitwertberechnung. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:
1. Kündigung des Arbeitsverhältnisses - 3 Bruttogehälter (3 x 2.790,00€)
2. Arbeitszeugnis – 1 Gehalt (2.790,00€)
3. 13. Gehalt – 2.383,00€
4. Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( 2 x 25 % vom Bruttomonatsgehalt) 1.395,00€
Insgesamt beträgt der Gegenstandswert 14.938,00€"
Warum werden mir
a) 3 Bruttogehälter wegen Kündigung berechnet??? Der Streitwert ist hier doch die Abfindung und wenn schon diese nicht angesetzt wird und alternativ die Kündigung, warum dann 3 Monate obwohl die Frist nur 6 Wochen betrug? Kenne ich so nicht, hatte bereits einen ähnlichen Fall in der Vergangenheit, allerdings mit Klage und gleicher Summe, wobei als Streitwert die Abfindung zugrunde gelegt wurde. Trotzdem war die Rechnung damals günstiger und ein Zeugnis inbegriffen (Zwischen-und Endzeugnis), inkl. Vertragsverlängerung mit weiterer Zahlung. Dieser Unterschied ist mir unbegreiflich.
b) Warum wird mir das Arbeitszeugnis, das mir ohne Frage von meinem Arbeitgeber zunächst einmal zusteht berechnet? Darum hatte ich nicht gebeten. Es war besprochen, dass wir das Zeugnis anfordern, abwarten wie es aussieht und ob es kommt und wenn nicht gehen wir dagegen vor und rechnen das über die Rechtschutz ab. deshalb sollte ich sie abschließen.
c) 13. gehalt ist in Ordnung in der Abrechnung, hatte ich auch beauftragt
d) Warum wird mir eine Freistellung berechnet, obwohl von Anfang an klar war, dass diese nicht benötigt wird, da ich keine Arbeitsmittel mehr zur Verfügung gestellt bekomme und bis mindestens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank geschrieben bin und ich ausdrücklich sagte es sei sinnfrei diese zu fordern. Ausserdem stand das ja auch bereits im Angebot der gegnerischen Partei und musste somit nicht erkämpft werden.
Aus meiner Sicht müsste hier mit einem Streitwert von 6883 € (Abfindung 4500 + anteiliges 13. Gehalt 2883 €) gerechnet werden. Die Punkte a-d habe ich der Assistentin meines Anwalts auch erklärt, aber sie hat gesagt das Zeugnis hätten sie sich verdient weil mir nur eines mit Note 3 zustehen würde rechtlich (wie bitte? wer beurteilt denn meine Arbeitsleistung? Das Gesetz?) und es spiele keine Rolle ob ich es habe oder nicht, ich müsste die Arbeit dafür zahlen. Sie hätte keine Zeit darüber weiter zu sprechen und beendet das Telefonat nun, ich müsste mit dem Anwalt selbst telefonieren.
Ich bitte um Prüfung der Rechnung und evtl. Aufklärung über den Abrechnungsvorgang, denn ich begreife nicht, weshalb ich bei nahezu der selben Summe (6300,- €), inkl. Zwischen-und Endzeugnis (wo es massive Probleme gab und der Anwalt viel Arbeit damit) plus Vertragsverlängerung von einem Monat mit Weiterzahlung der Bezüge und enthaltener Gerichtsverhandlung in einem vergangenen Verfahren nur eine Rechnungssumme von 1700 € hatte, obwohl mit massiv mehr Aufwand verbunden und hier 1880,- € für eine schnell erledigte Angelegenheit zahlen muss.
Danke im Voraus.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Sie vertretende Kollege hat hier, was ja durchaus auch die Norm darstellt, seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
(1)
Dieses sieht für gewisse Tätigkeiten Gebührentatbestände voraus. Diese sind – bis auf Nuancen auf die es hier nicht ankommt bzw, Ihr Anwalt hier nicht ausgenutzt hat, unabhängig von einem bestimmten Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand. Diese Gebührentatbestände hat Ihr Anwalt richtig abgerechnet:
Die Geschäftsgebühr fällt immer an, wenn ein solcher Auftrag angenommen wird.
Die Einigungsgebühr fällt bereits bei einem Mitwirken an einer einvernehmlichen Lösung an.
(2)
Die andere Komponente der Gebührenberechnung ergibt sich aus dem Gegenstandswert. Hierzu ist in Anlage 2 zum RVG eine Tabelle enthalten.
Dem Auftrag lag zunächst die Kündigung zugrunde. Insoweit besteht bereits das erste Missverständnis. Wenn über bzw um eine Kündigung gestritten wird, geht es oft auch um die dahinterstehende Abfindung.
Nach einer Vorschrift aus dem Gerichtskostengesetz, die aber auch für Rechtsanwaltsgebühren angewendet wird, ist bei Streit über eine Kündigung die Höhe der Abfindung nicht zu berücksichtigen, entscheidend ist allein der Streitwert der Kündigung, vgl. § 42 Abs. 2 GKG. Diese Vorschrift ist am 01.08.2013 in Kraft getreten und erklärt damit ggf. auch Ihre abweichenden Erfahrungen.
(a)
Den Gegenstandswert der Kündigung hat der Kollege meines Erachtens richtig berechnet. Es gibt hierzu keine verbindliche gesetzliche Regelung, aber für eine Kündigungserklärung wird gemeinhin ein Wert von 3 Brutto-Monatsgehältern angenommen. Soweit mir bekannt, wenden diese Regelung auch sämtliche Arbeitsgerichte an (jdf. wenn es um die erste Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht)
(b)
Das mit dem 13. Gehalt ist auch korrekt, dieses wird in voller (Brutto-)Gehalt-Höhe berücksichtigt.
(c)
Der Wert für die weiteren Punkte Freistellung und Zeugnis ist ebenfalls korrekt. Was aber natürlich nicht korrekt ist, ist dies abzurechnen, wenn insoweit kein Auftrag bestand, bzw. dies sogar auftragswidrig geltend gemacht wurde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Für die Deckungsanfrage müssten Sie mir noch eine Vollmacht hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
Sie haben eine Frage im Bereich Rechtsanwaltsgebühren?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).