Kündigung sozial gerechtfertigt/Anrecht auf Abfindung?
Fragestellung
Ich bin seit Juni 2015 beschäftigt. Erster Vertrag: befristet auf ein Jahr. Im Juni 2016 weitere Befristung um ein Jahr. letzte Woche, am 29.11. wurde mir zum 31.12.2016 gekündigt.
Ich habe jetzt gelesen, dass zum einen so eine Kündigung sozial gerechfertigt sein muss und mir zum anderen eine Abfindung zustehen könnte.
Für meinen Fall: steht mir das zu? und vor allem wie kann ich das einfordern?
Zusätzlich weiß ich, dass jmd neues für genau meine Stellenposition eingestellt wird. Mir wurde bis zum Tag der Kündigung - die für mich völlig überraschend kam - nie etwas über Unzufriedenheit mit meiner Arbeit mitgeteilt. Es gab auch nie eine bestimmte Zielvorgabe weder schriftlich noch mündlich.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Bergmann
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet genießen Sie allgemeinen Kündigungsschutz. In einem solchen Fall ist eine ordentliche Kündigung Ihres Arbeitgebers nur dann wirksam, wenn sie auf drei im KSchG abschließend geregel¬te Gründe gestützt werden kann: Die Kündigung muss durch Gründe in Ihrer Person, durch Gründe in Ihrem Verhalten oder durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein. Das Kündigungsschutzgesetz greift ab 10 Arbeitnehmern im Betrieb.
Wenn Sie das nicht ist, ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung muss im allgemeinen nicht begründet werden, um wirksam zu sein.
Wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind und dagegen vorgehen wollen müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wenn Sie das nicht tun bzw. die Frist verpassen ist die Kündigung wirksam.
Eine Abfindung steht Ihnen nicht automatisch zu. Sofern Kündigungsschutzklage eingereicht wird, wird es eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht geben. Sehr oft einigt man sich dort auf eine Abfindung. Sofern Sie es wünschen kann ich Sie vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Bei einer sog. betriebsbedingten Kündigung beträgt eine Abfindung
• 0,5 Monatsverdienste
• für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
(§ 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG).
Bei dem Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um einseitig zwingendes Recht. Von seinen Vorschriften darf nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Es ist z.B. unzulässig, in einem Arbeitsvertrag bestimmte Gründe festzuschreiben, die immer eine Kündigung rechtfertigen sollen.
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz darf weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse info@rechtsberatung3000.de
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß und fristgerecht zum nächstmöglichen termin. Nach unseren Berechnungen ist dies der 31.12.2016.
Es ist kein Grund aufgeführt!
§2 Befristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit
1. Der Arbeistvertrag wird auf die Dauer von 12 Monaten befristet abgeschlossen und endet somit am 14.7.2016, ohne dass es einer Kündigung Bedarf.
2. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser probezeit kann das ARbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
3. Das Arbeitsverhältnis kann auch während der Befristung von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Nach Ablauf der Befristungszeit gelten sowieso die Kündigungsfristen gemäß §4 bzw laut Gesetz
4. Bei Befristungen ist der Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeistlosengeld verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf der befristung telefonisch und persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
§4 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung jederzeit gekündigt werden
a) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen
2. Eine fristlose Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als ordentliche Kündigung für den nächst zulässigen Kündigungszeitpunkt,
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Danke