Die doppelte Haushaltsführung stellt für den Steuerpflichtigen regelmäßig einen beachtlichen Vorteil i.R.d. Werbungskosten respektive Betriebsausgaben dar. Dabei ist u.a. von entscheidender Bedeutung, dass eine angemessene finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten der Erstwohnung/Hauptwohnung (Kosten der Lebensführung) stattfindet. In seinem umfassenden Schreiben vom 25.11.2020 gibt das BMF hierzu in einigen Randziffern Konkretisierungen. Dennoch kommt es mitunter zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigem und der Finanzverwaltung. Teilweise gehen diese Fälle bis zur höchsten Instanz der Finanzgerichtsbarkeit, dem BFH. So auch im folgenden kurz geschilderten Fall.
Mit seinem Urteil v. 12.01.2023 (VI R 39/19) stellte der BFH klar, dass bei Kindern auch eine Einmalzahlung zum Jahresende an die Eltern als angemessene Kostenbeteiligung ausreichend sein kann. Im Streitjahr 2015 handelte es sich hier um eine Beteiligung an den Nebenkosten, Telekommunikationkosten, Erhaltungsaufwendungen sowie Lebensmitteleinkäufen. Zudem müsse für die Anerkennung keine festgelegte finanzielle Grenze überschritten werden. Entscheidend ist eine Beteiligung an den Kosten für den Wohnraum sowie der Haushaltsführung. Damit handelt es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung. In jedem Fall sollte jedoch wohl die 10% Bagatellgrenze, die das BMF im o.g. Schreiben erwähnt, überschritten werden und ggf. ein gemeinsames Haushaltskonto geführt werden.
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Kostenbeteiligung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
05.09.2023
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