ESt: Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Klüsener,
ich bearbeite gerade meine Steuererklärung für das Jahr 2016 und benötige für eine Einzelfrage professionelle Unterstützung.
Ich möchte Ihnen kurz den Sachverhalt erklären: Ich hatte im Jahr 2015 meinen Wohnsitz in London und bin dann unterjährig jobbedingt nach Frankfurt gezogen. Dort habe ich mir ein WG-Zimmer genommen und bin weiterhin fast jedes Wochenende in die gemeinsame Wohnung von meinem ehemaligen Lebensgefährten und mir nach London gependelt. Meine Steuerberaterin hat die damit verbundenen Ausgaben in meiner Steuererklärung 2016 als abzugsfähig im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung erachtet. Den Bescheid habe ich noch nicht erhalten.
Wenn man davon ausgeht, dass das FA diese Ansicht teilt, dann stellt sich die Frage wie sich das auf meine Einkommensteuererklärung 2016 auswirkt. Die Beziehung ging Anfang letzten Jahres in die Brüche, sodass ich nur noch einmal nach London geflogen bin - und zwar um meine Sachen zu packen. Das war Ende Februar 2016. Ich musste ein Transportunternehmen beauftragen, um meinen Hausstand von London nach Frankfurt zu transportieren, und es sind natürlich zwangsläufig auch Kosten für meinen Hin- und Rückflug entstanden. Sind diese als tatsächliche Kosten in der Anlage N unter dem Punkt "Mehraufwendungen für Doppelte Haushaltsführung" abzugsfähig oder kann ich sogar die Pauschale ansetzen? Der Anlass mag ja privat gewesen sein. Dennoch besteht m.E. bei einem Umzug vom Lebensmittelpunkt zum Beschäftigungsort auch immer eine berufliche Veranlassung. Weitere Kosten aufgrund der doppelten Haushaltsführung werde ich übrigens nicht ansetzen, da ich in der Trennungszeit (Januar und Februar 2016) keine Miete gezahlt habe. Alternativ könnte man die Kosten natürlich auch unter "Weitere Werbungskosten - Anlage N" aufführen. Was wäre den korrekt? Falls Beides möglich ist: was ist die "lukrativere" Variante?
Bitte lassen Sie mich auch wissen, ob und aus welchen Gründen es aus Ihrer Sicht der bessere Weg ist, das Finanzamt um Aufschub der Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2016 zu bitten und zunächst den Bescheid für letztes Jahr abzuwarten.
Vielen herzlichen Dank vorab!
Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
Valerie Schwehm
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage. Ich beantworte Sie gerne im Rahmen der Erstberatung.
Grundsätzlich gilt:
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können vielerlei Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.
Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören u.a. auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sowie für die Auflösung der Zweitwohnung nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit.
Anders liegt allerdings der Fall, wenn Sie die doppelte Haushaltsführung beenden, indem Sie mit einem „großen“ Umzug den Lebensmittelpunkt an Ihren auswärtigen Beschäftigungsort verlegen. Dann sind die Umzugskosten nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, sondern als allgemeine Werbungskosten (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) & unter Anlage N Weitere Werbungskosten einzutragen.
Und in diesem Fall können Sie auch die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen.
Die Verwaltungsrichtlinien sagen in R 9.11 Abs. 9 LStR: "1 Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung sind vorbehaltlich des Satzes 4 Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. 2 Der Nachweis der Umzugskosten i. S. d. § 10 BUKG ist notwendig, weil für sie keine Pauschalierung möglich ist."
Von dieser Formulierung sollte man sich aber nicht ins Bockshorn jagen lassen. Laut BUKG ist die Umzugskostenpauschale nämlich deshalb nicht zu gewähren, weil bei solchen Umzügen die Hauptwohnung nicht vollständig aufgegeben und der Lebensmittelpunkt nicht in die Zweitwohnung verlegt wird.
Im Umkehrschluss bedeutet das wie in Ihrem Fall aber, dass die Umzugskostenpauschale angesetzt werden darf, wenn Sie Ihren bisherigen Haupthausstand aufgeben und an den Beschäftigungsort umziehen. Dadurch verlagern Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen und können ohne Nachweis von Umzugskosten folgende Umzugskostenpauschalen als Werbungskosten geltend machen
Für Auslandsumzüge (Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland) ist die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) anzuwenden. Für sonstige Umzugsauslagen ist auch hier eine Umzugspauschale zu beachten.
Umzüge innerhalb der EU
Werte ab • 1.3.2015 • 1.3.2016
Arbeitnehmer • 1.022 EUR • 1.044 EUR
Bei einem Rückumzug sind die Pauschbeträge um 20 % zu kürzen. Steht von vornherein fest, dass ein Arbeitnehmer für weniger als 2 Jahre im Ausland tätig ist, so ermäßigen sich die vorgenannten Beträge für den Hin- und Rückumzug wie folgt:
Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu 8 Monaten auf 20 %.
Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 8 Monaten, aber weniger als 2 Jahren auf 40 %.
Werden die Umzugskosten rechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, wird insgesamt geprüft, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.
Sie können Ihre Steuererklärung mit eben Ihren Aufwendungen zu den Umzugskosten abgeben, auch wenn das Finanzamt im Veranlagungszeitraum 2015 nicht wie beantragt dann entscheidet...Sie werden dann ein Rechtsbehelfsverfahren für 2015, denke ich, durchführen wollen. Ist zwischenzeitlich der Bescheid für 2016 bereits dann ergangen, können Sie auch gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen und insoweit offen lassen, bis rechtswirksam über den Rechtsbehelf in 2015 entschieden worden ist. So können Sie vorgehen, dass sowohl Ihre Steuererklärung für 2016 fristgemäß beim Finanzamt eingeht, als auch der fragliche Sachverhalt für 2015 nicht nach dem in 2016 fortgesetzten Sachverhalt entschieden wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hilfreiche Antworten zu Ihren Fragen geben und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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