Doppelte Haushaltsführung - Zweitwohnug = Nebenwohnung?
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzgl. dem Punkt "Doppelte Haushaltsführung" in der Einkommenssteuer 2014.
Mich interessieren die Anforderungen, die an die beiden Wohnsitze bei der "Doppelte Haushaltsführung" gestellt werden. Konkret geht es um die Definition der beiden Wohnsitze. Oft ist hier von "Zweitwohnung" die Rede. Ich habe den Eindruck, dass hier nicht zwingend der Begriff der Zweitwohnung im Sinne des Melderechts (Nebenwohnung) gemeint ist.
Daher meine Frage:
Muss die Wohnung am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung im Sinne des Melderechts sein, um eine "Doppelte Haushaltsführung" zu erfüllen? Oder kann es auch der Hauptwohnsitz sein?
Welche Gesetzes-Texte und -Abschnitte sind Grundlage für die Beschreibung der "Doppelte Haushaltsführung"?
Hintergrund:
Ich wohne mit meiner Freundin zusammen (Wohnung/Wohnort A). Ich bin arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis. Anfang des Jahres habe ich meinen Arbeitgeber gewechselt. Der Ort der Beschäftigung liegt ca. 300 km von Wohnung A entfernt. Ich habe daher eine weitere Wohnung (Wohnung/Wohnort B) am Arbeitsort genommen. Da ich aufgrung meiner Arbeitstätigkeit den Großteil der Zeit am Wohnort B verbringe, rechne ich damit, dass dies zu meiner Hauptwohnung (im Sinne des Meldegesetzes) wird (Meldebescheinigung steht noch aus, bislang Nebenwohnung). Wenn es nun Voraussetzung sein sollte, dass die Arbeitswohnung eine Zweitwohnung im Sinne des Meldegesetzes sein muss, sehe ich die Bedingung nicht erfüllt. Ich möchte also wissen, ob ich mit einer Anrechnung einer "Doppelten Haushaltsführung" rechnen kann.
In Paragraph 9 EStG ist hier vom Begriff "Zweitwohnung" nichts zu lesen. Ist dieses Gesetz hier die rechtliche Grundlage?
Mit Freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Die rechtliche Grundlage ist der § 9 EStG. Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, abzugsfähige Werbungskosten.
Zum Begriff Doppelte Haushaltsführung ist zu sagen:
Hier müssen Sie Melderecht und Steuerrecht trennen.
Falls Sie an Ihrem Beschäftigungsort als lediger Arbeitnehmer einer normalen Beschäftigung mit einer fünf- Tage-Woche nachgehen, haben Sie grundsätzlich auch dort Ihren Hauptwohnsitz und solchen auch gegenüber der Meldebehörde anzugeben. Das ist aber noch lange nicht der Hauptwohnsitz im Sinne des Steuerrechtes, sondern kann eben auch der Zweitwohnsitz (der zweite Wohnsitz) sein. Die melderechtliche Hauptadresse hat hier nur eine Indizwirkung.
Entscheidend für das Finanzamt ist hier, wo der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensführung ist.
Das heißt: Maßgebend für das Finanzamt ist, wenn in der (steuerlichen) Hauptwohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. Bei einer größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung reicht zum Beispiel bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Sie müssen gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt immer noch am Wohnort haben, durch zum Beispiel Vereinszugehörigkeit beim Verein am Wohnort. Die Größe der Wohnung ist auch ein entscheidendes Indiz. (siehe Lohnsteuerrichtlinien 2011/2013 R 9.11 Abs.3).
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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