Mit Entscheidung XI ZR 103/15 vom 19.01.2016 hat der BGH die lange umstrittene Frage, ob Banken im Falle der ausserordentlichen Darlehenskündigung wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen dürfen, verneint.
Hintergrund ist die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB, der den Verzugszins bei Zahlungsverzug des Verbrauchers regelt. Demnach liegt der Verzugszins für Konsumentendarlehen bei 5%-Punkten über Basiszins p.a. und für Immobiliendarlehen bei 2,5%-Punkten über Basiszins p.a..
Gerät der Verbraucher mit den Darlehensraten in einer vom Gesetz bestimmten Höhe in Leistungsverzug, ist die Bank zur Kündigung des Darlehens berechtigt; die noch offene Darlehensvaluta wird zur Rückzahlung fällig gestellt und verzinst. Dabei haben Banken jedoch häufig anstelle oder sogar neben der gesetzlichen Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, die sich im Ausgangspunkt aus dem Darlehenszins ergibt und somit in Regel höher liegt, als der im Gesetz geregelte Verzugszins.
Der BGH hat nun festgestellt, dass die gesetzliche Regelung der Schadensberechnung für die Banken im Kündigungsfall verbindlich ist und keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf. Nach den Ausführungen des BGH sei es das Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung auszuschließen. Der Gesetzgeber wollte demnach eine einfache und praktikable Regelung für den Verbraucher schaffen und diesen in die Lage versetzen, die Höhe der anfallenden Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dies ist indessen bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht möglich, da diese durch eine komplexe mathematische Formel mit Hilfe spezieller Software ermittelt wird, wobei vom BGH bei der Berechnung zwei Methoden zulässig sind; die sog. Aktiv-Aktiv und Aktiv-Passiv Methode, die meistens zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
In der Konsequenz können Verbraucher, denen das Darlehen durch die Bank gekündigt wurde, die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verweigern bzw. eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurück fordern.
Der BGH hat die Rechte der Verbraucher in Zusammenhang mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentscheidung darüber hinaus in einer weiteren Entscheidung ebenfalls vom 19.01.2016 (XI ZR 388/14) gestärkt, in dem er entschieden hat, dass Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte berücksichtigen müssen, was zu einer Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung führt. Als Begründung führt der BGH aus, die Banken hätten durch die Zubilligung von Sondertilgungen eine entsprechende Zinserwartung bewusst aufgegeben, was auch bei Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sei.
Sollten Sie vom Thema Vorfälligkeitsentschädigung betroffen sein, prüfen wir gerne im Rahmen einer Erstberatung Ihre Handlungsoptionen.