Vorfälligkeitsentschädigung
Beantwortet von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Fragestellung
In einem Artikel "Haus & Grund" kas ich, dass Hypothekendarlehen ohne teure Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhafter Widerrufsbelehrng ab "November 2002" bendet werden können.
Trifft dies inmeinem Fall zu?
"1998" schloss ich einen Darlehensvertrag mit der Hypobank mit Konditionen fest bis 31.5.2008. Kopie mi Widerrufsbelehrung als Anhang.
"2008" wurde das Darlehen um weitere 10 Jahre verlängert mit Umstellung auf EURIPOR-Konditionen. Hier fehlt eine Widerrufsbelehrung. Unter "Sonstige Bedingungen" heißt es, dass alle für das Darlehen vereinbarten Vertragsbedingungen ihre Gültigkeit unverändert behalten. Kopie im Anhang.
Meine Frage: Besteht in diesem Fall Aussicht auf Erfolg? Insbesondere, da ja der Ursprungsvertrag vor dem November 2002 abgeschlossen wurde. Oder hätte bei Verlängerung 2008 wieder eine Widerrufsvereinbarung erfolgen müssen?
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrte Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Der Artikel, den Sie gelesen haben (ich denke ich habe den selben gefunden) ist mit gewisser Vorsicht zu genießen. Ganz so pauschal ist die Rechtsprechung, insb. des BGH nicht!
In Ihrem Fall, sehe ich indes gute Chancen. Grds. wären Sie gem. § 355 BGB erneut darüber zu belehren gewesen, dass Sie den Vertrag widerrufen können. Das folgt daraus, dass der Widerruf grds auch dann möglich ist wenn ein Vertrag verlängert wird und sich die Konditionen wesentlich ändern. Das ist hier mit der Umstellung durch Koppelung an den EURIBOR als Referenzzinssatz der Fall.
Wenn Sie den Vertrag nun widerrufen, ist es denkbar, dass Ihre Bank sich auf Rechtsmissbrauch (§ 123 BGB iVm § 242 BGB) beruft. Dem steht aber die inzwischen gefestigte BGH-Rechtsprechung entgegen; Insbesonder, dass Ihr Vertrag mit gut 6 Jahren noch nicht arg lange läuft.
Gegenüber Ihrer Bank versuchen würde ich es definitiv. Da sich derartige Ansprüche häufen und Banken zunehmend von Klagen Abstand nehmen wollen, denke ich dass die Chancen für eine außergerichtliche Einigung zumindest bei 50/50 liegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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