Noch nicht einmal sechs Monate nach dem Börsengang ist die Steilmann SE zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Dortmund hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 24. März eröffnet (Az.: 251 IN 34/16). Ebenfalls Insolvenzantrag stellte die Steilmann Holding AG.
Sowohl die Anleihe-Anleger als auch die Aktionäre des Modekonzerns müssen nach der Insolvenz hohe Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten. Dabei geht es um viel Geld. Über drei Mittelstandsanleihen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Zinskupons zwischen 6,75 und 7 Prozent p.a. sammelte die Steilmann SE 88 Millionen Euro bei Anlegern ein. Im vergangenen Herbst wagte das Unternehmen den Börsengang, der allerdings enttäuschend verlief. Statt der angestrebten 98 Millionen Euro kamen nur 8,8 Millionen Euro zusammen. Insgesamt stehen knapp 97 Millionen Anleger-Gelder im Feuer.
Sollte es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen anmelden. Aber auch dann muss mit Verlusten gerechnet werden, da nicht davon auszugehen ist, dass die Insolvenzmasse reichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Besonders die Aktionäre könnten im Insolvenzverfahren leer ausgehen, da sie erst berücksichtigt werden, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt sind. Um die finanziellen Verluste zu vermeiden, haben aber sowohl die Aktionäre als auch die Anleihe-Anleger die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Wenn ein Unternehmen ein knappes halbes Jahr nach dem Börsengang Insolvenz anmelden muss, wirft das natürlich Fragen auf. Daher sollten die Emissionsprospekte gründlich unter die Lupe genommen werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind oder ob die Unternehmenslage möglicherweise nicht korrekt dargestellt wurde. Lassen sich Prospektfehler feststellen, kann das zu Ansprüchen der Anleger aus Prospekthaftung führen.
Darüber hinaus können möglicherweise auch Ansprüche gegen die Anlageberater geltend gemacht werden. Diese hätten die Anleger z.B. umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufklären müssen. Aus einer fehlerhaften Anlageberatung können ebenfalls Schadensersatzansprüche resultieren.
Daher sollten die Anleger nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten, sondern ihre Ansprüche auch zivilrechtlich geltend machen.