Häufig melden sich bei uns Mandanten und berichten davon, sie hätten als Fahrzeughalter eine Anzeige erhalten, weil ihr Fahrzeug ohne die richtige Plakette in einer Umweltzone geparkt war.
Der Vorwurf lautet dann "Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil."
Der Vorwuf ist ärgerlich, bringt er doch ein Bußgeld in Höhe von 80,00 € und auch einen Punkt in Flensburg mit sich.
Hier kann aber oft erfolgversprechend angesetzt werden.
Denn ein parkendes Fahrzeug nimmt natürlich nicht "am Verkehr teil". Die Frage ist also, wer es in seine Parkposition gefahren hat. Das muss aber gerade nicht der Halter gewesen sein !
Denn letztlich erfasst die Vorschrift zum Verkehrszeichen 270.1/2 nur das Fahren, nicht aber das Halten oder Parken, AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 - 52 OWi 2/18.
Außerdem gibt es keine Halterhaftung bei einem Verstoß gegen das Verkehrsverbot zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2 - "Umweltplakette") oder bei einem abgestellten PKW in einer Parkbucht- es kommt allein auf den Fahrer an. Kann der nicht ermittelt werden, ist das Verfahren einzustellen.
Sollten auch Sie mit einem entsprechenden Vorwurf konfontiert werden, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht mit jahrelanger Erfahrung gerne weiter !