Der im Jahr 2007 von Dr. Peters aufgelegte Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 125 konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Nachdem nun beide Fondsschiffe, die DS Blue Ocean und DS Blue Wave, verkauft wurden, endet die Beteiligung für die Anleger wohl mit einem deutlichen Minus.
Kurz nachdem der DS-Fonds Nr. 125 aufgelegt und die Anleger sich mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro beteiligen konnten, bekam die Handelsschifffahrt bereits die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 zu spüren. Da die Branche in den Boom-Jahren zuvor Überkapazitäten aufgebaut hatte, wurde es nun immer schwieriger die Schiffe bei gleichzeitig sinkenden Charterraten auszulasten. Das sorgte bei etlichen Schiffsfonds für wirtschaftliche Schwierigkeiten, die auch die Anleger des DS-Fonds Nr. 125 zu spüren bekamen. Die prognostizierten Ausschüttungen wurden nicht erreicht. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, reicht der Erlös aus dem Verkauf der Schiffe nicht aus, um alle Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, die allerdings auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet, zu bedienen. Für die Anleger dürften sich somit hohe Verluste anbahnen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz haben die Anleger noch die Möglichkeit, die Verluste abzuwenden. Bei der Vermittlung von Schiffsfonds wurden die Anleger häufig nicht über die Risiken umfassend aufgeklärt. Obwohl dies im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung dringend geboten ist. Zumal für die Anleger das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage besteht. Dennoch wurden in den Beratungsgesprächen häufig nur die Vorzüge und nicht die Risiken der Geldanlage dargestellt. Nicht selten wurden Beteiligungen an Schiffsfonds auch als sichere Altersvorsorge angepriesen. Da es sich bei Beteiligungen an Schiffsfonds aber in der Regel um spekulative Geldanlagen handelt, können sie nicht für die Altersvorsorge geeignet sein.
Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört darüber hinaus auch, dass die Bank ihre Rückvergütungen für die Vermittlung offenlegt. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Bank über diese sog. Kick-Backs aufklären, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Wurden die Kick-Backs verschwiegen und / oder über die Risiken nur unzureichend aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.