Nießbrauch Oma - Geld für Pflegeheim reicht nicht
Fragestellung
Hallo,
hier der Sachverhalt:
Meine Großeltern haben mir 10/2007 Ihr Haus samt Grundstück für einen Kaufwert von 17.000 € übertragen und sich ein Nießbrauch hierfür eingeräumt. Dieser Überlassungsvertrag wurde beim Notar gemeinsam durchgeführt. Die Zahlung von 17.000 Euro erfolgte im Anschluss per Überweisung an meine Großeltern. Seitdem bewohnen Sie das Gebäude weiterhin alleine. Ich selbst wohne woanders. Mein Großvater wohnt aber seit diesem Jahr in einem Pflegeheim und kann seine Kosten hierfür komplett selbst aufbringen. Meine Oma wohnt weiterhin in diesem Haus, wird wohl aber aufgrund starker Demenz ebenfalls in ein Pflegeheim kommen. Das Haus selbst ist alt und stark renovierungsbedürftig. Eine evtl.Vermietung ist in diesem Zustand nicht möglich. Barvermögen ist wohl seitens der Oma vorhanden, aber für uns nicht bekannt, wo und in welchem Umfang. Sie erwähnte nur diverse Fonds, Immobilienfonds, Bausparer etc., die sicher nicht sofort kündbar sind um Geld flüssig zu machen. Ihr Bankkonto hat sie komplett leergeräumt und unbekannt versteckt. Somit laufen nun alle Rechnungen für Strom, Gas, Wasser, Müll etc. ins Leere, da diese per Lastschrift nicht mehr abgebucht werden können (fehlende Kontodeckung) bzw. Sie keine Rechnungen mehr bezahlen möchte.
Meine Fragen:
Kann ich finanziell, aufgrund des Nießbrauchs, belangt werden vom Sozialamt für die fehlenden Gelder für die Ausgaben der Heimkosten? Falls ja in welchem Umfang und wird der Kaufpreis evtl. gegengerechnet.
Muss ich für den Nießbrauch evtl. einen sofortigen Geldwert an das Sozialamt zahlen oder sogar verkaufen?
Kann man das Haus zurückgeben, damit man mit hohen Barzahlungen nicht seinen eigenen Existenz aufs Spiel setzt?
Bin ich haftbar oder zahlungspflichtig für die Verbrauchskosten des Hauses meiner Oma, wenn Sie weiterhin nicht zahlt? Drohen mir da Mahnungen oder Pfändung?
Herzlichen Dank für eine Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Frage 1:
Kann ich finanziell, aufgrund des Nießbrauchs, belangt werden vom Sozialamt für die fehlenden Gelder für die Ausgaben der Heimkosten? Falls ja in welchem Umfang und wird der Kaufpreis evtl. gegengerechnet.
Grundsätzlich besteht eine Geldersatzpflicht dann, wenn der Nießbrauch nicht mehr vom Berechtigten genutzt werden kann. Die Höhe entspricht einer am Markt realistisch erzielbaren Miete.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Zustandes des Objektes dürfte hier aber von einer Unvermeidbarkeit auszugehen sein, sodass ein Zahlungsanspruch nicht bestehen dürfte.
Eine Gegenrechnung des Kaufpreises erfolgt nicht.
Frage 2:
Muss ich für den Nießbrauch evtl. einen sofortigen Geldwert an das Sozialamt zahlen oder sogar verkaufen?
Die Antwort ergibt sich zum Teil aus Frage 1 und deren Beantwortung. Das Sozialamt kann nicht verlangen, dass Sie das Objekt verkaufen.
Frage 3:
Kann man das Haus zurückgeben, damit man mit hohen Barzahlungen nicht seinen eigenen Existenz aufs Spiel setzt?
Eine Rückgabe kann nicht einseitig verlangt werden, würde vielmehr die Zustimmung Ihrer Eltern erfordern, die aber nicht in der Lage sein dürften, den Kaufpreis an Sie zurückzuerstatten.
Angesichts des Zustandes des Objektes dürften hohe Barzahlungen aber eh nicht zu erwarten sein, sodass Ihre Befürchtung mehr theoretischer Natur ist.
Frage 4:
Bin ich haftbar oder zahlungspflichtig für die Verbrauchskosten des Hauses meiner Oma, wenn Sie weiterhin nicht zahlt? Drohen mir da Mahnungen oder Pfändung?
Grundsätzlich haftet nur ein Vertragspartner für Versorgungsleistungen. Soweit Ihre Eltern die Verträge mit den Versorgern abgeschlossen haben, besteht gegen Sie kein vertraglicher Anspruch, weil Sie eben nicht Vertragspartei sind.
Versorgungsunternehmen versuchen zwar häufig, im Falle von Zahlungsausfällen an die Eigentümer von Grundstücken heranzugehen, dem hat der BGH allerdings in seinem Urteil vom 02.07.2014, Aktenzeichen VIII ZR 316/13 einen Riegel vorgeschoben. Zwar bezieht sich das Urteil zunächst auf Pachtverträge, ist aber auf den Nießbrauch entsprechend anzuwenden.
Daher können Sie davon ausgehen, dass Sie für Versorgungsleistungen nicht haften, insofern Ihnen auch keine Pfändungen drohen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Bewertung des Kunden
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vielen Dank für Anfrage. Vorab habe ich eine Bitte:
Angesichts mehrerer Fragen in einem nicht ganz unkomplizierten Rechtsbereich erbitte ich Ihre angemessene Einsatzerhöhung auf 75 €, um Ihnen adäquat antworten zu können.
Ich erbitte dazu Ihre kurzfristige Rückmeldung. Ansonsten müsste ich leider den Auftrag wieder freigegeben. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
ich werde Ihre Anfrage morgen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
danke für Ihre Antwort. Hier noch eine kurze Nachfrage. Bei der Geldersatzpflicht im Bezug auf das Nichtnutzen können des Nießbrauch, bezieht man sich auf eine evt. zu erziehlende Miete des Objektes im momentanen Zustand oder auf eine Miete mit vergleichbarer Wohnfläche im Durchschnitt der Region typischen Miete? Danke für Ihre Zeit und Mühe.
Wenn das übermäßige Mängel aufweist, ist es nicht vermietbar. Die Vergleichsmieten (Mietspiegel o.ä.) setzen einen vermietbaren Zustand voruas.