Antrag auf "Vorschüsse" nach § 42 SGB I auch auf SGBXII anwendbar ?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Vasel,
ich habe mich im August 2018 bereits schon einmal an Sie gewandt.
Ich möchte in Erfahrung bringen, ob ein Antrag auf Vorschüsse nach §42 SGB I in Bezug auf Übernahme ungedeckter Heimkosten auf Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Landratsamt für Soziale Sicherung ("Bereich" SGB XII) definitiv möglich ist, "ja" oder "nein" oder ob dies erstens vom "Wohlwollen" des jeweiligen Landratsamtes für Soziale Sicherung abhängt bzw. ob eventuell dieser §42 SGB I (allgemeiner Teil ) grundsätzlich nicht auf SGB XII (Antrag auf Hilfe zur Pflege) angewandt werden kann ?
Kurzer Verlauf Vorgeschichte:
am 06.11. 2017 Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt (immer noch kein Ergebnis vorliegend).
Am 09.07. 2018 dazu noch Unterlagen abgegeben.
Am 14.08.2018 unseren "Unterhaltsbogen mit Nachweis des Einkommens" abgegeben (hierzu habe ich Sie kontaktiert).
Das Pflegeheim kann (aufgrund des aufgebrauchten Vermögens) seit 1.09.2018 nicht mehr von der
pflegebedürftigen Person bezahlt werden.
Es türmen sich die Rechnungen. In den nächsten Tagen kommt bereits die 3. Rechnung für November 2018 (pro Rechnung Betrag von 2163 EUR)
Am 30.10.2018 kam die erste Mahnung vom Pflegeheim.
Am 02. November habe ich diese beim Sozialamt in Stadt E. A-D-K abgegeben. Habe auch bezüglich dieses Antrages auf Vorschüsse angefragt, man sagte "nein", so etwas, wie Vorschüsse gäbe es in "ihrem" Bereich nicht. Man versprach mir, die Dame würde sich heute telefonisch bei mir melden - war nicht der Fall (Habe dazu einen Aktenvermerk angefertigt, lade diesen noch hoch. Rufe ich dort an, sagt man mir "es" ist in Bearbeitung. Spreche ich persönlich dort vor, ist die "bearbeitende" Dame gerade "nicht da". Ich kann Ihnen gar nicht sagen, wie ich mir vorkomme. Wir hätten jetzt gerne insgesamt, allesamt ein zügiges Ergebnis, ich hoffe Sie haben Verständnis dafür.
Mit freundlichen Grüßen
B. S.
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Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben drei Möglichkeiten:
1. Sie können einen Vorschuß gem. § 42 SGB I verlangen.
2. Sie können beim Sozialgericht Ulm eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG erheben.
3. Sie können beim Sozialgericht Ulm einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG stellen.
Sie können zusammen mit dem Vorschußverlangen die Untätigkeitsklage bzw. den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis zunächst mit kurzer Frist androhen.
Wenn ich für Sie das Landratsamt Alb-Donau-Kreis anschreiben soll, würde dies 119,00 € kosten. Kontaktieren Sie mich unter anwalt@ra-vasel.de! Ich übersende Ihnen sodann ein Vollmachtsformular.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
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Korrektur meines Textes bezüglich der Höhe der Rechnungsbeträge für Okt. 2018 einmal exakt 2076,37 + Korrekturrechnung (Erhöhung des Heimbetrages um 93,38 EUR) = zusammen 2169,75 EUR. In gleicher Höhe, exakt 2169,75 EUR, ist auch die Novemberrechnung, die ich bereits (21.10.2018) erhalten habe, und heute am 6.11.2018 eigentlich fällig ist.
Die Septemberrechnung wurde mittlerweile ausgeglichen mit den Rentenzahlungen für Sept.18, erhalten 31.08, für Okt. 18, erhalten am 31.10. wobei das Schonvermögen (insgesamt betracht : Guthaben von Sparbuch + Girokonto) immer noch unterschritten ist.
Insgesamt konnten am 05.11.18 von mir 242 EUR an das Pflegeheim überwiesen werden, mehr ist nicht vorhanden.
In meinem letzten Schreiben vom 22.10.2018 habe ich dieses Landratsamt am Schluss meines Textes ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen.
Ich habe jetzt auch einmal eine Forderung bezüglich einer Stellungnahme hochgeladen, die evtl. meinerseits in Frage kommen würde, sollte ein "Antrag auf Vorschüsse" doch nicht möglich sein.
Was würde so etwas kosten, wenn Sie diese Forderung einer Stellungnahme so kurz wie möglich verfassen, und dem zuständigen Landratsamt zukommen lassen?
Lassen Sie mich das bitte wissen ?
Mit freundlichen Grüßen
B. S.