Wie weit darf die Zweitwohnung vom Beschäftigungsort entfernt sein?
Die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort entscheidet darüber, ob der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steuerfrei erstatten darf. Fällt sie zu groß aus, ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtig.
Hintergrund
Ein Mitarbeiter verlegte seine Zweitwohnung und wohnte seitdem ca. 170 km von seiner Arbeitsstätte entfernt.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort oder in der Nähe wohnt. Es stellte sich also die Frage, ob hier der Mitarbeiter noch in der Nähe des Beschäftigungsortes wohnt.
Entscheidung
Das Finanzgericht sagte Nein und wies die Klage ab. Damit sind die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die Miete nicht als Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung scheidet ebenfalls aus.
Eine Entfernung von 170 km gehört nicht zur “Umgebung” des Beschäftigungsortes, auch nicht bei großzügiger Betrachtung. Es liegen auch keine Besonderheiten des Einzelfalls vor, die diese Entfernung und die damit verbundene Fahrzeit rechtfertigen könnten.
Juni 2017
Dr. Rainer Schenk, Steuerberater