Dass Hebel meistens in zwei Richtungen wirken können, mussten die Anleger der geschlossenen Fonds CIS Garantie Hebel Plan 07, 08 und 09 bereits schmerzhaft erfahren. Statt satten Renditen fuhren sie finanzielle Verluste ein. Nun steht fest: Die Beteiligungen hätten ihnen gar nicht angeboten werden dürfen.
Denn wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 3. September mitteilte, hat sie mit Bescheiden vom 12. August 2015 der CIS Garantie Hebel Plan 07 GmbH & Co. KG, der CIS Garantie Hebel Plan 08 GmbH & Co. KG sowie der CIS Garantie Hebel Plan 09 GmbH & Co. KG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts aufgegeben. Bei den Investmentfonds handele es sich um eine Form von internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für den Betrieb eine Erlaubnis der BaFin benötigen. Diese Erlaubnis liegt bei keiner der drei Gesellschaften vor. Die BaFin-Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Ein Abwickler wurde von der BaFin bereits bestellt. Zu seinen Aufgaben gehört es u.a., das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. Sollte es nötig sein, kann er auch Insolvenzantrag für die Gesellschaften stellen. Den Anlegern drohen dann hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust, ist nach Prüfung der Kanzlei Kreutzer zu befürchten.
Die von der CIS Deutschland AG aufgelegten Garantie Hebel Plan Fonds gelten als äußerst risikoreich. Entsprechend haben Verbraucherschützer vor diesen Geldanlagen und den Vertriebsmethoden mehrfach gewarnt. Die Anleger sollen u.a. Lebensversicherungen oder andere Geldanlagen gekündigt haben, um das Geld in die CIS-Fonds zu investieren, da diese angeblich wesentlich bessere Rendite-Chancen bieten würden. Tatsächlich hätten die Anleger aber auch über die Risiken der Fonds umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn für sie kann bei diesen spekulativen Geldanlagen am Ende der Totalverlust stehen. Auf Grund dieses Totalverlustrisikos haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass die Fonds nicht für die Altersvorsorge geeignet seien. Das Argument der Altersvorsorge und andere Beratungsfehler sowie fehlerhafte Angaben in den Verkaufsprospekten können den Anspruch auf Schadensersatz nach rechtlicher Begutachtung der Kanzlei Kreutzer begründen.