Geld-Zurück-Garantie
Fragestellung
Ich habe online eine Schulung per Video und Webinar bestellt. Im Verkaufsvideo wurde gesagt, dass man das Produkt in einem geschlossenen Bereich mit Zugangsbeschränkung 1 Monat anschauen kann und man innerhalb eines Monats das Geld (1.950 €) zurück erstattet bekommt bei Nichtgefallen. Ich habe das Geld bezahlt während des Bestellvorgangs. Ich habe daraufhin die Zugangsdaten für das Produkt bekommen. Eine Rechnung habe ich nicht erhalten. Die Geld-zurück-Garantie würde nur mündlich im Video gegeben. Innerhalb des Monats habe ich das Geld zurückverlangt. Zunächst versuchte er mich zu überreden das Produkt zu behalten. Dann versuchte er mir im Tausch eine persönliche Schulung anzubieten. Als ich weiterhin auf der Geld-zurück-Garantie bestand, hat er auf keine Email mehr reagiert. Eine Bekannte von mir hat das Geld zurückbekommen. Habe ich ein Recht auf Rückzahlung des Betrages? Reicht es als Beweis der versprochenen Geld-zurück-Garantie, wenn die Bestätigung eines weiteren Käufers vorliegt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Rein vertraglich steht Ihnen der Erstattungsanspruch zu. Der Anbieter hat sich vertraglich dazu verpflichtet, den Betrag zu erstatten, wenn dieser innerhalb eines Monats zurückverlangt wird.
2. Dabei gelten auch eine mündliche Zusagen oder Vereinbarungen in einem Verkaufsvideo, das Vertragsbestandteil geworden ist.
3. Entscheidend ist die Beweisbarkeit, dass bei Vertragabschluss vereinbart wurde, dass der gezahlte Betrag erstattet würde.
Wenn Sie noch Zugriff auf dieses Verkaufsvideo haben und Sie mit dem Anbieter per Email über die Ersattung korrespondiert haben, sollte ein Nachweis zu führen sein.
Ist das Verkaufsvideo nicht mehr verfügbar und haben Sie mit dem Anbieter telefonisch korrespondiert, wird eine Beweisführung schwieriger.
4. Zur weiteren Vorgehensweise sichern Sie das Verkaufsvideo. Sollte Ihnen dies nicht vorliegen, melden Sie sich bei dem Anbieter nochmals an und machen einen Mitschnitt von dem Verkaufsvideo, notfall per Kamera vom PC Bildschirm.
Hat der Anbeiter per Email versucht Sie zu einem Seminar zu überreden oder in ein persönliches Seminar zu tauschen, reicht dies als Nachweis aus.
Dass ein Bekannter den Betrag erstattet bekommen hat, wird als Nachweis nicht ausreichen, da der Anbieter hier einwenden kann, dass dies nur in diesem Einzelfall so vereinbart war.
5. Setzen Sie dem Anbieter per Email und Einwurfeinschreiben eine letztmalige Frist von sieben Tagen, binnen derer er den Betrag zu erstatten hat. Reagiert er hierauf nicht, können Sie entweder einen Anwalt mit Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen oder selbst einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Da ggfs. Zahlungsschwierigkeiten des Anbieters nicht auszuschließen sind, sollten Sie zügig vorgehen.
Soweit der Anbeiter die Rückzahlung in Raten anbietet sollten Sie darauf bestehen, dass der Anbeiter den Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides akzeptiert, damit Sie hier einen vollstreckbaren Titel haben, wenn die Raten nicht pünktlich gezahlt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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