„Bewahrt das Widerrufsrecht" ist die Aufgabe, die sich die „Arbeitsgemeinschaft Widerruf" gestellt hat. Aber worum geht es da eigentlich?
Der Gesetzgeber setzt gerade eine EU-Richtlinie um. Im Rahmen der so genannten Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie sollen Änderungen zu Verjährungsfristen an gemeinsame europäische Standards angepasst werden. Dazu hat der Gesetzgeber den Entwurf entsprechender Gesetzesänderungen präsentiert und in diesen Tagen in zweiter Lesung dem Bundestag vorgestellt. Es geht dabei im einzelnen um konkrete Festlegungen zur Auslösung von Verjährungsfristen und deren Länge.
„Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Initiierung eines kollektiven Widerstandes seitens der auf Verbraucherseite mit dem Darlehenswiderruf befassten Anwälte," führt Rechtsanwalt Kreutzer aus, „denn ob das neue Gesetz verbraucherfreundlich ist oder nicht steht für uns Rechtsanwälte nicht zur Diskussion, wir haben mit Gesetzen zu leben und unsere Mandanten gesetzeskonform zu beraten!"
Was aus anwaltlicher Sicht gar nicht geht ist die Tatsache, dass sich die Bankenlobby über einen Fachausschuss des Bundesrates in die Diskussion einbringt und eine Übertragung des neuen Gesetzes auch auf Altverträge fordert. Demnach können Verträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden nicht mehr mit dem so genannten Widerrufsjoker abgewickelt werden. Es ist davon auszugehen, dass die „Anregungen" des Bundesrates übernommen werden, schon allein um eine spätere Ablehnung des Gesetzes im Bundesrat nicht zu riskieren. Auch im Bundestag hat die Lobby ihre Fühler ausgestreckt: In Briefen an die einzelnen Wahlkreisabgeordneten wurde mit Hinweis auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Banken in der Region um Unterstützung des Bundesrats-Variante gebeten.
Für die Arbeitsgruppe stellt sich damit auch die Frage, ob sich irgendjemand dafür interessiert, dass der Bundesgerichtshof eben diesen Widerrufsjoker für diese Altverträge installiert hat. Nach rechtlicher Einschätzung der Kanzlei Kreutzer werden die BGH-Urteile und vor allem auch die Entscheidung des EuGH aus 2001 zu kleinen Randbemerkungen der Widerrufsgeschichte.
Das unendliche Recht auf Widerruf wurde von den Verbraucherschutzrichtlinien der EU definiert. Der EuGH hatte den zeitlichen Ausschluss des Widerrufsrecht für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärt (Heininger I Entscheidung 2001).
Die „Arbeitsgruppe Widerruf" will sich dafür einsetzen, dass das neue Gesetz nicht für Altverträge gelten soll, aber auch dafür, dass im Falle des Endes des "Widerrufsjokers" zumindest bis zum letzten Tag Öffentlichkeitsarbeit für die Wahrung eines aktuell noch bestehenden Verbraucherrechtes betrieben wird.