Widerrufsrecht/Rücksendung Kosmetikartikel im Online Shop
Fragestellung
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
Ich möchte in Kürze einen Kosmetik Onlineshop eröffnen. (Europaweiter Versand)
Im Bezug auf Rücksendungen und Widerrufsrecht sind mir die Formulierungen die ich bis jetzt gefunden habe im Bereich Kosmetika aber nicht eindeutig genug
Ich habe folgenden Passus auf der Seite dergepflegtemann.de gefunden:
„Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“
Wie belastbar ist denn diese Formulierung vor Gericht? Heisst das, dass wenn die Verpackung geöffnet wurde, die Creme nicht zurückgeschickt werden darf?
Im Endeffekt ist die Creme nach dem Öffnen der Originalverpackung nicht mehr verkäuflich.
Mit freundlichem Gruß
Laura H.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrte Frau H.,
gerne beantworte ich Ihr Anliegen:
Für den Versand zahlreicher Kosmetikartikel können Sie das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen. Sie sind nicht verpflichtet dies zu tun, können also auch unabhängig von der gesetzlichen Regelung den Widerruf trotzdem gewähren, aber ich würde dies nicht empfehlen, da es schnell ausgenutzt wird von den Kunden.
Das Recht zum Ausschluss des Widerrufsrechtes ergibt sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dort heißt es:
"Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: ...
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,"
Darunter fallen alle Kosmetikartikel, die eine Versiegelung haben. Als Versiegelung gilt dabei nicht die Verpackung im eigentlichen Sinne, sondern die Versiegelung an sich. Dies ist oft ein Klebestreifen, der vom Kunden entfernt werden muss oder eine Folienummantelung, um die Verpackung zu öffnen. Ist dies geschehen, so erlischt das Widerrufsrecht. Handelt es sich jedoch nur um eine gewöhnliche Verpackung, die man ohne Entfernung einer Versiegelung öffnen und wieder schließen kann, greift § 312g BGB nicht. Wenn Sie also eine Creme verkaufen, bei der man einfach einen Drehverschluss öffnen kann, ohne dafür zuvor eine Versiegelung entfernen zu müssen und auch die Verpackung nicht versiegelt ist, so müssen Sie auf dieses Produkt auch ein Widerrufsrecht anbieten.
Wenn der Kunde dann ein solches Produkt widerruft, bei dem er etwa schon etwas von der nicht versiegelten Creme entnommen hat, haben Sie zumindest einen Anspruch auf Wertersatz. Dieser ist allerdings so gering, dass regelmäßig alle Händler davon absehen, ihn zu verlangen. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis.
Die von Ihnen verlinkte Widerrufsbelehrung enthält teilweise einen Mustertext, den der Gesetzgeber in großen Teilen so vorgibt. Man ist zwar nicht verpflichtet diesen Mustertext zu verwenden, aber es ist dringend zu empfehlen. Denn bereits kleine Abweichungen können dazu führen, dass die Belehrung unwirksam ist und Sie daher nicht nur abgemahnt werden können, sondern auch alle Produkte zurücknehmen müssten. Daher ist hierbei oberste Vorsicht geboten. Es ist daher auch nicht ratsam eigene Ausschlüsse zu formulieren, mit der Formulierung aus dem Gesetz ist man auf der sicheren Seite.
Gerne kann ich Ihnen bzgl. der Abfassung der Widerrufsbelehrung, sowie auch den weiteren Rechtstexten für Ihren Online-Shop wie den AGB, der Datenschutzerklärung und dem Impressum behilflich sein. Ich bin überwiegend in diesem Bereich tätig.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für die Antwort.
Wie verhält es sich denn wenn der Kunde die Creme ohne Verpackung oder mit zerstörter Verpackung zurückschickt. Ich rede hier immer von der eigentlichen Produktverpackung nicht von der Versandverpackung.
Bin ich dann trotzdem zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet? Die Creme lässt sich ja ohne Verpackung nicht mehr weiterverkaufen.
Mit freundlichem Gruß
M. H.
Ich hatte mich auch auf die Produktverpackung bezogen, nicht auf die Versandverpackung. Wenn der Kunde die Produktverpackung beschädigt oder gänzlich nicht zurücksendet, können Sie dafür Ersatz vom Kunden verlangen, allerdings nur in Höhe der Verpackungskosten.
Dies berührt aber nicht das Widerrufsrecht des Verbrauchers und Sie bleiben zur Rückerstattung verpflichtet.
Um dies auszuschließen, sollte man daher an jeder Verpackung eine Versiegelung anbringen (z.B. in Folie einschweißen).
Viele Grüße
Alexander Dietrich