Eine vereinbarte Ausschlussfrist ist in der Regel so auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfasst.
Dies geht jetzt aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Urteil vom 20. Juni 2013, Az. 8 AZR 280/12).
Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, sei dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt und damit von der Ausschlussklausel nicht erfasst, führt das Gericht in seiner Begründung aus.