Abschreibung der Erneuerung der Heizungsanlage
Fragestellung
In einem 6 - Familienhaus haben wir 2 Wohnungen gekauft. Im Jahr der Anschaffung (2012) wurden die funktionierenden Nachtspeicheröfen durch eine zentrale Gasheizungsanlage ersetzt.
Das Finanzamt ordnet die Kosten der Heizungsanlage den Anschaffungskosten mit der Begründung: " Die Erneuerung der Heizungsanlage dient der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Aus diesem Grunde sind die dafür angefallenen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu qualifizieren und erhöhen die AfA Bemessungsgrundlage, vgl. BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BStBL I S.286) IV C 3 - S 2211 - 94/3."
In dem zitierten BMF - Schreiben lese ich in Art. 23 Abs. 23: Von einer Satztanzmehrung ist danach regelmäßig z.B. nicht auszugehen bei - Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung (vgl. BFH-Urteil vom 24.Juli 1979 - BStBI 1980 S. 7).
Kann ich den Widerspruch gegen die Entscheidung des Finanzamtes nur mit dem Art. 2.3 Abs. 23 begründen oder gibt es spätere klare Urteile des BFH die Erneuerung der Heizungsanlage eindeutig dem Erhaltungsaufwand zuordnen, wie es in der Literatur immer zu lesen ist. Bitte um Angabe der BFH Nummer.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Kosten der erstmaligen Installation einer Heizungsanlage stellen regelmäßig Herstellungskosten dar und sind im Wege der Gebäude-AfA als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor. Sie haben zutreffend dargestellt, dass die Erneuerung und Umstellung von Heizungsanlagen auch dann zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehört, wenn das Heizsystem von Einzelöfen auf Zentralheizung umgestellt wird (vgl. auch "Erhaltungsaufwand").
Insofern sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch (nicht Widerspruch einlegen). Bitte beachten Sie die Einspruchsfrist von einem Monat nach Zugang des Steuerbescheids).
Ich habe Ihnen drei BFH Urteile angegeben, bei denen es zwar nicht um einen solchen konkreten Fall der steuerlichen Beurteilung handelt, dennoch diese Rechtsprechung in der Auslegung Ihren Fall argumentativ stützen" sollten. Urteile des BFH sind immer Einzelfall bezogen und passen mir konkret auf einen weiteren Fall. Aber die Rechtsprechung wird auf Ihren Fall übertragen. Das von Ihnen angeführte Urteil und BMF sollten natürlich auch Bestandteil der Einspruchsbegründung sein.
Urteile:
BFH Urteil vom 29.08.1989 - IX R 176/84
BFH Urteil vom 10.06.1992 - I R 9/91
BFH Urteil vom 14.07.2004 - IX R 52/02
Sollten Sie bei der Verfassung Ihres Einspruchs fachliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne anderweitig zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk, Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!!