Umsatzsteuerprüfung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Gebert,
ich habe mit meiner Frau ein Weiterbildungsbüro - G. Consciousness Training.
als selbstständiger Dipolm-Psychologe bin ich Inhaber des Büros, meine Frau ist bei mir fest angestellt.
Unsere Leistungen Coaching, Beratung und Supervision rechnen wir bei den meisten unserer Kunden aus der öffentlichen Verwaltung mit 19 % Mehrwertsteuer ab.
Wir haben aber auch Kunden, die eine Bescheinigung nach dem § 4 Nr. 21 a) bb) UstG vorliegen haben, dass Bildungsleistungen, die ein erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Bescheinigung finden Sie anbei.
Die internen Lehr-und Lernveranstaltungen dieses Kunden (Landeshauptstadt Stuttgart) umfassen neben Seminaren auch Bildungsleistungen wie Coaching, Beratung und Supervision. Dies ist den entsprechenden Bildungsprogrammen der LHS Stuttgart auch schriftlich dargelegt.
Das Finanzamt scheint hier allerdings, nach einer Umsatzsteueraußenprüfung, anderer Auffasung zu sein und möchte differenzierte Lesitungsbeschreibungen mit Inhalten und Ziele aller unser Bildungsleistungen - im besonderen der Coaching-, Beratung- und Supervisionsleistungen.
Unsere zwei konkreten Fragen sind daher:
1.
Gibt es einen entsprechenden steuerrechtlichen Paragraphen, der eindeutig aussagt, dass wirtschaftliche Beratung, Coaching und Supervision umsatzsteuerpflichtig sind?
Wenn Beratung, Coaching und Supervision als eine Unterrichtsleitung definiert wird, die als vorherrschende Methodik die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten (quantitativer Anteil 80 %) hat, sind diese laut Aussage unserer Steuerberaterin umsatzsteuerbefreit.
Wir benötigen hier eine entsprechende rechtliche Grundlage, damit wir darlegen können, dass wir keine wirtschaftliche Beratung sondern unsere Beratung, Coaching und Supervision eine reine Unterrichsleistung ist.
2.
Beigefügt ein Urteil, welches uns von der Oberfinanzdirektion zur Klärung der Sachlage zur Verfügung gestellt wurde.
Wie können wir aus diesem Urteil eine Argumentation entwickeln, die eindeutig darlegt, dass unsere Coaching-, Beratungs- und Supervisionsleistungen im Rahmen der beruflichen Bildungsleistungen der Landeshauptstadt Stuttgart umsatzsteuerbefreit sind? Die verwendete Methodik an allen 3 Leistungen ist zu 80 % die dezidierte Wissensvermittlung mit dialogischem Wissensabgleich.
Wir vermuten, dass das Finanzamt bisher der Ansicht ist, dass diese Coaching-, Betratungs- und Supervisionsleistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, auch wenn diese ausdrücklich zu den Bildungsmaßnahmen der LHS Stuttgart gehören.
Sollte aus Ihrer Sicht ein zusätzliches Telefonat mehr Klarheit in den Sachverhalt bringen, können wir dieses gerne auch vergüten. Uns ist eine fundierte Aussage sehr wichtig.
Wir danken für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
S. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
1. Allgemeines zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind folgende Umsätze steuerfrei:
1. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen
2. selbstständiger Lehrer
2. an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen, wenn diese als Ersatzschulen gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Im vorliegenden Fall sind sie als selbstständiger Lehrer für eine Bildungseinrichtung der Stadt Stuttgart tätig geworden. Diese Bildungseinrichtung hat von der zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a UStG erhalten, nach der die von der Stadt Stuttgart durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a UStG fallen.
Über § 4 Nr. 21 b) bb) können Sie von der Umsatzsteuerbefreiung der Stadt Stuttgart für die entsprechende Weiterbildungsmaßnahme ebenso Gebrauch machen, wenn Sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen im Rahmen der begünstigten Weiterbildungsmaßnahmen der Stadt Stuttgart erbracht haben.
Dabei ist es nach der Auffassung der Finanzverwaltung erforderlich, dass sie Unterrichtsleistungen erbringen, denen Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden. Dazu sollen ihre Leistungen den Schülern und Studenten tatsächlich zugutekommen und deren Schul- und Bildungszwecken dienen. Weiterhin muss die Tätigkeit regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Einzelne Vorträge sind deshalb noch aus der Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt. (A.4.21.3 Abs. 2 UStAE).
Unter Berücksichtigung dieser engen Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die Finanzverwaltung ergibt sich, dass wirtschaftliche Beratung, Coaching und Supervision regelmäßig umsatzsteuerpflichtig sind und nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung fallen. Denn bei diesen Leistungen erfolgt regelmäßig keine Kenntnisvermittlung im Rahmen feststehender Lehrprogramme und Lehrpläne. Weiterhin argumentiert die Finanzverwaltung, dass diese Leistungen nicht unmittelbar dem Schul und Bildungszweck und der konkreten Vorbereitung auf die Abschlussprüfung dienen.
Dabei ist anzumerken, dass die Finanzbeamten wegen der Regelung in der für sie bindenden Verwaltungsvorschrift des Abschnitts 4.21.3 Umsatzsteueranwendungserlass dazu verpflichtet sind diese Rechtsauffassung zu vertreten.
Diese enge Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ist allerdings nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren. Nach der europäischen Richtlinie zur Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift ist so eine enge Auslegung nicht vorgesehen.
Es besteht für Sie deshalb die Möglichkeit sich auf das Europarecht – insbesondere auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL – zu berufen und über diesen Weg die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung auf Ihre Umsätze aus den Coachings, Beratungen und Supervision Leistung an die Fortbildungseinrichtungen der Stadt Stuttgart zu erreichen. Konkret können Sie diesbezüglich auf das Urteil des Finanzgerichtes Köln Urteil vom 23.09.2015 - 9 K 1649/14 verweisen. Dieses Urteil gilt allerdings nur für den Einzelfall kann für Sie deshalb nur als Argumentationshilfe dienen.
Für sie ist es von entscheidender Bedeutung nachzuweisen, dass ihre Leistungen der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an Schüler im Rahmen einer beruflichen Fortbildung gedient haben. Hierzu ist konkret nachzuweisen, dass ihre Leistungen vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet waren und dazu gedient haben Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten. Zum Beispiel indem Sie durch die Verwendung von Fallbeispielen einen Bezug zur späteren Berufstätigkeit der Kursteilnehmer hergestellt haben.
Weiterhin wären auch Leistungen begünstigt, bei denen Sie andere darin unterrichtet haben, Supervisionen auszuführen.
Dem Finanzamt sollten Sie deshalb – soweit möglich – darlegen, dass ihre Coachings, Beratungen und Supervisionsleistungen wie in den vorherigen Absätzen dargestellt strukturiert und berufsbezogen ausgerichtet waren. Dabei muss klar werden, dass der Gegenstand ihrer Tätigkeit nicht eine Beratung für die Bewältigung von konkreten Einzelfällen, sondern die Vermittlung unterschiedlicher, für den beruflichen Alltag der Teilnehmer erforderlicher Kompetenzen ist, Hierzu könnten sie dem Finanzamt die verwendeten Unterrichtsmaterialien, Unterrichtsmaterialien, Fallbeispiele oder ähnliches zum Nachweis vorlegen.
Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei der gruppenweisen Durchführung der Schulungsveranstaltungen der Schwerpunkt eher auf der Vermittlung von Kenntnissen für die berufliche Fortbildung statt auf einzelnen Beratungsleistungen liegt. Soweit möglich sollten Sie dem Finanzamt deshalb darlegen, dass sie ihre Leistungen in der Regel gruppenweise durchgeführt haben und nicht in Einzelgesprächen.
Weiterhin wäre es von Vorteil, wenn sie darstellen könnten, dass Sie zunächst ihren Auftraggebern (Stadt Stuttgart), ein Schulungskonzept für die Coachings, Beratungen und Supervisionsleistungen vorgelegt haben und dieses mit dem Auftraggeber besprochen und mit dem weiteren Schulungsplan der Einrichtung abgestimmt haben. Hierzu könnten sie dem Finanzamt das entsprechende Konzept, mit welchem sie sich beim Auftraggeber beworben haben vorlegen.
Unter Berücksichtigung dieser oben dargestellten Grundlagen der Abgrenzung von begünstigten Unterrichtsleistungen und nicht begünstigten Beratungsleistungen sollte dem Finanzamt ihre konkrete Vorgehensweise bei den durchgeführten Schulungsleistungen im Bereich Coaching, Beratung und Supervision möglichst genau dargestellt werden. Über diesen Weg kann meines Erachtens unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichtes Köln Urteil vom 23.09.2015 - 9 K 1649/14 und des B FH Urteil vom 20.03.2014 - V R 3/13 (veröffentlicht am 11.06.2014) eine Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung auf ihre Umsätze mit der Stadt Stuttgart erreicht werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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S. G.
haben Sie vielen Dank für Ihre kompetenten und klaren Ausführungen. Wir würden gerne, wenn wir unsere Ausführungen erstellt haben, dann nochmals auf Sie zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
S. G.