Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unterliegen einem Abzugsverbot sowohl bei den Überschusseinkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünfte) als auch den Gewinneinkunftsarten (z.B. Freiberufler).
Das Arbeitszimmer ist in die häusliche Sphäre eingebunden und ist für die Erledigung büromässiger Arbeiten oder auch verwaltungstechnischer bzw. schriftlicher/gedanklicher Arbeiten geeignet.
Ist das häusliche Arbeitszimmer der qualitative Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, wird der volle Ausgabenabzug gewährt. Es besteht somit keine Abzugsbeschränkung.
Liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit jedoch nicht im Arbeitszimmer, ist tätigkeitsbezogen zu prüfen, ob für die konkrete betriebliche Tätigkeit in der konkret erforderlichen Art und Weise kein andere Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der andere Arbeitsplatz muss dabei so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige nicht auf das Arbeitszimmer angewiesen ist.
Maßgeblich ist hierbei der Zweck, den der Arbeitgeber festlegt.
Das Dienstzimmer eines Lehrers steht i.d.R. nur für die Verwaltungstätigkeit zur Verfügung. Es ist nicht für die Vorbereitung der Unterrichtstätigkeit zugewiesen worden. Deshalb kann ein Lehrer für die konkrete Tätigkeit (Vorbereitung des Unterrichts) nur auf sein häusliches Arbeitszimmer zurückgreifen.
Er ist mithin darauf angewiesen.
Ein anderer Arbeitsplatz liegt auch nicht vor, wenn dieser sanierungsbedürftig ist. Der Arbeitsplatz muss durch den Arbeitgeber zudem tatsächlich zugewiesen worden sein. Die einzelne Tätigkeit muss in dem konkret erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.
Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, ist ein anderer vorhandener Arbeitsplatz unschädlich. Ein voller Ausgabenabzug kommt dann folglich in Betracht. Hier ist der qualitative Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit zu prüfen. Sind die Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer sowie am anderen Arbeitsplatz qualitativ gleichwertig, ist aufgrund der Zeitanteile der Schwerpunkt zu bestimmen.
Folglich liegt der Schwerpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, wenn an drei Tagen die Woche vom Home Office aus gearbeitet wird und die Tätigkeiten im Home Office sowie beim Arbeitgeber gleichwertig sind.