Einkommensteuererklärung, Festsetzungsverjährung
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Zunächst entsteht die Steuer aus dem Jahr 2011 zum 31.12.2011. Dies ist wichtig für die Verjährungsproblematik.
Bei einer Antragsveranlagung wäre der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach der vierjährigen Festsetzungsverjährung am 31.12.2015 verjährt gewesen. Eine Antragsveranlagung liegt jedoch nur vor, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht.
In Ihrem Fall gehen Sie richtigerweise davon aus, dass eine Pflichtveranlagung aufgrund des Bezuges der Lohnersatzleitungen vorliegt. In diesen Fällen beginnt der Lauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Steuer entstanden: 31.12.2011; Beginn der Festsetzungsverjährung 31.12.2014, Verjährung 31.12.2018 – Aktuell wäre eine Festsetzung durch das Finanzamt daher noch nicht verjährt. Die Steuererklärung müsste abgegeben werden. Anderenfalls kann das Finanzamt die Steuer auch schätzen. Sie sollten daher alle Angaben machen, die Ihnen noch bekannt sind und auf Ihren damaligen Gesundheitszustand hinweisen. Ggf. lassen sich damit auch Säumniszuschläge noch herabsetzen, sofern diese festgesetzt werden. Weisen Sie auch darauf hin, dass nicht mehr alle Belege vorhanden sind. Teilweise wurden auch damals schon Daten elektronisch an das Finanzamt übersandt, so dass ggf. noch Daten von Amtswegen nachgetragen werden können. Anderenfalls müsste versucht werden, mit einer eidesstattlichen Versicherung zu arbeiten oder aber auf die Vorjahreswerte zu verweisen. Ich gehe davon aus, dass in Ihrem besonderen Fall Ihr Sachbearbeiter sicher alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, um zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu kommen.
Was das Arbeitszimmer angeht, so können Sie dieses nur absetzen, wenn dieses auch als Arbeitszimmer genutzt wurde. Sie haben aber angegeben, dass Sie in 2011 bereits keinen Lohn aus selbständiger Tätigkeit mehr bezogen haben und somit auch das Arbeitszimmer eigentlich nicht mehr nutzen konnten. Die Wiedereingliederung wird leider nicht reichen, um die Kosten wie bisher absetzen zu können. Wenn ich Sie missverstanden habe, lassen Sie mir bezüglich des Arbeitszimmers bitte weitere Informationen zukommen.
Auf das BGH Urteil können Sie sich leider nicht berufen. Wenn man tatsächlich von einem Umkehrschluss ausgehen würde, dann würde das bedeuten, dass das BGH Urteil, die gesetzliche Regelung aushebeln würde.
Zum Abschluss weise ich darauf hin, dass Sie auch mit einem Rentenbezug grundsätzlich pflichtveranlagt werden, seitdem die Renten seit 2005 besteuert werden. Sie sollten sich daher vorsorglich von Ihrem Finanzamt bescheinigen lassen, dass Sie so lange keine Erklärung abgeben müssen, bis sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wieder wesentlich bessern. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, was weitere Aufforderungen angeht. Nutzen Sie die Gelegenheit und klären Sie die Situation jetzt in einem Zug.
Für Rückfragen nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
K. Nitschke - Rechtsanwältin
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Vielen Dank für Ihre ausführliche und kompetente Antwort. Bezüglich des Arbeitszimmers habe ich dieses in der Tat im Jahr 2011 nur im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung genutzt. Ich werde jetzt im Vorfeld mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt sprechen und auch dies thematisieren. Ggf. muss ich diese Kosten dann ausklammern.
Ich danke Ihnen für Ihren Rat und wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
K. P.