Bezahlung der Kindergartengebühren durch Grosseltern: Einkommens- u. Schenkungs.
Fragestellung
Wenn die Schwieger-Grosseltern (aus der Sicht eines Elternteils, aus Sicht eines Kindes sind es Urgrosseltern) die Kindergartengebühren i.H. von 175€ monatlich begleichen möchten – indirekt, d.h. sie überweisen das Geld an die Eltern, die dieses dann an den Kindergarten überweisen – welche Auswirkungen hat dies für das Finanzamt? Besonders interessant: Schenkungssteuer und Einkommenssteuer.
Konkrete Fragen:
1. Muss dies in der Einkommenssteuererklärung deklariert werden, d.h. ist es relevant, inbs. für den Steuersatz?
2. Können weiterhin die Betreuungskosten bei der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden, obwohl diese indirekt durch die Grosseltern bezahlt werden?
3. Fällt eine Steuer für diese "Schenkung" nach einem gewissen Zeitraum an?
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Ihnen Großeltern eine Unterstützung von 175€ monatlich zukommen lassen, ist dies nicht als Einkunft steuerbar und somit nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Die Kinderbetreuungskosten können Sie in der Anlage Kind als Sonderausgaben geltend machen.
Schenkungssteuer fällt bei diesen geringen Beträge nicht an. Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer von Eltern an Kinder betragen 400.000 € (je Elternteil) innerhalb von 10 Jahren.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
da Sie als Eltern die Schuldner der Kindergartengebühren sind, gehe ich davon aus, dass die Schenkung an Sie erfolgt. Aber auch an die Enkel gibt es einen auskömmlichen Freibetrag von 200.000€ im Zehnjahreszeitraum.
Mit freundlichen
Bernd Thomas
Steuerberater