Bezahlung der Kindergartengebühren durch Grosseltern: Einkommens- u. Schenkungs.
Fragestellung
Wenn die Schwieger-Grosseltern (aus der Sicht eines Elternteils, aus Sicht eines Kindes sind es Urgrosseltern) die Kindergartengebühren i.H. von 175€ monatlich begleichen möchten – indirekt, d.h. sie überweisen das Geld an die Eltern, die dieses dann an den Kindergarten überweisen – welche Auswirkungen hat dies für das Finanzamt? Besonders interessant: Schenkungssteuer und Einkommenssteuer.
Konkrete Fragen:
1. Muss dies in der Einkommenssteuererklärung deklariert werden, d.h. ist es relevant, inbs. für den Steuersatz?
2. Können weiterhin die Betreuungskosten bei der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden, obwohl diese indirekt durch die Grosseltern bezahlt werden?
3. Fällt eine Steuer für diese "Schenkung" nach einem gewissen Zeitraum an?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Ihnen Großeltern eine Unterstützung von 175€ monatlich zukommen lassen, ist dies nicht als Einkunft steuerbar und somit nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Die Kinderbetreuungskosten können Sie in der Anlage Kind als Sonderausgaben geltend machen.
Schenkungssteuer fällt bei diesen geringen Beträge nicht an. Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer von Eltern an Kinder betragen 400.000 € (je Elternteil) innerhalb von 10 Jahren.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Steuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Vielen Dank!
da Sie als Eltern die Schuldner der Kindergartengebühren sind, gehe ich davon aus, dass die Schenkung an Sie erfolgt. Aber auch an die Enkel gibt es einen auskömmlichen Freibetrag von 200.000€ im Zehnjahreszeitraum.
Mit freundlichen
Bernd Thomas
Steuerberater