eheliche Einkommensteuererklärung
Fragestellung
Guten Tag lieber Herr Peiker,
ich arbeite als Angestellte in Deutschland, ich bin unbeschränkt steuerpflichtig und besitze Steuerklasse 3, mein Einkommen variiert zwischen 30.000 und 35.000 EUR. Meine Ehefrau hat Wohnhaft und Festanstellung in Polen. Die Einkünfte meine Ehefrau variieren vom Jahr zum Jahr sehr stark voneinander. Ich fertige meine Steuererklärung seit Jahren selbständig an. Ich weiss es nur nicht, im welchen Jahr ist es zu meinen Gunsten eine Zusammenveranlagung und wann eine Einzelveranlagung zu veranlassen. Manchmal verdient meine Ehefrau relativ viel, manchmal aber ist sie fast komplettes Jahr arbeitslos. Erfahrungsgemäss bei Zusammenveranlagung werden die Einkünfte aus PL meiner Ehefrau in die Berechnung miteinbezogen und somit erhöhen "mein" Haushalteinkommen und wir dadurch sher hohe Nachzahlung bekommen, wobei wir anderseits von dem ehentlichen Grundfreibetrag 17.500 EUR profitieren sollen, wenn ich mich nicht irre?
Beraten Sie mich bitte freundlicherweise, unter welchen sozial-wirtschaftlichen Umständen lohnt es sich für mich eine Zusammenveranlagung und wann eine Einzelveranlagung abzugeben? Gibt es einen festen Betrag oder prozentueller Anteil von dem Einkommen meine Ehefrau in PL, ab dem nicht mehr zu Gunsten wird, eine Zusammenvernlagung zu erlassen?
Vielen herzlichen Dank für Ihre freundliche und fachliche Beratung
Bodo K.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist, dass beide Ehegatten gem. §1 EStG in Deutschland steuerpflichtig sind. Dies liegt dann vor, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhntlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Gemäß Ihren Ausführung wohnt und Arbeitet Ihre Frau in Polen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass Ihre Frau in Deutschland steuerpflichtig ist. Die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung sind somit gem. § 26 Abs.1 EStG nicht gegeben.
Sie könnten für sich daher nur die Einzelveranlagung durchführen.
Es könnte jedoch sein, dass Ihre Frau bei einer genaueren Betrachtung der Lebensumstände trotz Ihrer Beschreibung in Deutschland steuerpflichtig ist. Hierzu müsste ich von Ihnen erfahren wie genau sich Ihr alltag darstellt. Haben Sie in Deutschland eine gemeinsame Wohnung? Hält sich Ihre Frau oft in Deutschland auf?
Eine Zusammenveranlagung ist nur in Ausnahmefällen steuerlich ungünstig. Somit wäre eine Zusammenveranlagung im Regelfall immer anzustreben.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Gerne können Sie mich bei Fragen oder Unklarheiten über die Kommentarfunktion kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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Antwort des Experten: Ich danke Ihnen für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
ich danke Ihnen für die Zusendung Ihrer Fragen, die ich Ihnen gerne beantworten werde.
Leider ist mir die Bearbeitung Ihrer Fragen entgegen meiner ursprünglichen Planung nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist möglich. Ich bitte daher um Verlängerung der Beantwortungsfrist um einen Tag.
Die Verlängerung der Frist können Sie einfach hier auf Yourxpert vornehmen.
Ich danke Ihnen schon einmal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
vielen Dank für Beantwortung meine Frage. Ich hätte noch einige Unklarheiten und hierfür möchte ich Sie gern um eine Aufklärug bitten:
1. Meine Ehefrau war noch nie in DE, deshalb ist sie auch nicht steuerpflichtig, warum wurde trotzdem die Zusammenveranlagung akzeptiert und Ihre polnische Einkünfte in das Gesamteinkommen mitaufgenommen? Warum erhöhen die polnische Einkünfte meine Ehefrau das zu besteurende Einkommen in DE?Ihre Einkünfte sind ja doch bereits in PL besteuert.
2. Ich verdiene aktuell etwa 26.000 im Jahr, davon zahle ich etwa 650 eur Lohnsteuer bei der 3 Klasse, ich habe immer hohe Zuzahlungen von 600-800 eur. jedes Jahr Was würden Sie mir raten? Auf erste Klasse umzusteigen, um es zu vermeiden?
3. Angenommen meine Ehefrau wäre in DE steuerpflichtig und sie wurde etwa 10.000 eur Einkünfte in PL haben, soll ich mit meinem Gehalt eine Einzel- oder Zusammenveranlagung veranlassen? Bitte klären Sie es mir transparenter.
Vielen lieben Dank
Bodo K.
bitte um Beantwortung meiner Rückfragen.
Vielen Dank
MfG
Bodo K.
ich danke Ihnen für Ihre Rückfragen, die ich Ihnen gerne beantworte.
Zu 1.) Wie bereits erläutert, richtet sich die Frage ob Ihre Frau in Deutschland steuerpflichtig ist danach ob sie in D ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist wohl auszuschließen, da sich Ihre Frau gemäß Ihrer Auskunft nicht in D aufhält.
Ein Wohnsitz in D kann vermutet werden, wenn ein steuerpflichtiger verheiratet ist und dessen Familie in D wohnt. Somit scheint das Finanzamt wohl anzunehmen, dass Ihre Frau in D steuerpflichtig ist, obwohl tatsächlich hier kein Wohnsitz besteht, auch wenn sie einen Ehepartner in D hat.
Bisher ist die Situation so, dass Ihre Frau offenbar sowohl in D als auch in PL für ihr Einkommen Steuern zahlt. Sie sollten zunächst klären ob Ihre Frau tatsächlich in D steuerpflichtig ist. Bereits ergangene Steuerbescheide könnten bei einer nicht vorliegenden Steuerpflicht ggf. noch geändert werden.
Sollte sich herausstellen, dass Ihre Frau in D steuerpflichtig ist, wäre das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen D und PL darauf zu prüfen wem das Besteuerungsrecht zusteht. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen soll eben dieser Fall verhindert werden, dass Ihre Frau für ihr Einkommen doppelt Steuern zahlt.
In der Regel sollte bei einem Wohnsitz Ihrer Frau das ausländische Einkommen aus Polen in D von der Besteuerung freigestellt sein. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte die polnische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Wie hier zu verfahren ist, müsste noch genauer geprüft werden.
Egal ob Ihre Frau in Polen oder in Deutschland steuerpflichtig ist, wären aber auf keinem Fall von ihr sowohl in D als auch in PL Steuern zu zahlen.
Ich bitte Sie deshalb die Steuerpflicht Ihrer Frau noch genauer prüfen zu lassen. Ich bitte um Verständnis, dass diese Prüfung hinsichtlich Ihres Geldeinsatzes nicht Bestandteil dieses Auftrags ist.
zu 2.) Die Steuerklasse 3 oder 4 könnten Sie nur wählen, wenn Ihre Frau in D steuerpflichtig wäre. Diese Frage hängt also grundsätzlich von der oben genannten Problematik ab.
Angenommen Ihre Frau wäre in D steuerpflichtig, so führt die Steuerklasse 3 bei Ihnen dazu, dass Sie von Ihrem monatlichen Gehalt weniger Lohnsteuerabzug haben und somit mehr Nettogehalt monatlich bekommen. Jedoch gleicht sich, wie Sie bereits in der Vergangenheit gesehen haben, dieser Vorteil nach Abgabe der Steuererklärung wieder aus, indem eine Steuernachzahlung an das Finanzamt geleistet werden muss.
Sie könnten als Alternative in Steuerklasse 4 wechseln. Hier wäre der monatliche Lohnsteuerabzug deutlich höher, was ein geringeres monatliches Nettogehalt bedeuten würde. Nach Abgabe würden Sie bei der Höhe Ihres Gehalts und des Gehalts Ihrer Frau eine Steuerersattung von etwa 900 € erhalten.
Um zu verhindern, dass Sie Ihr Geld erst nach Abgabe einer Steuererklärung bekommen, könnten Sie noch die Steuerklasse 4 mit einem Faktor wählen. Dies ist eine besondere Form der Steuerklasse 4. Der Faktor wird hierbei individuell für Sie berechnet. So wird sichergestellt, dass der monatliche Lohnsteuerabzug von Ihrem Gehalt nicht zu hoch und nicht zu niedrig ist.
Es wäre also sinnvol die Steuerklasse 4 zu wählen, besser noch wäre die Steuerklasse 4 mit Faktor.
zu 3.) Die Zusammenveranlagung führt bei in Deutschland steuerpflichtigen Ehepartnern in den meisten Fällen zu einer geringeren Steuerbelastung. So auch bei Ihnen. Es wäre deshalb anzuraten die Zusammenveranlagung zu wählen, sollte Ihre Frau in D steuerpflichtig sein.
Da mir sonstige Angaben zu Ihren steuerlichen Umständen nicht vorliegen, kann ich diesbezüglich aber leider keine abschließende Antwort geben. Gängige Steuerprogramme bieten die Möglichkeit eine Vergleichberechnung zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung durchzuführen. Dies sollten Sie in Ihrem Fall machen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker