Fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung ist die härteste arbeitsrechtliche Maßnahme, die einen Arbeitnehmer treffen kann. Zu diesem allerletzten Mittel darf der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers greifen.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Eine fristlose (synonym: außerordentliche) Kündigung ist wirksam, wenn ein “wichtiger Grund” vorliegt und es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen (§ 626 BGB). Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen (oder sogar an beiden), ist die fristlose Kündigung unwirksam. Die fristlose Kündigung ist zusätzlich auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem wichtigen Grund erfahren hat, fristlos kündigt (Beispiel: Der Arbeitgeber erwischt den Arbeitnehmer am 1. Juni inflagranti beim Diebstahl von Büromaterial. Der Arbeitnehmer ist sofort geständig. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber am 18. Juni fristlos. Die fristlose Kündigung ist wegen Versäumung der Zweiwochenfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) unwirksam. Es bleibt nur die Möglichkeit einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung.

Beispiele für eine fristlose Kündigung: Straftaten zum Nachteil des Arbeitnehmer, nachhaltige Arbeitsverweigerung, eigenmächtiges Urlaubnehmen, Konkurrenztätigkeit, Androhung des Krankwerdens bei verweigerter Urlaubsgewährung, Private Nutzung von Dienst-PC.


Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter überwachen lassen?

Die ohne einen konkreten Tatverdacht verdeckte Video- oder Detektivüberwachung von Arbeitnehmern zur Beschaffung eines Kündigungsgrundes ist rechtlich unzulässig. Eine fristlose Kündigung kann darauf nicht gestützt werden.

Da eine fristlose (oder auch fristgerechte) Kündigung des Arbeitgebers die Gefahr in sich birgt, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt, schließen manche Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag. Das ist zulässig. Der Aufhebungsvertrag beendet dann (anstelle einer Kündigung) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, so dass eine Kündigungsschutzklage nicht mehr in Betracht kommt. Werden verbotenerweise Überwachungsmaßnahmen (Video oder Detektiv) vorgenommen und schließt der Arbeitnehmer aufgrund dessen einen Aufhebungsvertrag ab, so ist dies rechtlich zulässig.

Klaus Spitz, M.A., Fachanwalt für Arbeitsrecht