fristlose Kündigung Auftrag: 7749
Fragestellung
fristlose Kündigung
Auftrag: 7749
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren weiteren Auftrag. Das Beste wäre, wenn Sie persönlich dort erscheinen und sich den Empfang der fristlosen Kündigung auf einem Doppel (einer Kopie) gegenbestätigen lassen von der empfangsberechtigten Person des Arbeitgebers. Sobald die Kündigung dann übergeben ist, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung.
Falls die betreffende Person den Empfang nicht bestätigten möchte, besteht auch immer noch die Möglichkeit, eine Person als Zeugen hinzuzuziehen, die dann die Übergabe für den Fall, dass diese vom Arbeitgeber bestritten werden sollte, bestätigen kann.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Kündigung per Einschreiben-Einwurf auf den Weg zu bringen. Dann wäre sie aber vsl frühestens am Donnerstag dort. Alternativ besteht auch die Option, das Kündigungsschreiben mit einem Kurier auf den Weg zu bringen. Der Kurier muss dann wissen, dass es sich um ein Kündigungsgschreiben für Ihren Arbeitgeber handelt und er wird dann den Einwurf mit Datum und Uhrzeit bestätigen. Ich empehle immer, sich dann direkt von dem Kurier den Rücklaufzettel mit der Bestätigung des Einwurfs als Nachweis unmittelbar zukommen zu lassen. Falls die Arbeitsstelle von Ihnen nicht zu weit entfernt ist, empfiehlt sich die Beauftragung eines Kuriers, der dies in der Regel innerhalb von wenigen Stunden erledigen kann. So können Sie den Zugang beschleunigen.
Falls Sie aber den Weg eines Einschreiben-Einwurf wählen, wird der Zugang vsl nicht vor Donnerstag erfolgen. In diesem Fall bliebe nur die Möglichkeit, dass Sie bis zu dem Zugang der Kündigung noch weiter arbeiten oder aber - falls Sie nicht arbeitsfähig sind - ein Attest vorlegen. In diesem Fall müssten Sie dann gleich morgen früh Ihre Arbeitsunfähigkeit anzeigen, um keine erneute Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung wegen Unterlassen der Anzeigepflicht zu riskieren.
Falls das Arbeitsverhältnis schon belastet ist, ist nicht auszuschließen, dass Ihr Arbeitgeber dann die Rechtmäßgkeit der fristlosen Kündigung in Frage stellt. Rein vorsorglich empfehle ich daher, das Arbeitsverhältnis hilfsweise auch fristgemäß zum nächst möglichen Termin zu kündigen. Falls Sie dann bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr arbeitsfähig sind, müssten der Resturlaub und auch die Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto dann ebenfalls abgegolten werden, da sie dann wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr während des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen bzw. genommen werden können.
Der 1. Satz des Kündigungsschreibens müsste dann wie folgt lauten:
"Hiermit kündige ich den bestehenden Arbeitsvertrag vom...... fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächst möglichen Termin......"
Mit dieser Formulierung wird sichergestellt, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, sollte Ihr Arbeitgeber die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung in Frage stellen. Dies ist bei einem belasteten Arbeitsverhältnis nicht auszuschließen. Er wird damit unter Umständen erreichen wollen, dass er den Urlaub und auch die Plusstunden nicht abgelten muss. Falls Ihre Arbeitsfähigkeit aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wieder hergestellt sein sollte, muss er den Urlaub und die Plusstunden abgelten.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass Sie zunächst abwarten, ob Ihr Arbeitgeber die fristlose Kündigung anerkennt. Die entsprechende schriftliche Bestätigung müsste Ihnen dann aber bis spätestens zum 2. Janaur 2018 vorliegen. An diesem Tag müsste sonst spätestens die fristgmäße Kündigung Ihrem Arbeitgeber zugehen, damit diese noch zum 31. Januar 2018 wirksam wird.
Daher empfiehlt es sich hier, die hilfsweise fristgemäße Kündigung gleich in das Kündigungsschreiben mit aufzunehmen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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