Arbeitsrecht: Darauf sollten Sie beim Abschluss eines Arbeitsvertrages achten
Wer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt, weiss oft nicht, worauf beim Vertragsabschluss zu achten ist. Hier kann ein arbeitsrechtliches Basiswissen hilfreich sein.
Auf welche Punkte im Arbeitsvertrag sollte man achten?
Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Auch ein nur mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam. Werden keine ausdrücköichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen. Damit keine ungewollten Nachteile oder Mißverständnisse entsehen, sollten folgende 10 Punkte nach Möglichkeit beachtet werden:
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Schriftform: Obwohl das Gesetz eine Schriftform nicht vorschreibt, sollte nach Möglichkeit auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag bestanden werden. Dies dient der Rechtssicherheit, damit klar wird, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich vereinbart haben.
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Probezeit: Eine Probezeit ist dafür da, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig kennenlernen und “ausprobieren” können. Eine Probezeit entsteht nicht automatisch. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden. Während der Probezeit verkürzt sich die Kündigungsfrist von vier auf zwei Wochen.
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Tätigkeitsbeschreibung: Die Tätigkeit sollte genau bezeichnet werden, damit klar ist, zu welchen Arbeiten der Arbeitnehmer verpflichtet ist und zu welchen nicht.
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Arbeitszeit: Damit später kein Streit über die Arbeitszeit entsteht, sollten nach Möglichkeit die täglichen Arbeitszeiten (z.B. von 8 h bis 16 h) sowie die Tage, an denen gearbeitet werden muss (z.B. Montag bis Freitag) und die Wochenarbeitszeit (z.B. 38 h/Woche) genannt werden.
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Arbeitsort: Sofern ein Unternehmen über verschiedene Standorte oder Zweigstellen verfügt, ist es wichtig festzuhalten, wo die Arbeit zu erbringen ist.
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Arbeitsentgelt: Die Höhe von Lohn oder Gehalt sollte unbedingt mit aufgenommen werden.
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Sonderzahlungen: Sofern Sonderzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Prämien oder Tantiemen) Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sind, gehören diese in den Arbeitsvertrag.
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Urlaub: Der gesetzlich garantierte Jahresmindesturlaub beträgt vier Wochen pro Jahr. Häufig wird mehr Urlaub gewährt. Eine solche vertragliche Einigung gehört in den Arbeitsvertrag.
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Krankschreibungen: Da in der Praxis die Pflicht zur Vorlage von Krankschreibungen (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) uneinheitlich ist (am 1. Tag oder am 3. Tag) und immer wieder zu Problemen führt, sollte dieser Punkt in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden.
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Kündigungsfristen: Es sollte festgehalten werden, ob die gesetzlichen Kündigungsfristen (vgl. § 622 BGB) oder davon abweichende Kündigungsfristen im Falle einer ordentlichen Kündigung gelten sollen.
Fazit: Die Kenntnisse arbeitsrechtlicher Basics schaffen den Vertragsschließenden nicht nur mehr Klarheit und Durchblick. Sie führen auch dazu, häufig gemachte Fehler beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zu vermeiden.
Klaus Spitz, M.A., Fachanwalt für Arbeitsrecht