Rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrages iVm Lohnpfändungen
Fragestellung
Vorab: Natürlich scheint mir mein Anliegen als dringend, wenn Sie aber aufgrund der Komplexität länger für die Bearbeitung brauchen, wäre ich dankbar wenn Sie mir sagen könnten wie lang. Die nächsten Abrechnungen / SV-Meldungen sind zum 24.10. fällig, am Wochenende davor möchte ich gern alles ändern. Und natürlich möchte ich legale Lösungen, vornehmlich solche, die mir die Arbeit einwenig erleichtern. Wenn das nicht geht auch gut.
Ich schreibe und frage als Arbeitgeber.
Ende Februar 2018 habe ich meinen ersten AN eingestellt, für 10€ pro Stunde. Ab September 11€.
Ende September, nach Auszahlung des Lohnes 09/2018 habe ich durch Recherchen erfahren, dass wir dem allgemein gültigen Tarifvertrag Bau (BRTV) unterliegen. Um Mindestlohngrenzen (11,75€) einzuhalten, möchte/muss ich die Lohnabrechnungen rückwirkend korrigieren. Dabei steht die Überlegung im Raum, den gesamten Arbeitsvertrag rückwirkend zu korrigieren, hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsstunden. Im Februar war dazu nichts vereinbart. Aufgrund von Sessionarbeit war der Lohn sehr unregelmäßig. Im Durchschnitt ist er pro Monat 130 Stunden beschäftigt. Also möchte ich gern 130 Stunden ab Februar rückwirkend und für die Zukunft vereinbaren und Plus- bzw. Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto führen (welches zum jetzigen Zeitpunkt fast ausgeglichen ist). Der Stundenlohn wird nach Tarif bezahlt, genauso wie ein anteiles 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Zum Nachteil des AN soll vereinbart werden, dass die Fahrzeit nicht zur Arbeitszeit gehört, also auf der Baustelle beginnt, so wie es der Tarifvertrag vorsieht. Der AN wurde von mir täglich abgeholt und nach Hause gefahren, d.h. er war nicht für Vor- oder Nacharbeiten im Betrieb. Mit allen Änderungen ist der AN einverstanden!
Frage1: Ist die rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich o.g. Punkte möglich? Das würde mir die Korrektur erheblich erleichtern. Aufzeichnungen zu Fahrt- und Arbeitszeiten liegen lückenlos vor und können als Grundlage für die 130 Stunden herangezogen werden.
2.Frage: Wenn nicht. Die Stunden wurden zum 20. eines jeden Monats bis zum Ende des Monats geschätzt (bei Meldung der SV), und in Höhe der Schätzung ausbezahlt. Wenn ich jetzt korrigiere, kann ich doch die tatsächlich geleisteten Stunden des Monats bei der Korrektur zugrunde legen, richtig?
Jetzt kommt das eigentliche Problem: Seit April liegen Lohnpfändungen vor. Erst von der Krankenkasse, dann von der Unterhaltskasse. Der AN hat ein Kind. Die Unterhaltskasse möchte vorrangig bedient werden, weil ein Abzug von Unterhalt laut Beschluss nicht vorgenommen werden darf. Also würden wir lt Pfändungstabelle erst Abzüge für die Unterhaltskasse vornehmen und über den Unterhalt für 1 Kind hinaus, an die Krankenkasse. Ich habe es erst einmal so hingenommen, weil der AN regelmäßig unter 1.139,99€ netto pro Monat lag. D.h. Abführungen kamen noch nicht zustande. Gestern hatte ich einen Beschluss des Amtsgerichtes (für die Unterhaltskasse) vom 05.10.2018 vorliegen, in dem der Freibetrag für den AN auf 955€ (Frechheit!) runter gesetzt wurde, mit der Bitte die letzten 3 Lohnabrechnungen vorzulegen. Jetzt habe ich ein Problem!
Denn mit 130 Stunden liegt der AN knapp unter 1139,99€. Durch Urlaubsgeld und ant. 13. Monatsgehalt, würde die Unterhaltskasse monatlich ab April etwas abbekommen aber vllt weniger als wenn die tatsächlichen Stunden zugrunde gelegt würden. Wie gesagt, die Arbeitsstunden waren unregelmäßig und es zählt ja bei Pfändungen jeder Monat für sich und leider nicht der Durchschnitt.
3. Frage: Gilt dieser Beschluss also auch 3 Monate rückwirkend? Oder ab dem Tag der Zustellung?
4. Frage: Ist die Vorrangigkeit der Unterhaltskasse rechtens oder sollte ich die Krankenkasse einbinden und fragen ob das für sie auch in Ordnung ist.
5. Frage: Ist es noch zulässig den Arbeitsvertrag entsprechend Nr. 1 abzuändern oder sollte ich lieber Nr. 2 anwenden, damit der Gläubiger nicht denkt, ich schmuggle etwas an ihm vorbei? Diesen Ärger möchte ich nämlich nicht noch zusätzlich!!!
6. Frage: Aufgrund der Korrekturen wird der Arbeitnehmer Ende Oktober ein Guthaben in € haben (welches wir teilweise mit Schulden von Vorschüssen ausgleichen werden). Für die Pfändung ist aber das Entstehungsprinzip maßgebend, oder? Und nicht der Monat der Auszahlung von den Korrekturen?
Besser gesagt, begutachtet der Gläubiger die einzelnen Korrekturabrechnungen oder die Abrechnung Oktober wo das Guthaben auszuzahlen ist?
Gleich der erste Arbeitnehmer und soviel Ärger!
Über Hilfe wäre ich wirklich dankbar.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
- Eine Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es nicht. Soweit der Tarifvertrag auch für Ihr Unternehmen gilt, greift der höhere Stundenlohn mit Beginn des Arbeitsvertrages. Erforderlich wäre aus Ihrer Sicht ein Vermerk, um die Änderung des Stundensatz zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können.
- Sie müssen dann für jeden Monat ab Februar eine korrigierte Abrechnung vornehmen, dem Arbeitnehmer übermitteln und den Differenzbetrag auszahlen, soweit dieser der Pfändung unterliegt. Die An- und Abfahrtzeiten sind keine Arbeitszeit, wenn Sie den Arbeitnehmer jeweils direkt zur Baustelle und zurück gefahren haben.
- Aufgrund der korrigierten Abrechnungen ergeben sich rückwirkend ab dem Monat April pfändbare Beträge, die dann von Ihnen abzuführen sind. D.h. der Lohn der durch die Nachberechnung auszuzahlen ist, ist vorrangig an die Gläubiger abzuführen.
- Hinsichtlich des Beschluss auf Herabsetzung des pfändbaren Betrages greift dieser mit Zustellung und nicht rückwirkend. Durch die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages erhöht sich der pfändbare Betrag ab dem nächsten Auszahlungstermin, hier der Monat November. Die Herausgabe der Lohnabrechnung hat nur zu erfolgen, wenn dies in dem Beschluss ausdrücklich geregelt ist.
- Hinsichtlich der Reihenfolge der Pfändung greift die Pfändung, die zuerst bei Ihnen eingegangen ist. Gleichwohl sollte der Arbeitnehmer mit den beiden Gläubigern sich auf eine Ratenzahlung verständigen, damit die Pfändungen aufgehoben werden können.
- Etwaige Vorschüsse von Ihnen sind vorrangig zurückzuführen.
- Maßgebend sind die einzelnen Korrekturabrechnungen und nicht der Auszahlungsbetrag im Oktober. D.h. Sie müssen für den Monat ab April den pfändbaren Betrag anhand der jeweiligen Korrekturabrechnung ermitteln.
Ich hoffe ich konnte, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Gern wieder!
bitte entschuldigen Sie die Verzögerung zu meinen Rückfragen. Ich habe Ihre Antwort noch am selben Abend gelesen und musste erst einmal nachforschen. Zudem ist gerade echt viel los in unserem kleinen Unternehmen ;-)
zu 1. Bzgl. des Stundenlohnes gebe ich Ihnen Recht. Fraglich war für mich, ob ich nachträglich einfach 130 Stunden pro Monat machen kann, weil es der Durchschnitt war. Aber ich werde die tatsächlichen Stunden nehmen, da bin ich auf der sicheren Seite.
zu 2. verstanden soweit
zu 3. verstanden soweit
zu 4. Gott sei Dank! Ab November okay. Ja ist im Beschluss angekreuzt.
zu 5. Ja, nach der Rangfolge, das war auch meine Kenntnis. Ich werde die Krankenkasse einfach mit ins Boot holen und fragen, ob Sie alles genauso sieht. Ratenzahlung? Keine Chance! Wir haben am Anfang versucht ihm zu helfen, aber er packt es nicht, regelmäßige Zahlungen an irgendjemanden zu leisten (wieder Außenstände beim Strom, obwohl wir Anfang März eine größere Rechnung gezahlt haben, weil er schon abgeschaltet wurde - siehe 6.).
zu 6. Oha! Abschlagszahlungen sind klar. Aber wir haben tatsächlich Anfang März einen größeren Vorschuss (auf noch nicht erarbeiteten Arbeitslohn) gezahlt, den er heute noch ab stottert. Kein Darlehen! Ich habe bei allen bisherigen Drittschuldnererklärungen unseren Vorschuss vergessen. Wie hätten denn Vereinbarungen zwischen uns und dem AN aussehen müssen, damit die Gläubiger diesen als vorrangig ansehen?
zu 7. dachte ich mir
Vielen Dank schon einmal und einen guten Start in den Tag!
K. C.
Aus meiner Sicht ist ein Vorschuss in dieser Größenordnung ein Arbeitgeberdarlehen, welches auch verzinst werden müßte, damit hier kein geldwerter Vorteil durch den Arbeitnehmer zu versteuern ist. Aufgrund der Situation hinsichtlich der Pfändungen sollten aber nunmehr nicht rückwirkend einen Darlehensvertrag verfassen.
Besser ist, dass Sie die mündliche getroffene Regelung niederschreiben, wonach der Vorschuss monatlich zurückgeführt wird und von dem Gehalt in Abzug gebracht wird. Hierzu sollte dann die Drittschuldnererklärung unbedingt korrigiert werden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
vielen Dank für die Rückmeldung.
Hinsichtlich des geldwerten Vorteils kann ich Sie beruhigen, ein Zinsvorteil entsteht nur, wenn die Forderung zum 31.12. größer als 2.600 € ist. Das weiß ich zufällig genau ;-)
So, na dann mache ich mich mal ans korrigieren.
Sie haben mir sehr weiter geholfen. Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Beste Grüße
K.C.