Arbeitsverhältnis nach Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob Sie in dieser Frage weiterhelfen können, aber momentan sind Sie die einzige Idee, die wir noch haben.
Vorgeschichte:
Meine Lebensgefährtin ist noch in Erziehungszeit/Elternzeit, die vor der Geburt unseres Sohnen mit dem Arbeitgeber (Reha-Klinik) auf 2 Jahre festgelegt wurde. Ende Mai würde nun ihr Arbeitsverhältnis (als Physiotherapeutin) normalerweise fortfahren. Wir haben allerdings noch keinen Kinderkrippenplatz fix (wenn er zugesagt wird, wären die Öffnungszeiten der Kita bis max. 16:30)
Vor der Geburt waren ihre Arbeitszeiten von 7:00 bis 16:00 Uhr.
Durch offensichtlich interne Änderungen soll jeder Mitarbeiter mind. 1x pro Woche bis mind. 17:00 arbeiten, was selbst mit Kita-Platz nicht möglich ist. (Die Fahrzeit Wohnung - Arbeitsplatz beträgt ca. 25-30min.)
Jetzt wurde sie schon mehrfach von ihrer Vorgesetzten gedrängt mitzuteilen, an welchem Tag sie nun länger arbeiten möchte, weil man sie einplanen möchte, was man auch verstehen kann. Dass es so nicht möglich ist, hatte meine Lebensgefährtin jedes Mal erläutert.
In einem Gespräch mit ihrer Vorgesetzten wurde meiner Lebensgefährtin mehr oder weniger nahe gelegt doch zu kündigen. (siehe auch Nebenbemerkung)
Nebenbemerkung: Im selben Zeitraum waren 2 weitere Angestellte schwanger und bekamen ein Kind. Beide arbeiten nach Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag nicht mehr dort, weil der Arbeitgeber sagt, dass man nur noch ältere kinderlose Angestellte haben möchte, da diese flexibler und zuverlässiger sind.
Zum eigentlich Problem: Welche Optionen hat man als Arbeitgeber "heil" aus dem Arbeitsvertrag herauszukommen? Meine Lebensgefährtin möchte unter diesen Umständen nicht mehr dort arbeiten.
- Selbst kündigen hat eine Sperre der Agentur für Arbeit zur Folge, die wir umgehen möchten.
- Aufhebungsvertrag hätte ebenfalls (evtl., soweit wir wissen) eine Sperre zur Folge.
- Kündigen lassen - wird der Arbeitgeber wahrscheinlich nicht tun. Beziehungsweise wird die Kündingungsfrist von 3 Monaten dazu führen, dass Ende Mai/Anfang Juni der Arbeitsplatz von meiner Lebensgefährtin besetzt sein muss.
Gibt es eine gesetzliche "Härtefallregel", wenn man die vom Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit durch die fehlende Kinderbetreuung (ab einer bestimmten Uhrzeit) nicht einhalten kann?
Ich hoffe, ich habe alle notwendigen Fakten zu unserem Problem erläutert und vielleicht können Sie uns helfen.
Herzlichen Dank im Voraus und einen schönen Tag!
Mit besten Grüßen,
D. S.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist zu beachten, dass Sie nach Ende der Elternzeit grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, an den Arbeitsplatz zurückzukehren und zwei zu den Konditionen, die laut Arbeitsvertrag gelten und die auch bereits vor der Elternzeit gegolten haben.
Hinsichtlich Ihrer ersten Frage meinen Sie sicherlich die Fragestellung so, als dass sie den Arbeitnehmer betrifft.
Grundlegendes Problem hier ist der Verlust des Arbeitsplatzes, mögliche Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers und natürlich die drohende Sperrzeit, sofern sie im Anschluss Leistungen vom Arbeitsamt erhalten wollen.
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist mit der Auflösung Arbeitsvertrages impliziert. Sie sollten daher gut überlegen, ob sie dies tatsächlich möchten.
Leisten Sie die Arbeit nicht trotz wirksamen Arbeitsvertrag, können Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers entstehen.
Eine Sperrzeit wird dann verhängt, wenn sie den Arbeitsvertrag von sich aus zum Beispiel durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet haben und Ihnen ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar gewesen ist.
Letzteres ist die meist diskutierte Bedingung und sollte im Vorhinein genau überprüft werden. Ich empfehle Ihnen hier grundsätzlich vorab die Auflösung des Arbeitsvertrages mit der Stelle, die für Sie dann zuständig sein wird, abzusprechen und Ihnen schriftlich bescheinigen zu lassen, dass bei Auflösung des Arbeitsvertrages eine Sperrzeit nicht verhängt werden wird.
Ansonsten sind unzumutbare Gründe dann vorhanden, wenn Sie zum Beispiel durch Krankheit nicht in der Lage sind, die Arbeitstätigkeit zu erbringen oder auch organisatorische Gründe vorliegen, die hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr unter einen Hut gebracht werden können.
Zumindest habe ich allerdings Bedenken, wenn es sich hier lediglich um 1 Stunde handelt, da sie sonst auch prüfen müssen, ob eine Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder gegebenenfalls bekannte oder Großeltern möglich wäre.
Zwar kann ein solcher wichtiger Grund insbesondere die Erfüllung familiärer Pflichten sein, beispielsweise dann, wenn - wie in Ihrem Fall - aufgrund einer anstehenden Kinderbetreuung eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich wird (siehe hierzu Hauffe SGB, § 144 SGB III Rz. 57 ff.), Sie müssen dann aber, wie bereits oben ausgeführt, alle Dinge versuchen, um trotzdem hier eine Arbeit und gegebenenfalls Kinderbetreuung möglich zu machen.
Dies kann unter anderem auch dadurch geschehen, dass sie ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend machen. Dieser ist nach Ende der Elternzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu bemessen.
Man müsste hier also schauen, ob es für sie wirtschaftlich und auch organisatorisch infrage kommt, eine Teilzeittätigkeit beim Arbeitgeber nachzugehen.
Grundsätzlich haben Sie hierauf einen Anspruch.
Eine konkrete gesetzliche Härtefallregelung gibt es nicht, es kommt immer auf den Einzelfall an.
In Ihrem Fall wäre daher zu untersuchen, welche Möglichkeiten für die Kinderbetreuung bestehen und, falls dies nicht der Fall ist, ob das Arbeitsverhältnis anderweitig gestaltet werden kann, siehe oben.
Nur wenn diese Punkte nicht erfüllt werden können, dürfte hier eine unzumutbare Härte vorliegen, die eine Sperrzeit nicht berechtigt.
Sie können aber unabhängig davon jederzeit auch mit dem Sachbearbeiter der Leistungsabteilung bzw. dem zuständigen Ansprechpartner des Leistungsträgers in Kontakt treten und versuchen mit diesem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ohne Sperrzeit zu diskutieren und sich eine solche dann nachweisen zu lassen.
Möglich wäre aber auch, was allerdings aufgrund der Äußerung des Arbeitgebers eher problematisch ist, die Anpassung ihrer Arbeitszeiten und des Arbeitsvertrages. Da Sie aber hier einen gesetzlichen Anspruch zum Beispiel auf Teilzeit haben, können Sie dies gegebenenfalls auch als Druckmittel verwenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bisschen hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne bei weiteren Nachfragebedarf zur Verfügung.
Viele Grüße
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Sehr empfehlenswert.
Werde wohl wieder darauf zurückkommen, wenn der Bedarf besteht.