Honrarnote Rechtsanwalt
Beantwortet von Rechtsanwalt Lars Liedtke
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe vor Beginn des Klageverfahrens meinen Rechtsanwalt um eine detaillierte Information zu den Kosten gebeten, die auf mich in dem Prozess zukommen werden (siehe Anlage Mailverkehr Punkt 1). In seiner Antwortmail (siehe Anlage Mailverkehr Punkt 2) hat dann mein Rechtsanwalt zwei Kostenpositionen genannt (Verfahrensgebühr und Termingebühr), die sich in meinem Fall zu einem Betrag in Höhe von 2.000 € aufaddierten. Zusätzlich teilte er mir in dieser Mail mit, dass bei einem Vergleich die Gesamtkosten nach Quote verteilt werden.
Im Gerichtstermin wurde dann ein Vergleich mit einer Quote von 60:40 zu meinen Gunsten erzielt. Erwartet hatte ich dann auf Basis der Kostenauskunft meines Rechtsanwaltes, dass die von mir zu tragenden Rechtsanwaltskosten bei ca. 1.600 € liegen müssten (= 2.000 € für meinen RA plus 2.000 € für RA der Beklagten = 4.000 € und davon 40%).Erhalten habe ich dann eine Honorarnote in Höhe von 4.000 € (siehe Anlage Honorarnote), in der dann neben den mir mitgeteilten Kostenpositionen Verfahrensgebühr und Termingebühr dann zwei neue Kostenpositionen (Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr) aufgeführt wurden, die meine Rechtsanwalt bei meiner ersten Nachfrage in seiner Antwortmail nicht aufgeführt hatte. Auch eine Kostenteilung nach Quote, so wie von meinem Rechtsanwalt in der Mail angekündigt, wurde nicht durchgeführt.
Nach Nachfrage (siehe Anlage Mailverkeht Punkt 5) bei meinem Rechtsanwalt, antwortete er nur lapidar, dass bei einem 60:40 Vergleich die gegenseite Aufhebung der Kosten üblich sei (siehe Anlage Mailverkehr Punkt 6). Auf den Hinweis, dass in seiner Honorarnote nun zwei neue Kostenpositionen aufgeführt sind, die er mir in seiner Mail vom 21.09.2016 nicht mitgeteilt hatte, ist er nicht eingegangen.
Zu diesem Sachverhalt nun meine Fragen:
1) Bin ich verpflichtet die 4 Kostenpositionen aus der Honorarnote (= 4.000 €) (siehe Anlage Honorarnote) meinem Rechtsanwalt komplett zu bezahlen, obwohl mein Rechtsanwalt auf meine Nachfrage per Mail (siehe Anlage Mailverkehr Punkt 1) nur zwei davon genannt (= 2.000 €) hatte (siehe Anlage Mailverkeht Punkt 2)?
2) Muss ich es akzeptieren, wenn mein Rechtsanwalt der gegenseitgen Aufhebung der Kosten zustimmt, weil es "üblich" sei und mich mit dem Verzicht der Kostenteilung nach Quote damit finanziell schädigt? In meinem Fall immerhin ca. 500 €, die bei Kostenteilung nach Quote von der Beklagten hätten übenommen werden müssen und auf denen ich nun ggf. sitzen bleibe.
Über eine zeitnahe Beantwortung meiner o.a. Fragen würde ich mich sehr freuen.
MFG LB
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider muss ich Ihnen auf Ihre Fragen eine Antwort liefern, die Ihnen vermutlich nicht sonderlich gefallen dürfte. Ich unterstelle, dass der Gegenstandswert von 24.633,00 € zutreffend ist. Dann entspricht die vorliegende Honorarrechnung exakt den Beträgen, die sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) errechnen, und muss von Ihnen beglichen werden. Auch sehe ich es nicht so, dass Ihnen aufgrund schuldhafter Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten Schadensersatzansprüche zustehen, die Sie zur Aufrechnung berechtigen würden.
Dieses Ergebnis einmal vorangestellt, möchte ich erwähnen, dass ich sehr gut nachvollziehen kann, dass Sie sich ärgern, weshalb ich gern versuchen möchte, Ihnen die Rechtslage verständlich zu machen:
In Ihrer Email vom 19.09.2015 hatten Sie sich nach den Kosten erkundigt, die "im Rahmen des Klageverfahrens" auf Sie zukommen würden. Völlig einwandfrei ist es, dass der Kollege die Geschäftsgebühr bei seiner Antwort hierauf nicht berücksichtigt hat. Die Geschäftsgebühr hat nämlich mit dem Klageverfahren überhaupt nichts zu tun sondern bezieht sich ausschließlich auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. In dem Moment, in dem der Anwalt überhaupt außergerichtlich tätig geworden ist, ist eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1.024,40 € (netto) angefallen. Da dies vermutlich bereits vor Ihrer Email vom 19.09.2015 der Fall war, waren diese Kosten also im Zeitpunkt der Anfrage bereits voll entstanden und sind nicht erst durch das Klageverfahren auf Sie zugekommen. Das Klageverfahren wirkt sich darauf bloß dahingehend aus, dass die Entstehung der Verfahrensgebühr dazu führt, dass sich die Geschäftsgebühr im Wege der Anrechnung um die Hälfte auf 512,20 € reduziert.
Misslich für Sie ist es, dass der Kollege auf Ihre Anfrage "lediglich" die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr (und letztere auch noch falsch; dazu unten mehr) benannt hat. Die nicht unerhebliche Einigungsgebühr musste sie folglich überraschen. Allerdings ist auch diese Gebühr rechtmäßig in Rechnung gestellt worden, da sie durch den Abschluss des Vergleichs angefallen ist.
Aufgrund der Komplexität sowohl des GKG (Gerichtskostengesetz) als auch des RVG können eine Vielzahl von prozessualen Ereignissen Einfluss auf die Kostenhöhe nehmen. Hierzu folgende Beispiele: Der Regelfall, also die Entscheidung durch Urteil, löst 3,0 Gebühren an Gerichtskosten und die anwaltliche Verfahrens- und Terminsgebühr aus. Bei einem Anerkenntnis durch den Beklagten bleiben die Anwaltskosten gleich, die Gerichtskosten reduzieren sich um 2/3. Bei einem Versäumnisurteil (wenn der Beklagte im Termin nicht erscheint) bleibt es wiederum bzgl. der Gerichtskosten zwar bei 3,0 Gebühren aber die anwaltliche Terminsgebühr reduziert sich von einem 1,2-fachen auf einen 0,5-fachen Wert. So ist also der Abschluss eines Vergleichs, bei dem sich die Gerichtskosten auch um 2/3 reduzieren aber die 1,0-fache anwaltliche Einigungsgebühr hinzutritt, nur einer von vielen prozessualen "Sonderfällen". Weitere Beispiele wären eine Klagerücknahme oder eine Erledigung der Hauptsache; auch hier errechnen sich die Kosten jeweils anders. Sicherlich belegt dies bereits, dass im Vorfeld nur äußerst schwer alle Eventualitäten durchgerechnet werden können. Berücksichtigt man dann noch, dass eine Beweisaufnahme durch die finanzielle Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (in bei Prozessbeginn unekannter Höhe) zu weiteren Gerichtskosten führen kann und dass der Beklagte durch eigene Gegenforderungen im Rahmen einer Widerklage oder Hilfsaufrechnung sogar zu einer (ebenfalls zuvor unbekannten) Erhöhung des Streitwertes sorgen kann, ist es faktisch nicht möglich, den Mandanten vor Prozessbeginn exakt über die entstehenden Kosten aufzuklären.
Das Berufsrecht der Rechtsanwälte regelt daher auch keine Verpflichtung, nach der der Anwalt über die konkreten Kosten aufklären muss. Berufsrechtlich muss er lediglich den Hinweis erteilen, dass sich die entstehenden Kosten nach dem Gegenstandswert richten. Der zu Grunde liegende Gedanke des Gesetzgebers, keine detailliertere Aufklärungspflicht zu statuieren, beruht darauf, dass GKG und RVG öffenflich verkündete und allgemein zugängliche Gesetze sind, so dass sich jeder Mandant nach dem Hinweis auf die Abhängigkeit vom Gegenstandswert selbst errechnen kann, wass in welchen Fällen auf ihn zukommt. (Dass das wohl kaum einem juristischen Laien im Ergebnis zutreffend gelingen dürfte, steht auf einem anderen Blatt.)
Auf die Frage nach den Verfahrenskosten wird deshalb in der Regel eine (mehr oder weniger ausführliche) Prognose nach dem üblichen Verfahrensgang errechnet (also Entscheidung durch Urteil mit 3,0 Gerichtsgebühren und anwaltlicher Verfahrens- und Terminsgebühr). Ich persönlich weise meine Mandanten stets darauf hin, dass es sich nur um eine Prognose handelt und es auch zu nicht unerheblichen Erhöhungen, z.B. bei einem Vergleich, kommen kann. Sicherlich wäre eine solche Aufklärung auch in Ihrem Fall sehr wünschenswert gewesen, aber rechtlich eben nicht zwingend.
Wenn der Anwalt auch nicht verpflichtet ist, über die Gebührenhöhe aufzuklären, so sollten die Zahlen, die er dann dennoch nennt, natürlich zutreffend sein. Daher halte ich es für einen Beratungsfehler, dass der Kollege Ihnen im Vorfeld mitgeteilt hatte, dass sich die Terminsgebühr auf 788 € beläuft, obwohl es 945,60 € sind. Diese Pflichtverletzung berechtigt Sie aber nur dann zu einem Schadensersatz, wenn Sie nachweisen könnten, dass Ihnen durch diese fehlerhafte Information ein Schaden entstanden ist. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Gebühr nach dem RVG handelt, die im Falle eines Verfahrens nun einmal in dieser Höhe anfällt, müssten Sie also beweisen, dass Sie in Kenntnis dieser Differenz keine Klage erhoben hätten. Da der Vergleich Sie jetzt aber insgesamt wirtschaftlich besser stellt, als wenn Sie das Verfahren nicht geführt (und dann ja auch nicht 60% der Hauptforderung realisiert) hätten, ist Ihnen also faktisch kein Schaden entstanden.
Insgesamt zu Ihrer Frage 1.): Ja, Sie müssen sämtliche Kostenpositionen begleichen, auch wenn Ihnen diese im Vorfeld auf Ihre Frage nicht im einzelnen mitgeteilt worden sind.
Zu Ihrer Frage 2.): Sie haben dem Anwalt Vollmacht erteilt, dieses Mandat zu führen. Dies berechtigt den Anwalt dann auch zum Abschluss eines Vergleichs. Diese Mandatsvollmacht ist nicht auf einen bestimmten Inhalt eines Vergleichs beschränkt und der Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Vergleich nur dann abzuschließen, wenn die Kostenquote der Quote der Hauptforderung entspricht.
Auch ich habe im Laufe der Jahre schon eine Vielzahl von Verfahren geführt, in denen sich die Parteien eigentlich über die Hauptsache einigen konnten, die Einigung dann aber an den Kosten zu scheitern drohte. Häufig empfiehlt es sich dann, bei den Kosten noch ein gewisses Zugeständnis an den Gegner zu machen, um so zu einem Abschluss zu gelangen. Denn ich setze zunächst einmal voraus, dass Sie insgesamt mit diesem Vergleich einverstanden waren. Wenn Sie nach Ihrer Auffassung (und der Aufassung des Anwalts) das Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewonnen hätten, hätten Sie den Vergleich ja sicherlich nicht geschlossen. Ein Vergleich hat vor allem 3 Vorteile: Erstens schafft man bei ungewissem Ausgang zumindest einen Teilerfolg. Zweitens kann man schnell ein Ergebnis erreichen, vor allem wenn ein langes Verfahren und eine umfangreiche Beweisaufnahme drohen. Drittens wird Rechtssicherheit geschaffen und man läuft nicht mehr Gefahr, dass das Verfahren - selbst wenn man gewinnt - durch eine Berufung des Gegners weitere Zeit, weitere Kosten und erneute Unsicherheit des Ausgangs mit sich bringt. Daher ist es dann tatsächlich häufig so, dass Zugeständnisse bei den Kosten zwar einen gewissen finanziellen Nachteil für den Mandanten bringen, die Vorteile durch den Abschluss des Vergleichs aber immer noch stark überwiegen. Und es ist in der Tat zutreffend: Nicht nur bei Vergleichen, die 50:50 ausgehen, wird häufig eine Kostenaufhebung vereinbart.
Können sich die Parteien bei einem Vergleich nicht über die Kosten einigen, besteht dann sogar die Möglichkeit, die Kosten gar nicht in den Vergleich aufzunehmen sondern das Gericht darüber entscheiden zu lassen. Ich persönlich mache davon keinen Gebrauch mehr, seit dem einer meiner Mandanten ca. 70% seiner Forderung realisiert hat, das Gericht aber gleichwohl eine Kostenaufhebung ausgesprochen hat (ich hatte entweder mit 1/3:2/3 oder mit 1/4:3/4 gerechnet). Die Begründung des Gerichts bestand lapidar darin, dass das Verlustrisiko für beide Parteien gleich groß war (unklare Beweislage) und der Vergleich für beide gleich sinnvoll ist. Im Falle einer solchen gerichtlichen Entscheidung erfolgt dann übrigens keine Erstattung von 2/3 der Gerichtskosten mehr.
Nun kennne ich den konkreten Fall nicht und kann nicht beurteilen, ob man dort vielleicht mehr hätte heraushandeln können. Aber zumindest ganz generell kann ich dem Kollegen dort keinen Fehler unterstellen, da diese Kostenaufhebung in der Tat oft erfolgt.
Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass der Kollege Sie über die Kosten besser hätte aufklären können, aber dies rechtlich nicht musste. Daher muss ich Ihre Zahlungspflicht leider bejahen.
(Anmerkung in eigener Sache: Ich hoffe, dass meine Erläuterungen Sie hoffentlich inhaltlich überzeugen konnten - auch wenn Ihnen das Ergebnis sicherlich nicht gefällt - und dass Sie nicht den Eindruck bekommen haben, dass es hier um zwei Krähen geht, von denen die eine der anderen kein Auge aushackt.)
Mit freundlichen Grüßen aus Göttingen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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erst einmal vielen Dank für ihre ausführlichen Erläuterungen.
Allerdings hätte ich dann zu folgenden Punkten noch eine Nachfrage:
Mein Rechtsanwalt hat in seiner Antwortmail ja gerade Bezug genommen zu einem möglichen Vergleich und zwar wie folgt:
"Die unterlegene Partei trägt diese Kosten entweder zu 100% (dann RA-Kosten mal 2) oder aber im Falle eines
Vergleichs nach der im Vergleich vereinbarten Quote, z.B. 70%, d.h. die andere Partei trägt dann 30% der (gesamten) Kosten"..
1) Hätte mein Rechtsanwalt, wenn er schon auf einen Vergleich eingeht, die Einigungsgebühr dann nicht auch aufführen müssen?
2) Ich musste doch mit dieser Aussage von meinem Rechtsanwalt davon ausgehen, dass im Falle eines Vergleichs immer die Kosten nach Quote geteilt werden und dass dies auch mein Recht ist. Hierzu folgende Fragen:
Ist juristisch nicht eindeutig festgelegt, dass ich nach einem Vergleich auf eine Kostenteilung nach Quote bestehen kann?
Habe ich nicht das Recht dazu?
Genau dies war nämlich mein Verständnis, so dass ich nicht nachvollziehen konnte, dass mein Rechtsanwalt nun auf Kostenteilung nach Quote verzichtet hat. Im übrigen bin ich im vorliegenden Fall wegen des Verzichts der Kostenteilung der einzige Verlierer: meinem und dem gegenerische Rechtsanwalt ist die Kostenteilung sowieso egal, die Beklagkte erzielt einen finanziellen Vorteil und ich trage als einziger von allen Beteiligten den finanziellen Nachteil. Falls also im Rahmen eines Vergleichs nicht das Recht auf Kostenteilung nach Quote besteht, kann ich das wirklich nicht nachvollziehen. Warum wird die im Rahmen des Vergelchs erzielte Quote nicht immer sowohl auf den Streitwert und dei Rechtsanwaltskosten angewendet? Das wäre doch eine saubere und für alle Beteiligten nachvollziehbare Regelung.
MFG LB
auf Ihre Nachfragen möchte ich wie folgt eingehen:
1.) Wie bereits ausgeführt, halte ich persönlich es auch für unglücklich, dass die Einigungsgebühr im Vorfeld nicht ausdrücklich angesprochen wurde. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestand jedoch nicht.
2.) Nein, eine entsprechende Regelung existiert nicht. Ein Vergleich ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien. Begriff und Inhalt eines Vergleichsvertrags werden in § 779 BGB definiert. Der Grund, wieso die Kostenfolge bei einem Vergleich nicht zwingend der Quote der Hauptforderung folgt, liegt in der Vertragsfreiheit. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit obliegt es den Parteien, im Rahmen des Vergleichs eine x-beliebige Kostenregelung zu treffen, wie immer diese dann aussehen mag. Für den Fall, dass die Parteien keine Regelung treffen, enthält § 98 ZPO sogar eine Vermutung, wonach die Kosten dann als gegeneinander aufgehoben gelten (unabhängig von der Einigung über die Hauptforderung).
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
vielen Dank für ihre Erläuterungen.
Ich habe gerade etwas "rumgegoogelt" und hier konnte ich folgendes herausfinden:
Eine Anzeigepflicht des Rechtsanwaltes bezüglich der Verfahrenskosten gibt es solange nicht, bis der Mandant explizit darum bittet. Wenn der Mandant dann nach einer detailierten Kostenaufstellung verlangt, dann besteht sehr wohl eine Anzeigepflicht des Rechtsanwaltes die Kosten korrekt dem Mandanten gegenüber darzulegen. In meinem Fall ist der Rechtsanwalt dieser Anzeigepflicht jedoch nicht vollumfänglich nachgekommen, da er die Kostenposition "Einigungsgebühr" nicht mit aufgeführt hat. Das kann man dann doch nicht nur als "unglücklich" bezeichnen, sondern dies stellt doch dann ganz klar eine Verletzung der Anzeigepflicht seitens des Rechtsanwaltes dar.
Bezüglich dieses Punktes kann ich Ihnen daher nicht ganz folgen und würde Sie - falls möglich - um eine letzte und abschließende Stellungsnahme bitte.
MFG Dr. B.
auch die mir bekannten höchstrichterlichen Entscheidungen gehen mit der Annahme einer solchen Aufklarungspflicht sehr zurückhaltend um. Auch nach Auffassung des BGH, kann eine solche Verpflichtung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden. Sollte über diese Vergütungsfrage streitig entschieden werden müssen, stehen Sie deshalb auf dem schwächeren Standpunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
nochmals vielen Dank für ihre Ausführungen - für mich zwar nicht ganz erfreulich, da ich davon ausgegangen bin, dass ein Rechtsanwalt auf Nachfrage seitens des Mandanten verpflichtet ist die korrekten Kosten zumindest annähernd mitzuteilen.
Aber offensichtlich muss der Rechtsanwalt dies ja nicht, was ich als Rechtslaie nicht wirklich verstehen kann. Dies bedeutet doch im Prinzip. dass der Rechtsanwalt seinem potentiellen Neu-Mandanten vor Beaufratung auf Nachfrage der möglichen Kosten immer unrealistische niedrige Kosten mitteilen darf, um den Auftrag zu erhalten- und dies ohne dafür belangt werden zu können. Wirklich unfassbar, aber offensichtlich ist es ja so.
MFG Dr. B.
Ihre Schlussfolgerung ist etwas überspitzt, da man sich nach dieser Verfahrensweise sicherlich nicht gerade einen guten Ruf und treuen Mandantenstamm verschafft.
Mich als Nicht-Laien schockiert es nach knapp einem Jahrzehnt noch immer, wie manche Kollegen ihre Mandanten nahezu "abzocken"; besonders schlimm, wenn man so manche Honorarvereinbarung sieht.
Einen solchen Eindruck habe ich im vorliegenden Fall aber nicht. Auch wenn die Rechnung anders ausfällt, als Ihnen bewusst war, hat der Kollege korrekt nach RVG abrechnet, so dass Sie letztendlich dasselbe Honorar entrichten wie bei jedem anderen Kollegen (ohne Honorarvereinbarung) auch.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
in meinem Fall ist aber die o.a. Darstellung doch nicht überspitzt dargestellt, sondern für mich leider die Realität. Mein Rechtsanwalt hat auf meine Nachfrage mir Kosten in Höhe von ca. 2.000 € mitgeteilt und zum Schluss erhalte ich dann eine Rechnung von ihm über 4.000 €. Das ist in meinem Augen genau das, was ich angesprochen habe: mein Rechtsanwalt konnte mir vor auf Nachfrage unrealistsiche niedrige Kosten mitteilen und kann jetzt offensichtlich trotzdem über das Doppelte abrechnen, ohne für die offensichtlich falsche Kosteninformation von mir belangt werden zu können. Daher bleibe ich bei meiner Darstellung, dass, dass der Rechtsanwalt hier wohl einen Freifahrtschein besitzt und Kosten im Vorfeld "vergessen" kann, die er dann im nachhinein abrechnen kann, ohne dass man ihm für die Falschinformation der Kosten belangen kann.
MFG Dr. B.