Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung kann in der privaten Krankenversicherung frei über die Annahme oder Ablehnung Ihres Aufnahmeantrages entschieden werden; mit Ausnahme des am 01.01.2009 eingeführten Basistarifs. Dementsprechend müssen Sie bereits vor Antragsstellung detaillierte Angaben über Ihren Gesundheitszustand abgeben, sofern ein Wechsel in den privaten Krankenversicherungssektor vollzogen werden soll. Sinn und Zweck dieser Befragung ist es, dass jeweilige Erkrankungsrisiko zu ermitteln und folglich das Ausgabevolumen auf den antragstellenden Versicherten in entsprechender Ermittlung der Beitragshöhe anzupassen. Hierbei können Risikozuschläge entstehen, die auf den Vollversicherungstarif addiert werden und zu einer Verteuerung führen. Letztendlich wirken sich die Gesundheitsfragen auf die Vertragsbedingungen der privaten Krankenversicherung aus.
Zumeist taucht dabei insbesondere die Frage auf, ob innerhalb der letzten 5 bis 10 Jahre Krebserkrankungen vorlagen oder aktuell bestehen. Ein ungenauer und unehrlicher Umgang bei der Beantwortung dieser oder ähnlicher Fragen kann im Ergebnis zur Konsequenz führen, dass Sie mit den Kosten der medizinischen Behandlung inklusive der Medikation in Ihrem privaten Vermögen belastet werden. Ihnen trifft gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG eine sog. Anzeigeobliegenheit, deren Verletzung mit verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten belegt ist. Einer Falschbeantwortung kann der Versicherer im Falle der arglistigen Täuschung mit der Anfechtung des Versicherungsvertrages gem. § 22 VVG und im Übrigen mit der Ausübung derjenigen Rechte, die ihm das Gesetz in § 19 Abs. 2 bis Abs. 4 VVG einräumt, begegnen. Hierzu gehören das Rücktrittsrecht, Kündigungsrecht und das Recht zur Vertragsanpassung.
Nun stellt sich die Frage, ob jede Falschbeantwortung oder Verheimlichung einer Erkrankung diese Konsequenz mit sich bringen kann. Die Beantwortung ist typisch juristischer Natur: Es kommt darauf an!
Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung gem. § 19 Abs. 4 S. 1 VVG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände dennoch geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen. Weiterhin statuiert § 19 Abs. 5 S. 1 VVG, dass die Ausübung der Rechte aus § 19 Abs. 2 bis Abs. 4 VVG dem Versicherer verwehrt bleiben, wenn er den Versicherungsnehmer nicht vor Vertragserklärung durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Was passiert aber, wenn die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht ordnungsgemäß erfolgte und die Versicherung dennoch die Rechte aus §§ 19, 22 VVG ausübt?
Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.11.2013 – 2 O 452/12
Mit Urteil vom 08.11.2013 (Az. 2 O 452/12) entschied das Landgericht Dortmund, dass das Verschweigen einer erektilen Dysfunktion nicht zur Anfechtung nach § 22 VVG und nicht zum Rücktritt nach § 19 VVG führen kann.
Zwar gab der Versicherte aufgrund seines Schamgefühls nicht die Erkrankung an, allerdings hatte dies keine Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag. Denn selbst wenn die Versicherung die erektile Dysfunktion gekannt hätte, so hätte sie den streitgegenständlichen Vertrag genauso abgeschlossen wie es geschehen ist. Dies ist dem Umstand zu entnehmen, dass die private Krankenversicherung keine Kosten im Zusammenhang mit erektilen Dysfunktionen erstattet, so dass sie auch bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Vorerkrankung bzw. aktuellen Erkrankung dafür hätte nicht zahlen brauchen. Allerdings kann auch ein Täuschungsvorsatz trotz Unbeachtlichkeit zur Anfechtung führen, wenn das Ziel des Versicherungsnehmers die Willensentscheidungsmanipulation ist. Hierbei müsste der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass der Versicherer – hier die private Krankenversicherung – bei wahrheitsgemäßer Beantwortung nicht oder nicht mit den Konditionen den Versicherungsvertrag geschlossen hätte.
Im Urteil heißt es bzgl. des ausgeübten Anfechtungsrechts:
„Für die Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung genügt nicht bereits eine vorsätzlich unrichtige Angabe, sondern es muss eine Täuschung in Bezug auf die Abgabe einer Willenserklärung verübt worden sein und die Arglist gerade darin bestehen, dass der täuschende Versicherungsnehmer die Bestimmung der Willensentscheidung des Versicherers beabsichtigt, d.h. mit der Möglichkeit rechnet, dass der Versicherer bei richtiger Antwort den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. (...) Die Beklagte hat damit jedenfalls nicht bewiesen, dass die objektiv unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfrage in dem Bewusstsein erfolgt ist, auf den Willen des Versicherers einzuwirken.“
Dies konnte die Versicherung dem Versicherungsnehmer allerdings nicht nachweisen.
Allerdings führte auch das gleichzeitig ausgeübte Rücktrittsrecht der privaten Krankenversicherung ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Landgericht führte diesbezüglich aus, dass die Belehrung über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung materiell unrichtig seien und damit kein Rücktrittsrecht bestehe. Vielmehr erfordere nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung (Landgericht Dortmund, Urteil vom 17.12.2009 – 2 O 399/09; Urteil vom 10.03.2011 – 2 O 105/10). Dieser Hinweis müsse sämtliche möglicherweise eintretenden Folgen enthalten, die dem Versicherungsnehmer bei Ausübung der Rechte durch die Versicherung drohten. Diesen Anforderungen genüge die streitgegenständliche Belehrung nicht, so dass ein Rücktritt aus diesem Grund nicht möglich sei.
Fazit
Die Beantwortung der Gesundheitsfragen bei einer privaten Krankenversicherung sind stets wahrheitsgemäß zu beantworten, denn ansonsten kann es für Sie im wahrsten Sinne des Wortes „teuer“ werden. Hätte die Versicherung einen Täuschungsvorsatz beweisen können, so wäre der Vertrag von Anfang an nichtig und Sie müssten alle bis dahin angefallenen Kosten tragen; auf die unrichtige Belehrung käme es dann nicht an. Sollte es aber dennoch zu einem Grenzfall wie dem zugrundeliegenden Sachverhalt vom Landgericht Dortmund kommen, so bedarf es einer professionellen Beratung durch einen Rechtsanwalt, um eine scheinbar ausweglose Situation fruchtreich zum Erfolg zu verhelfen.
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Volker Knopke (Rechtsanwalt)
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Anzeigepflichtverletzung: Falschbeantw. Gesundheitsfragen
05.05.2015
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