Private Krankenversicherung - Gesundheitsprüfung
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin seit zwei Jahren privat Krankenversichert (Beamtin). Ich habe mich damals vor Vertragsabschluss durch einen unabhängigen Versicherungsmakler beraten lassen und letztendlich eine Versicherung abgeschlossen. Der Makler ist mit mir damals den Vertrag inkl. Gesundheitsfragen durchgegangen.
Ich leide seit meinem Studium und dem häufigen Sitzen unter Verspannungen, wodurch ein paar mal, auch vor Vertragsabschluss, die Diagnose "HWS-Syndrom" gestellt wurde und Physiotherapie verordnet wurde.
Dies habe ich dem Makler damals im Gespräch auch erzählt. Er meinte damals, das sei keine wirkliche Krankheit und müsse hier nicht angegeben werden, es seien ja nur Verspannungen, die jeder hat und danach wird nicht explizit im Vertrag gefragt. (Zusätzliche Info: Eine Woche später habe ich auch einen Vertrag wg. Dienstunfähigkeit bei diesem Makler abgeschlossen, hier war er der Meinung, muss die Diagnose angegeben werden-hier steht diese auch im Antrag. Er wusste also definitiv davon, denn es war NIE meine Absicht, die Versicherung zu betrügen.
Außer "übliche Vorsorgeuntersuchungen" ist im Antrag übrigens nichts angegeben, weder Diagnose "grippaler Infekt" noch sonst irgendwelche Diagnosen der letzten 5 Jahre, da der Makler auch hier der Meinung war, das müsse nicht so detailliert angegeben werden.
Nachdem ich nun auch in den letzten zwei Jahren weitere Behandlungen wegen der Diagnose "HWS-Syndrom" hatte, bekam ich nun ein Schreiben von meiner PKV, dass sie eine Gesundheitsprüfung durchführen wolle, um zu überprüfen, ob diese Diagnose evtl. schon vor Vertragsbeginn vorgelegen hat. Hierfür soll ich meine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Jetzt habe ich genau das Problem, dass die Diagnose natürlich schon vor Vertragsbeginn vorgelegen hat und damit auch im Antrag angegeben werden hätte müssen, mich der Makler aber falsch beraten hat.
Ich stehe jetzt vor der Frage, was mache ich jetzt am besten? Die Versicherung wird es erst mal nicht interessieren, dass mich dieser unabh. Makler falsch beraten hat, da ich den Antrag ja so unterschrieben habe, oder?
Die Frage ist, ob ich der Versicherung jetzt so ehrlich gegenübertrete und die Situation schildere und hoffe, dass die Versicherung Verständnis zeigt und mir ggf. "nur" rückwirkend einen Risikozuschlag auferlegt.
Hat sie aber kein Verständnis, könnte sie mich rückwirkend ab Antragsbeginn oder für die Zukunft "rauswerfen" (§ 19 Abs. 5 VGG-Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Dann hab ich das Problem, dass ich ein gekündigtes Versicherungsverhältnis habe und auch in Zukunft Probleme beim Finden einer PKV haben werde, die mich aufnimmt.
Dieses Risiko möchte ich umgehen, weshalb ich mir folgendes überlegt habe:
Ich entbinde meine Ärzte nicht von der Schweigepflicht, die PKV erlangt damit auch nicht die Kenntnis, dass die Diagnose vor Antragsbeginn bereits vorgelegen hat.
Die PKV hat mich bisher nur darauf hingewiesen, dass ohne die Auskünfte meiner Ärzte keine Leistungen zur genannten Diagnose mehr gewährt werden können. Das würde ich in diesem Fall hinnehmen.
Zum Ende des Jahres würde ich dann ordentlich kündigen und mir eine neue PKV suchen, der ich meine bisher gestellten Diagnosen von Anfang an offen lege (Bericht der Ärzte o.ä., damit wirklich ALLES angegeben ist, egal ob wichtig oder nicht).
Meine Frage ist, ob die jetzige PKV mich so einfach aus dem Vertragsverhältnis gehen lässt, oder ob diese auch nach der ordentlichen Kündigung durch mich noch darauf beharrt, dass ich meine Ärzte von der Schweigepflicht entbinde? Könnte diese dann trotzdem rückwirkend ab Vertragsbeginn den Vertrag rückabwickelt (im schlechtesten Fall)? Oder ist es dieser dann egal und sie ist sozusagen froh, mich los zu haben?
Mit diesem Verfahren möchte ich lediglich jahrelange Streitigkeiten vermeiden-ich weiß, dass auch der Makler eine Schuld daran trägt, schließlich habe ich mich ja auf diesen bei der Beratung verlassen! Aber ich hätte trotzdem evtl. eine gekündigte PKV UND müsste im Nachhinein wahrscheinlich Regressansprüche gegen den Makler geltend machen...das scheint mir langwierig und vor allem sehr kostenaufwendig. Deshalb meine o.g. überlegte Vorgehensweise.
Wie bereits erwähnt, es war nie meine Absicht, die Versicherung zu betrügen. In diesem Fall ist mir meine Unwissenheit und die schlechte Beratung des Maklers zum Verhängnis geworden.
Vielleicht können Sie mir raten, wie ich jetzt am besten vorgehen soll und ob meine o.g. Vorgehensweise erfolgsversprechend wäre?
Weshalb ich auch einem Rechtsstreit entgehen möchte: Ich habe erst Anfang diesen Jahres eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen...! Diese greift in diesem Fall (noch) nicht und ich bliebe auf den ganzen Kosten selbst sitzen.
Vielen Dank.
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Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Zunächst ist es – was Sie ja ohnehin bereits befürchten – so, dass Sie sich nicht auf die Aussagen des Maklers stützen können. Ein späterer Regress gegen den Makler kommt zwar durchaus in Betracht, allerdings müssten Sie dafür erst nachweisen, dass er diese Aussagen tatsächlich in der Form getätigt hat. Das ist sehr schwierig, da Sie in der Regel eine Menge Beratungsunterlagen und ggf. ein Protokoll der Beratung erhalten und wohl auch unterzeichnet haben.
Damit stellt sich die Frage, wie Sie mit der Versicherung umgehen. Ohne Zweifel handelt es sich um eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflichten. Der Versicherung stehen hier erstmal zwei Vorschriften zur Seite:
Nach dem von Ihnen zitierten § 19 VVG, besteht ein Rücktrittsrecht der Versicherung. Zu unterscheiden ist jedoch, ob Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich die Anzeigenpflicht verletzten. Im Falle einer nur grob fahrlässigen Verletzung besteht hier wohl kein Rücktrittsrecht, siehe § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG.
Parallel könnte die Versicherung nach § 22 VVG den Vertragsanschluss ggf. auch wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die Frage ist weiter ob die Versicherung ein Entbinden von der Schweigepflicht verlangen kann.
Eine Auskunftspflicht ergibt sich grundsätzlich nach § 31 VVG sowie § 9 MBKK (Musterbedingungen der privaten Krankenkassen). Es besteht grundsätzlich keine Auskunftspflicht über Tatsachen vor Versicherungsbeginn wohl aber kann überprüft werden, ob es sich um eine „neue Krankheit“ handelt.
Sie sollten in den Vertragsunterlagen nachsehen ob Sie bereits bei Antragstellung eine Einwilligung nach § 213 Abs. 1 VVG zur Erhebung von Daten erteilt haben. Ist dies der Fall, so können Sie grundsätzlich nach § 213 Abs. 2 VVG nun Ihre Einwilligung verweigern. Allerdings wird dies teilweise als Obliegenheitspflichtverletzung gesehen. Konsequenz wäre dann jedoch nicht die Kündigung des Vertrages sondern die Verweigerung der Kostenübernahme.
Dieser Punkt wird nun auch bei Kündigung durch Sie relevant. Hier bleiben Sie im schlimmsten Fall auf den Kosten für die jeweiligen Behandlungen selbst zu tragen hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
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vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Fragestellung. Dennoch hätte ich noch ein paar Nachfragen:
1. Was ist der Unterschied zwischen dem Rücktritt der Versicherung vom Vertrag und der Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung?
2. Ich habe bei Vertragsabschluss keine Einwilligung nach § 213 VGG erteilt. Die PKV hat mir deshalb die Schweigepflichtentbindungen für meinen Hausarzt, meine Vorversicherung und meinen Physiotherapeuten zugesandt.
Wie ich Ihrer rechtlichen Einschätzung nach entnehmen kann, wäre es für mich wahrscheinlich besser, die Schweigepflichtsentbindungen nicht zu unterschreiben und mich auf das Recht zur Verweigerung der Erteilung zu berufen? Die PKV hat mir bereits angekündigt, das zukünftige Erstattungen zu den relevanten Diagnosen nicht mehr erfolgen, bis alle Auskünfte vorliegen. Das heißt, dass ich dieses Jahr im schlechtesten Fall keine Krankheitskosten ersetzt bekomme. Aber die bereits erstatteten Beträge der letzten zwei Jahren wegen den fraglichen Diagnosen können von mir nicht zurückgefordert werden, oder?
3. Darf die KV auf eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung schließen, wenn ich die Entbindung von der Schweigepflicht verweigere?
4. Sehe ich es richtig, dass die PKV mir nicht kündigen kann, wenn ich mich jetzt still verhalte und sie keine Kenntnis von dem SV erlangt? Auch nicht, weil ich die Auskunftspflicht in der Zukunft verletze (durch Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht)?
5. Kann die PKV nach ordentlicher Kündigung durch mich weiter gegen mich in irgendeiner Weise vorgehen?
1. Was ist der Unterschied zwischen dem Rücktritt der Versicherung vom Vertrag und der Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung?
Ein Rücktritt wirkt mit Wirkung ab dem Rücktrittstermin. Die Anfechtung wirkt dagegen zurück. Durch die Anfechtung wird der Vertrag sozusagen rückwirkend aufgehoben, Versicherungsschutz für die Vergangenheit entfällt dadurch.
2. Ich habe bei Vertragsabschluss keine Einwilligung nach § 213 VGG erteilt. Die PKV hat mir deshalb die Schweigepflichtentbindungen für meinen Hausarzt, meine Vorversicherung und meinen Physiotherapeuten zugesandt.
Wie ich Ihrer rechtlichen Einschätzung nach entnehmen kann, wäre es für mich wahrscheinlich besser, die Schweigepflichtsentbindungen nicht zu unterschreiben und mich auf das Recht zur Verweigerung der Erteilung zu berufen? Die PKV hat mir bereits angekündigt, das zukünftige Erstattungen zu den relevanten Diagnosen nicht mehr erfolgen, bis alle Auskünfte vorliegen. Das heißt, dass ich dieses Jahr im schlechtesten Fall keine Krankheitskosten ersetzt bekomme. Aber die bereits erstatteten Beträge der letzten zwei Jahren wegen den fraglichen Diagnosen können von mir nicht zurückgefordert werden, oder?
Für eine Rückerstattung müsste die Versicherung Ihnen nachweisen, dass eine Vorerkrankung vorlag. Dies erscheint mir ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unmöglich.
3. Darf die KV auf eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung schließen, wenn ich die Entbindung von der Schweigepflicht verweigere?
Nein, dieser Schluss wäre rechtlich nicht richtig.
4. Sehe ich es richtig, dass die PKV mir nicht kündigen kann, wenn ich mich jetzt still verhalte und sie keine Kenntnis von dem SV erlangt? Auch nicht, weil ich die Auskunftspflicht in der Zukunft verletze (durch Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht)?
Üblicherweise ist dies kein Kündigungsgrund. Da jedoch eine Mitwirkungsobliegenheit von Ihnen nach § 31 VVG besteht, kann die Auskunftsverweigerung zu einer Verweigerung der Zahlung durch die Krankenkasse führen. In Ausnahmefällen – beharrliche und dauerhafte Verweigerung der Mitwirkung – kann dies auch zu einer Kündigung führen. Dies ist jedoch rechtlich gesehen die Ausnahme. Eine Garantie kann ich Ihnen hierfür natürlich nicht geben,
5. Kann die PKV nach ordentlicher Kündigung durch mich weiter gegen mich in irgendeiner Weise vorgehen?
Nach Kündigung stehen der PKV letztlich noch die gleichen Rechte wie auch momentan zu. Für ein Entfallen des Versicherungsschutzes für die Vergangenheit trägt die PKV jedoch die Beweislast, so dass Sie hier eher nichts zu befürchten haben, siehe Ziffer 2. Für noch nicht übernommene Kosten könnte die Versicherung weiter die Übernahme verweigern, da Sie Ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzen.