Gegen die Ablehnung eines im Ausland – bei einer deutschen Auslandsvertretung - beantragten Visums gibt es kein Widerspruch als Rechtsmittel wie bei sonstigen Verwaltungsakten.
Es gibt ein Verfahren eigener Art:
Es ist aber binnen Monatsfrist eine Remonstration gegen die Entscheidung, ein Visum nicht zu erteilen, möglich.
Diese ist an die entsprechende deutsche Auslandsvertretung zu richten, die das Visum versagt hat.
Zwar ist eine bestimmte Form und eine Begründung nicht vorgeschrieben, jedoch sollte immer Wert auf eine genaue Darstellung des Sachverhalts, der Begründung des Visaantrages und der Remonstration sowie die Auseinandersetzung mit der Begründung der Ablehnung erfolgen.
Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen.
Kann im Rahmen dessen nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages maßgeblichen Gründe nochmals in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.
Auch können hier noch gegebenenfalls Nachbesserungen des Antrags erfolgen.
Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Schon gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller (statt der Remonstration) innerhalb eines Monats die Klagemöglichkeit offen.
Ein Anwaltszwang ist nicht vorgeschrieben.
Vor einer Visumsbeantragung sollte man zu Vermeidung von späteren Problemen die Merk- und Formblätter der Botschaft/des Konsulats aufmerksam lesen und beachten.
Häufig hilft es auch schon, wenn man im Internet nach praktischen Problemen anderer Antragsteller sucht, um der Gefahr einer Ablehnung vorzubeugen.