Zugewinnausgleich - Schuldenunterstellung
Fragestellung
Hallo Herr Wöhler,
Im Zuge einer Zugewinnausgleichsberechnung versucht mir die Gegenseite Schulden im Anfangsvermögen zu unterstellen. Genauer gesagt Grundschulden bzw daraus abgeleitete Darlehnverträge die erst nach dem Stichtag des Anfangsvermögens ausgetragen wurden.
Leider habe ich zum Stichtag des Anfangsvermögens keine Unterlagen mehr die beweisen können, dass die Grundschulden vom Vorgänger oder durch andere Eigentümer (es handelt sich um eine Immobilie mit mehreren Eigentümern) eingetragen wurden.
Die Gegenseite selber sagt, das sie im Anfangsvermögen 6000 € nachweisen kann - bis heute aber aber keine Nachweise erbracht wurden.
Außerdem wurden bis Dato keine Nachweise zum Endvermögen erbracht. Ich allerdings habe alles offen gelegt.
Stattdessen wird mit eine gerichtlichen Auseinandersetzung gedroht.
Ich habe gelesen das Schulden im Anfangsvermögen nicht durch einem selber nachgewiesen werden müssen. sondern durch die Gegenseite, die solche Behauptungen aufstellt.
Ist das korrekt?
Ist es auch korrekt das Zugewinnsausgleich verlangt/eingefordert wird, selber aber keine Nachweise erbracht werden - sondern diese erst vor Gericht offen legen möchte?
Besten Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für Ihre Anfrage.
Der Grundsatz folgt aus dem Gesetz in § 1377 III BGB. Das Gesetz vermutet als Regelfall das Anfangsvermögen mit 0. Derjenige der sich ein negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten beruft, muss diese für ihn günstige Tatsache darlegen und beweisen.
Sie müssen sich also zunächst einmal nicht entlasten, sondern Ihr Ehepartner muss den Beweis des negativen Anfangsvermögens führen. Es hängt dann davon ab, wie genau die Gegenseite vorträgt und was man von Ihnen als Erwiderung erwarten kann. Allein der Bestand von Grundschulden wäre nicht ausreichend, weil diese ja nur das dingliche Sicherungsmittel für die Darlehen ist. Entscheidend wäre, in welcher Höhe das oder die Darlehen zum Stichtag noch valutierten. Es kommt aber auf Ihr gesamtes Anfangsvermögen an, also alle Aktiva und Passiva. Im übrigen kann man notarielle Urkunden mindestens 30 Jahre lang nachvollziehen, man könnte also klären, welche Eigentümer die Grundschulden bestellt haben.
Die Gegenseite muss natürlich genau wie Sie Auskunft erteilen. Das folgt aus dem Gesetz. Wenn die Gegenseite nicht korrekt Auskunft erteilt, hätten Sie die Möglichkeit diesen Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Wenn die Gegenseite selbst ein Gerichtsverfahren einleitet, dann muss spätestens in der Antragsschrift etwas zum eigenen Anfangs- und Endvermögen gesagt werden. Wenn man einen Zugewinn errechnet geht das ja nur wenn seinen eigenen Zugewinn berechnet und den der Gegenseite um die Differenz zu haben. Ich gehe davon aus, dass Sie anwaltlich vertreten sind, ansonsten ist das aus meiner Sicht zwingend.
Wenn Sie Rückfragen haben, melden Sie sich bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Sie sagen: " Es hängt dann davon ab, wie genau die Gegenseite vorträgt und was man von Ihnen als Erwiderung erwarten kann. "
Die Gegenseite hat sich einen Grundbuchauszug gezogen. Darin sieht man das drei verschiedene Grundschulden (verschiedene Werte) mit Verweis auf den jeweiligen Namen der Bank. Daraus leitet die Gegenseite ab, das zumindest ein halber Anteil (weil zwei Eigentümer) auch meine Schulden sein könnten. Und rechnet selber aus in welcher höhe das Darlehen zum Stichtag noch valutierte.
Also ziemlich an den Haaren herbeigezogen. Aber durchaus kreative und nachvollziehbar. Reicht das um nachzuweisen was man von mir als Erwiderung erwartet? Nämlich den Gegenbeweis, dass es nicht so ist?
Vielen Dank aber schon mal. Um eine letzte Antwort wäre ich ihnen dann nochmals sehr dankbar.
Besten Gruß
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler
Leider etwas kompliziert.
Ohne Anwalt kommen Sie sicher nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht