Berechnung Zugewinn, Veräußerung privilegiertes Anfangsvermögen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
folgende Sachverhalt und Frage dazu:
Ich lebe derzeit in Trennung von meiner Ehefrau (Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Das Trennungsjahr läuft am 30.09.2018 ab.Ein Scheidungsantrag wurde noch nicht eingereicht. Nach Eheschließung wurde mir von meinen Eltern eine Eigentumswohnung im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Für mich ist klar, dass die Wohnung zum privilegierten Anfangsvermögen gehört und die Wertsteigerung beim der Zugewinnberechnung berücksichtigt wird. Nach Auszug eines langjährigen Mieters bietet sich nun für mich die Möglichkeit, die Wohnung zum aktuellen Verkehrswert zu verkaufen. Die Wohnung umfasst nicht mein Vermögen als Ganzes. Ich plane nicht, den Verkaufserlös "zu verschwenden" sondern lediglich kleinere Kreditverbindlichkeiten abzulösen. Ich denke, dass über 90 Prozent des Verkaufserlöses in meinem Vermögen verbleiben werden.
Wie würde sich der Verkauf der Wohnung auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs auswirken?
Bleibt die Wohnung mit ihrem ursprünglichen Wert als privilegiertes Anfangsvermögen erhalten?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
K. E.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für Ihre Anfrage.
Ihre Grundannahme ist völlig richtig. Die Wohnung ist Vermögen nach § 1374 II BGB und wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung durch Ihre Eltern, den man noch auf das Anfangsvermögen indexiert. Wie viel die Wohnung seinerzeit wert war, kann natürlich ein Streitpunkt sein. Wenn Sie die Wohnung jetzt vor Zustellung des Scheidungsantrages verkaufen, dann erhalten Sie ja den Kaufpreis in Geld. Wenn Sie aus dem Erlös Verbindlichkeiten tilgen, ändert das nicht Ihr mögliches Endvermögen, weil ja auch die Verbindlichkeiten berücksichtigt würden. Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrages nach § 1384 BGB. Der Zugewinn ist streng stichtagsbezogen. Wenn Sie jetzt verkaufen, dann spart man sich einen möglichen Streit über den Verkehrswert, weil man einfach Ihr Vermögen zum Stichtag nimmt. Statt der Wohnung ist dann Barvermögen vorhanden und ggf. weniger Verbindlichkeiten. Es würde sich also gar nichts ändern, wenn man unterstellt das Sie das Geld noch haben und zum Teil Verbindlichkeiten tilgen. Niemand kann Sie aber zwingen das Geld zu "sparen". Grenze ist § 1375 II BGB, wenn man Ihnen nachweisen könnte, dass Sie Vermögen verschwenden oder Verfügungen vornehmen in der Absicht den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Konkret müssten Sie natürlich nachweisen wo das Geld geblieben ist, aber natürlich dürfen Sie in den Urlaub fahren oder ein Auto kaufen oder ähnliches. Die Wohnung bleibt aber rechnerisch mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, indexiert im Anfangsvermögen. Der spätere Verkauf hat auf den Anfangsvermögen also keinen Einfluss, sondern nur auf das Endvermögen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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grundsätzlich gilt nach meine Verständnis als Zeitpunkt für die Zugewinnausgleichsberechnung das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Für das Anfangsvermögen der Zeitpunkt der Eheschließung.
Welche Gründe müssten vorliegen, dass dieser Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der Trennung vorverlegt wird?
Ich denke:
Man müsste mir nachweisen, dass ich Vermögen verschwende?
Ich müsste Unterhaltsverpflichtungen (Kinder/Trennungsunterhalt Ehgegatten) dauerhaft und grundlos verweigern?
Gibt es weitere Gründe?
Mit freundlichen Grüßen
K. E.
danke für die Rückfrage. Für den Fall der Scheidung bestimmt § 1384 BGB das der Berechnungszeitpunkt für das Endvermögen die Zustellung des Scheidungsantrags ist.
Der vorzeitige Zugewinnausgleich richtet sich nach § 1385 BGB. Dieser verweist auf 1375 II BGB.
Erfasst sind Schenkungen ohne Anlass, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht.
Wie Sie richtig ausführen gehört zu den Verfehlungen wegen § 1385 Nr. 3 BGB auch die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht. Für alle Punkte ist der andere Ehegatte beweisbelastet. Aus der Praxis kann ich Ihnen sagen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung sehr streng sind.
Der Verkauf der Wohnung an sich kann gar nicht unter § 1385 BGB fallen, es sei denn Sie würden die Wohnung weit unter Wert verkaufen oder verschenken.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar
Gehe ich richtig in der Annahme, dass im Falle einer Verpflichtung zum Zugewinnausgleich, dieser auf das Vermögen des Ausgleichspflichtigen beschränkt bleibt, also keine Kredite dafür aufgenommen werden müssen?
Falls ja, welcher Zeitpunkt für das Vermögen des Ausgleichspflichtigen wird festgelegt für den Fall, dass sich seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt, an dem der Zugewinn berechnet/festgelegt wird und seine aktuellen Vermögensverhältnisse wesentlich unterscheiden? Der Ausgleichspflichtige also zum tatsächlichen Zeitpunkt der Scheidung weniger Vermögen hat?
Danke und freundliche Grüße
K. E.
Es gibt nach § 1382 BGB eine Stundungsmöglichkeit, aber die Anforderungen sind hoch. Ganz generell muss der Schuldner des Ausgleichs notfalls auch per Kredit den Ausgleichsanspruch erfüllen.
Ob der Ausgleich gezahlt werden kann, ist rechtlich bei der Berechnung ohne Bedeutung.
Es zählt nur der Stichtag, also Zustellung des Scheidungsantrages.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht