Ausgleich bei Scheidung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
ich habe im Jahr 2010 eine Gewerbeimmobilie gekauft und nutze diese gewerblich als Einzelfirma.
2014 habe ich geheiratet (siehe Ehevertrag, den Sie vor ein paar Wochen schon gepfüft haben.)
Die Immobilie (Leichtbauhalle) steht nur noch mit 120.000 Euro als Buchwert da und wird nun für 290.000 Euro verkauft.
Eine Trennung mit meiner Frau steht in Kürze an, sobald alles weitere mit dem Kind geklärtist.
Nun möchte ich wissen, welche Auswirkungen der Verkauf auf die bevorstehende Trennung hat. Oder ob man mit dem Verkauf noch warten muss. Vereinbart ist ja, dass ein Zugewinn bei Scheidung ausgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
B. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Da im Ehevertrag der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wurde, und da diese Vereinbarung offensichtlich rechtswirksam ist, spielt der Zeitpunkt der Veräußerung der Immobilien keine Rolle.
Im übrigen findet durch die Veräußerung letztlich ja keine Veränderung Ihres wirtschaftlichen Status statt, Sie tauschen letztlich nur einen Vermögensgegenstand (Immobilie) gegen einen anderen (Bargeld/Kontostand) aus. Abzustellen wäre zugewinnrechtlich eh nicht auf den Buchwert, sondern den tatsächlichen Zeitwert, der sich in der Regel ja mit dem Kaufpreis deckt.
Von daher brauchen bei der Frage der Veräußerung auf zugewinnrechtliche Aspekte keine Rücksicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich bin gerne bereit, Ihre Anfrage zu beantworten. Leider kann ich bei den nur vagen Angaben die Vorberatung (Ehevertrag) nicht finden. Bitte senden Sie mir entweder den Ehevertrag als pdf zu oder benennen das Datum, an dem Sie Ihre Anfrage seinerzeit gestellt haben.
Zudem müssen Sie die knapp bemessene Arbeitszeit angemessen verlängern, denn ich kann ja erst mit der Prüfung beginnen, wenn ich den Vertrag kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Sonst wenn ich zu Hause bin kann ich den auch nochmal hochladen. Grüße B. W.