Wenn einmal wg. fehlender Zeugenaussage Verfahren eingestellt wurde, k
Fragestellung
kann dann mein Sohn -wenn er denn dazu bereit ist, nochmals eine Anzeige aufgeben und ein Gerichtsverfahren einleiten?
Fall: Mein Sohn (22 Jahre) wurde als er 6 Jahre alt war vom 2. Mann seiner Großmutter missbraucht. jahrelang hatte er dies verdrängt und erst vor einem Jahr wieder erinnerrt.. Seine Mutter und ich kennen den Täter und seine den Tathergang dem Kind unterdrückende Ehefrau (s.o.). Wenn jetzt die Mutter und ich den Täter und seiner Frau anzeigen, es zu einem Verfahren kommt, der Zeuge (der Sohn) aber - weil er mit der Verarbeitung noch nicht so weit ist- nicht zur Aussage bereit ist; das Verfahren also eingestellt würde. Kann er dann, wenn er dazu bereit wäre, erneut eine Anzeige gegen den Täter stellen oder ist dies nicht möglich, weil das eingestellte Verfahren dies verhindert? Die Mutter des Sohnes behauptet dies.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn das Verfahren in der geschilderten Situation mangels Tatverdacht gem. § 170 II StPO eingestellt wird, sind später weitere Ermittlungen möglich. Die Entscheidung, das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen, bedeutet kein Strafklageverbrauch. Sollten neue Beweise oder Indizien der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, hier also die Zeugenaussage, kann diese das Verfahren unter Beachtung der Verjährungsfristen (§ 78 StGB) jederzeit wieder aufnehmen.
Anders, wenn das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt wird. Wenn letztere erfüllt sind, bestünde ein Verfahrenshindernis.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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