Vormerkung, Sicherungshypothek, Verjährung Anspruch auf L
Fragestellung
Anspruch des Grundstückeigentümers gegen den Sicherungshypothekengläubiger auf Zustimmung der Löschung von dessen Sicherungshypothek, die nach der Auflassungsvormerkung des Eigentümers eingetragen worden ist.
1.1. Für die A GmbH wird am 20.8.92 eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eines Grundstücks eingetragen. Am 26.9.12 ist sie als Eigentümerin eingetragen worden.
1.2. A erklärt am 25.6.01 die Auflösung der Gesellschaft, die am 17.5.05 im Handelsregister gelöscht wird.
1.3. B lässt eine Sicherungshypothek am 11.4.06 eintragen.
1.4. A erhebt am 15.5.16 gegen B Klage auf Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek.
1.5. Am 9.6.16 verkauft A das Grundstück an C.
2.1. B bestreitet die Aktivlegitimation der A, weil diese zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als Eigentümerin bereits gelöscht war und keine Nachtragsliquidation bestanden habe.
2.2. B erhebt die Einrede der Verjährung. Er meint, es gelte die 10-jährige Frist, die mit der Entstehung des Anspruchs beginne, also am 11.4.06 begonnen habe und am 11.4.16 vor der Erhebung der Klage geendet habe.
3. Könnte auch C den Anspruch auf Zustimmung der Löschung geltend machen? Könnte auch ihm gegenüber die Einrede der Verjährung erhoben werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend anhand Ihrer Angaben beantworte:
1. Der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung folgt aus § 888 BGB. Danach hat der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung für den Gläubiger dessen Sicherung später eingetragen wurde.
2. Ein Anspruch von C läßt sich aufgrund der Eigentumsübertragung nicht ableiten. Der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 888 BGB ist ein Hilfsanspruch und an die eingetragene Auflassungsvormerkung und den Eigentumsübertragungsanspruch gekoppelt. Ohne einen solchen Anspruch aus dieser Vormerkung und auf Eigentumsübertragung gegen den vormaligen Eigentümer kann C daher keinen Anspruch geltend machen.
3. Möglich wäre dies, wenn seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung sowie die Sicherung der Eigentumsübertragung durch die Auflassungsvormerkung an C abgetreten hätte. Hierzu hätte A allerdings eine Nachtragsliquidation einleiten müssen, damit eine wirksame Abtretung von A an C erfolgen hätte können.
4. Im Ergebnis kann C keine eigenen Ansprüche geltend machen, so dass es auf eine Einrede der Verjährung nicht ankommt.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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