Wirksamkeit der Versprochenen Gehaltserhöhungen
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Saeger,
nach einem Vorstellungsgespräch mit einem Abteilungsleiter waren wir uns einig, dass wir uns gut ergänzen würden. Dort wurde auch von mir eine Gehaltsvorstellung genannt, über die wir uns einig waren. Wir räumten uns 2 Tage Bedenkzeit ein, im dann folgenden Telefonat bot er mir, da er unbedingt die Stelle mit mir besetzen möchte, noch eine Gehaltserhöhung nach 2 Jahren an. Dies hätte er mit der Geschäftsleitung besprochen und es wäre genehmigt.
Es geht um den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TVÖD-VKA). Genauer gesagt wurde mir nach 2 Jahren eine Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zugesagt.
Ich habe ihm dann in einer email meine genaue Vorstellung dieser Höhergruppierung und Einstufung auch zur vertraglichen Vereinbarung vorgeschlagen, was er mir wieder telefonisch bestätigte (in Absprache mit der Geschäftsleitung).
Nun habe ich den Arbeitsvertrag erhalten, dort steht jedoch nur die Entlohnung gemäß der Eingruppierung zu Beginn der Tätigkeit. Die besprochene Erhöhung ist nur im Anschreiben zum Vertrag festgehalten. Dort zwar richtig und genau, aber nur in der Form, dass die Höhergruppierung zum entsprechenden Datum (genau genannt) vorgemerkt wäre. Das Anschreiben ist nur von einer Sachbearbeiterin unterschrieben.
Könnte ich mich im "Ernstfall" trotzdem auf diese schriftliche Vereinbarung berufen oder sollte ich auf die Aufnahme der Regelung in den Vertrag bestehen ?
Danke und beste Grüße
C. S.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
es ist juristisch zumindest eine grenzwertige Situation. Ich denke aber, dass hier der nötige Rechtsbindungswille nachgewiesen werden kann, auch wenn "nur" einer Sachbearbeiterin unterschrieben hat sowie der Begriff "vorgemerkt" verwandt worden ist. Ich denke nicht, dass ein Arbeitgeber ernsthaft erfolgreich vortragen kann, dies wäre das Handeln einer Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Zumal er seine Angestellte dem Regress nach § 179 BGB ausetzen würde.
Zumindest, wenn Sie jetzt "klarstellend zum dem Gespräch vom XX.XX.XXXX feststellen, dass die Höhergruppierung zur Stufe Y mündlich verbindlich vereinbart wurde und um eine kurze schriftliche Bestätigung dessen bitten, weil der Begriff "Vormerkung" zumindest auslegungsbedürftig ist."
Taktisch würde ich dies aber alles erst nach (!) Unterschrift des Vertrages durch beide Seiten und nicht vor beweissicherem Zugang des beiderseitig unterschriebenen Vertrages beim Arbeitgeber tun.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
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